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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_203/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. April 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecherin Daniela Mathys, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 12. Februar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Verfügung vom 2. Mai 2014 hob die IV-Stelle des Kantons Aargau die dem 1961 geborenen A.________ seit 1. Juni 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 97 % ausgerichtete ganze Invalidenrente auf den 1. Juli 2014 auf, weil er in der Lage wäre, mit einer angepassten Erwerbstätigkeit Einkünfte in der Höhe von 85 % des ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erreichbaren Einkommens zu verdienen, womit ein Invalidenrentenanspruch entfalle. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ beantragen liess, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. Februar 2015 ab. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Versicherte das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern; eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen in medizinischer Hinsicht und zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebende Norm (lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) betreffend Überprüfung und Aufhebung (bei Nichterfüllung der Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG) von Invalidenrenten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, sowie die nach der Rechtsprechung zu diesen Beschwerdebildern zählenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Gestützt auf das Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts B.________ vom 30. Januar 2013 stellte die Vorinstanz nach vorgängiger Entkräftung zahlreicher beschwerdeweise erhobener formeller Einwendungen gegen die Anordnung und Durchführung der fachärztlichen Expertise fest, dass dem Beschwerdeführer, der aus psychiatrischer Sicht am ehesten an einer Schmerzverarbeitungsstörung leide, laut Angaben der begutachtenden Ärzte sämtliche leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne häufigen Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb des Kopfniveaus und ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg mit voller Arbeitsfähigkeit zumutbar seien.  
 
3.2. Die Einwendungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einem vom angefochtenen Entscheid abweichenden Ergebnis zu führen. Die Behauptung, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, ist nicht substanziiert. Insbesondere belegt die Kritik an der Beweiswürdigung keine Verletzung dieses Prinzips. Der geltend gemachte Widerspruch zwischen dem früheren Gutachten des Spital C.________ (vom 11. März 2002) und der Expertise des medizinischen Abklärungsinstituts B.________ hinsichtlich psychiatrischer Diagnose ist unbehelflich. Denn im Rahmen von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen vom 18. März 2011 zur 6. IV-Revision kann die IV-Stelle ohne weiteres voraussetzungslos eine Neuüberprüfung vornehmen. Dass sodann der behandelnde Psychiater Dr. med. D.________ zu einer wesentlich anderen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten gelangt als der Psychiater des medizinischen Abklärungsinstituts B.________, Dr. med. E.________, trifft zu, ist indessen unerheblich. Es ist nicht primäre Aufgabe des behandelnden Arztes, in einem Streitfall zum Grad der Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 58/06 vom 2. August 2006 E. 2.2). Sodann sind die offenbar eher kurze Untersuchungsdauer durch Dr. med. E.________ vom medizinischen Abklärungsinstitut B.________ sowie dessen von den Angaben des Dr. med. D.________ erheblich abweichende Einschätzung kein Grund, weitere fachärztliche Abklärungen in die Wege zu leiten. Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf das Urteil 4A_526/2014 E. 2.4 vorbringt, die Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________ sei als zuverlässiger zu erachten als die auf einer einmaligen Abklärung beruhende Beurteilung durch den Gutachter des medizinischen Abklärungsinstituts B.________, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass das Bundesgericht in jenem Fall auf die Angaben einer Psychiaterin abgestellt hat, welche die Versicherte zunächst während einer Hospitalisation in einem Psychiatrischen Zentrum und anschliessend während vier Monaten regelmässig alle zwei Wochen ambulant behandelt hatte. Dass die Vorinstanz in jener Konstellation nicht einem Gutachten, das auf einer einmaligen Untersuchung basierte, gefolgt ist, erachtete das Bundesgericht unter den gegebenen Umständen nicht als willkürlich. Es handelt sich dabei um eine Einzelfallbeurteilung im Rahmen einer Willkürprüfung, der besondere Gegebenheiten zugrunde lagen. Diese vermag die ständige Rechtsprechung zum Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen therapeutisch tätiger Ärzte, bei welchen der Behandlungsauftrag im Vordergrund steht (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteil 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2), nicht ausser Kraft zu setzen. Der Umstand sodann, dass das medizinische Abklärungsinstitut B.________ den ihm unterbreiteten, äusserst umfangreichen Fragenkatalog nicht vollumfänglich beantwortet, sondern sich auf die aus fachmedizinischer Sicht für die Beurteilung von Gesundheitszustand und die Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit wesentlichen Punkte beschränkt hat, ist entgegen den Ausführungen des Versicherten nicht zu beanstanden. Davon abgesehen bildet ein bei der Anordnung und Durchführung einer medizinischen Begutachtung nicht in allen Einzelheiten weisungskonformes Vorgehen gemäss Randziffern 2080 ff. KSVI als solches noch keine Bundesrechtsverletzung (E. 1).  
 
3.3. Die übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich im Wesentlichen in einer appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und den dieser zugrunde liegenden fachärztlichen Erkenntnissen, auf die im Rahmen der für das Bundesgericht geltenden gesetzlichen Überprüfungsbefugnis (E. 1 hievor) nicht einzugehen ist. Was schliesslich die vom Beschwerdeführer nach einer Rentenbezugsdauer von 14 Jahren und einer 16 Jahre anhaltenden Abwesenheit vom Arbeitsmarkt verlangte berufliche Wiedereingliederung betrifft, wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, welche diesen Einwand unter Hinweis auf lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision mit zutreffender Begründung entkräftet hat.  
 
3.4. Das kantonale Gericht hat den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und damit bundesrechtskonform (vgl. E. 1 hievor) festgestellt. Ein Anlass, die Sache zu ergänzenden Abklärungen in medizinischer Hinsicht an die Vorinstanz zurückzuweisen, wie dies der Beschwerdeführer eventualiter beantragt, besteht nicht. Das Eventualbegehren ist damit ebenfalls unbegründet.  
 
4.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
5.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. April 2015 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer