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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_88/2020  
 
 
Urteil vom 14. April 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Dezember 2019 (200 19 801 UV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1962 geborene A.________ war seit 1995 als Gerätemonteur bei der B.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 22. August 2014 war er am 27. Juli 2014 beim Spazieren gestürzt und hatte sich dabei an der linken Schulter verletzt. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete Heilungskosten und Taggelder aus. Mit Schreiben vom 12. April 2017 stellte sie die Taggeldleistungen per 23. April 2017 ein und sprach A.________ mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom gleichen Tag eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 lehnte die Suva den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels relevanter Erwerbseinbusse ab. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2019 fest. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 19. Dezember 2019 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und des Einspracheentscheids vom 3. Oktober 2019 eine Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei das Rentengesuch zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 62 mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 3. Oktober 2019 einen Rentenanspruch verneinte. Zu prüfen ist dabei einzig, ob die der Ermittlung des Invaliditätsgrads zu Grunde gelegten Vergleichseinkommen korrekt bemessen wurden. Nicht bestritten sind die Feststellungen des kantonalen Gerichts zur Arbeitsfähigkeit und zum Zumutbarkeitsprofil.  
 
2.2. Die Vorinstanz legte die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über das anwendbare Recht (BGE 141 V 657 E. 3.5.1 S. 661; Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387) zutreffend dar. Richtig wiedergegeben sind namentlich auch die rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrads bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), namentlich zur Parallelisierung des Valideneinkommens (BGE 141 V 1 E. 5.4 S. 3; 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f., je mit Hinweisen) sowie zum leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht legte der Invaliditätsbemessung für das Jahr 2017 einen hypothetischen Jahresverdienst ohne Unfallschaden (Valideneinkommen) von Fr. 61'750.- und einen trotz der unfallbedingten Beeinträchtigung mutmasslich erzielbaren Verdienst (Invalideneinkommen) von Fr. 67'124.25 zu Grunde und stellte fest, dass aus der Gegenüberstellung der beiden Einkommen keine Erwerbseinbusse resultiere. Bezüglich Valideneinkommen legte es dar, die am 16. März 2015 ausgesprochene Kündigung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt, sondern weil der Beschwerdeführer seine Tätigkeit unfallbedingt nicht wieder habe aufnehmen können und ihm innerbetrieblich keine leichtere Tätigkeit habe angeboten werden können. Es sei daher auf das Einkommen abzustellen, das er im Betrieb, in welchem er seit mehr als 20 Jahren gearbeitet habe, erzielen würde, mithin auf ein Valideneinkommen von Fr. 61'750.- (13 x Fr. 4750.-). Für eine Parallelisierung bestehe rechtsprechungsgemäss kein Anlass. Bezüglich Invalideneinkommen bestätigte die Vorinstanz sodann das Abstellen auf einen Monatslohn von Fr. 5340.- gemäss dem Totalwert der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1, tirage skill level, Männer, Kompetenzniveau 1, was angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und indexiert per 2017 ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 67'124.25 ergab. Entgegen der Suva, die dem Versicherten einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von 15 % gewährt hatte, erachtete das kantonale Gericht einen Abzug vom Tabellenlohn nicht für gerechtfertigt.  
 
3.2. Was der Beschwerdeführer in weitgehend wörtlicher Wiederholung des bereits vorinstanzlich Vorgetragenen vorbringt, lässt die Beurteilung des kantonalen Gerichts nicht als bundesrechtswidrig erscheinen:  
 
3.2.1. Soweit der Versicherte zunächst einen Ermessensfehlgebrauch der Vorinstanz rügt, weil sie den von der Unfallversicherung gewährten leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von 15 % bestätigt habe, übersieht er, dass die Voraussetzungen für einen solchen Abzug im angefochtenen Entscheid insgesamt verneint wurden. Das kantonale Gericht legte einlässlich dar, dass der Beschwerdeführer gemäss unbestrittenem Zumutbarkeitsprofil in einer leidensangepassten Tätigkeit über eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit verfügt und somit kein Grund für die Gewährung eines Abzugs vom Tabellenlohn vorliegt. Zu Recht hielt es daher ein Eingreifen ins Ermessen der Verwaltung für gerechtfertigt. Mit den vom Beschwerdeführer erneut vorgetragenen Faktoren für die Gewährung eines Abzugs setzte sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits einlässlich auseinander und verneinte deren Vorliegen. Substanziierte Einwendungen werden nicht vorgebracht.  
 
3.2.2. Auch soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das anhand der Tabellenlöhne korrekt ermittelte Invalideneinkommen liege rund 8,6 % über dem Valideneinkommen, weshalb eine Parallelisierung erforderlich sei, beschränkt er sich grösstenteils auf wörtliche Wiederholungen der Vorbringen vor dem kantonalen Gericht. Im angefochtenen Entscheid legte die Vorinstanz dar, aufgrund der Umstände sei davon auszugehen, dass sich der Versicherte aus freien Stücken mit dem erhaltenen Lohn begnügt habe und die Voraussetzungen für eine Lohnerhöhung nicht erfüllt gewesen seien. Sein Einkommen habe sodann den Bedingungen des GAV in der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie (MEM-Industrie) 2013-2018 entsprochen, wonach der monatliche Lohn im Kanton Bern Fr. 3600.- betragen habe. Zu Recht hielt das kantonale Gericht bei dieser Ausgangslage fest, dass ein Valideneinkommen, das dem Mindestlohn gemäss GAV entspricht, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht als unterdurchschnittlich bezeichnet werden kann, selbst wenn es erheblich unter dem LSE-Lohnniveau liegt (vgl. SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115, 8C_759/2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Nicht bundesrechtswidrig ist diesbezüglich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers das Abstellen auf einen regionalen GAV (vgl. Urteil 8C_662/2019 vom 26. Februar 2020 E. 3.3). Obschon die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Parallelisierung verneinte, zeigte sie abschliessend auf, dass auch bei einer Lohnerhöhung um monatlich Fr. 300.- entsprechend Art. 15.2 Abs. 7 GAV in der MEM-Industrie 2013-2018 und selbst bei der vom Beschwerdeführer beantragten Parallelisierung des Valideneinkommens keine Erwerbseinbusse resultieren und somit kein Rentenanspruch bestehen würde. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander, weshalb es sich erübrigt, auf die Parallelisierung des Valideneinkommens sowie auf die in SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115 E. 3.2.2 am Ende aufgeworfene Frage weiter einzugehen.  
 
3.3. Zusammenfassend hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.  
 
4.   
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. April 2020 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch