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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1F_12/2021  
 
 
Urteil vom 14. April 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger, 
 
gegen  
 
1. B.________, c/o Kantonspolizei Glarus, 
2. C.________, c/o Kantonspolizei Glarus, 
Gesuchsgegner, 
 
Sicherheit und Justiz, Staats- und 
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, 
Postgasse 29, 8750 Glarus. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen 
Bundesgerichts 1B_557/2020 vom 22. Februar 2021. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_557/2020 vom 22. Februar 2021 die Beschwerde von A.________ abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist; 
dass A.________ mit Eingabe vom 24. März 2021 ein Gesuch um Revision evtl. Wiederholung aufgrund Beteiligung befangener Personen dieses Urteils ersucht hat; 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; 
dass sich der Gesuchsteller auf einen angeblichen Revisionsgrund wegen Befangenheit beruft; 
dass er hierfür auf sein Ausstandsbegehren vom 25. Februar 2021 verweist, welches er in anderen am Bundesgericht teilweise hängigen Verfahren eingereicht hat; 
dass dieses Ausstandsgesuch erst nach dem Urteil vom 22. Februar 2021 verfasst und eingereicht wurde; 
dass das Ausstandsgesuch demzufolge im Verfahren 1B_557/2020 gar nicht beachtet werden konnte und musste; 
dass folglich kein Revisionsgrund vorliegt; 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und der Sicherheit und Justiz, Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. April 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier