Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1D_3/2007 /fun 
 
Urteil vom 14. Mai 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Nichteintreten auf das Einbürgerungsgesuch, 
 
Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. April 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ erhob gegen einen Entscheid des Justizdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 2. Oktober 2006 betreffend Nichteintreten auf das Einbürgerungsgesuch Verwaltungsrekurs beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 13. April 2007 wies das Appellationsgericht ein vom Rekurrenten eingereichtes Kostenerlassgesuch ab, wies den Rekurs aus dem Recht und schrieb das Verfahren als erledigt ab. Zur Begründung führte das Appellationsgericht zusammenfassend aus, dass der Rekurrent weder ein Kostenerlasszeugnis eingereicht noch den verlangten Kostenvorschuss geleistet habe. Ausserdem habe das Finanzdepartement als instruierende Behörde des Regierungsrats einen Rekurs gegen den Entscheid des Justizdepartements vom 2. Oktober 2006, gegen den sich auch der vorliegende Rekurs ans Verwaltungsgericht richtet, behandelt. 
2. 
Gegen diese Verfügung des Appellationsgerichts reichte X.________ eine als "Rekurs gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts" bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, inwiefern das Appellationsgericht ihn in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt haben sollte, als es seinen Rekurs mit der angefochtenen Verfügung aus dem Recht wies. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden. 
4. 
Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Mai 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: