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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_170/2009 
 
Verfügung vom 14. Mai 2009 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Thomas Tribolet, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Migration. 
 
Gegenstand 
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 4. März 2009. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit Verfügung vom 27. Januar 2009 verweigerte das Bundesamt für Migration die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des libanesischen Staatsangehörigen X.________. Dieser erhob dagegen Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht, welches mit Zwischenverfügung vom 4. März 2009 das im Hinblick auf die mit der angefochtenen Verfügung verbundene Wegweisung gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung abwies. Gegen diese Zwischenverfügung erhob X.________ am 11. März 2009 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. 
Am 11. März 2009 zogen die zuvor getrennt von ihm lebende Ehefrau und sein Sohn wieder mit dem Beschwerdeführer zusammen. Bei diesem Sachverhalt ist nunmehr (wieder) allein der Kanton für die Frage der Bewilligungsverlängerung zuständig, und es besteht kein Anlass (mehr) für die Durchführung eines Zustimmungsverfahrens. Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht das bei ihm hängige Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid vom 27. März 2009 erledigt. Gestützt darauf hat der Beschwerdeführer am 1. April 2009 die Abschreibung des bundesgerichtlichen Verfahrens beantragt. Mit zusätzlicher Eingabe vom 24. April 2009 sodann stellt er die Anträge, das Bundesamt für Migration sei zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von Fr. 1'371.90 zu bezahlen, und es seien keine Kosten zu erheben; für den Fall, dass diesen Anträgen nicht gefolgt werde, wiederholt er sein schon in der Beschwerdeschrift gestelltes Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Bundesamt weist darauf hin, dass es, wäre es nicht zur Gegenstandslosigkeit gekommen, Abweisung der Beschwerde beantragt hätte. 
 
2. 
Der Gegenstand der Beschwerde ist mit der Abschreibung des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht dahingefallen. Dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend ist das Verfahren durch Entscheid des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten abzuschreiben (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG), wobei er über die Gerichtskosten und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entscheidet (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG) sowie nötigenfalls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 64 Abs. 3 Satz 3 BGG). 
Die Erwägungen in der angefochtenen Zwischenverfügung erscheinen plausibel. Angesichts des beschränkten Prüfungsprogramms des Bundesgerichts bei der Anfechtung von Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen (Art. 98 BGG, s. ferner Urteil 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2 und 2.3.3 spezifisch betreffend vorsorgliche Massnahmen in ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren) sind die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet, den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Kostenregelung als obsiegende Partei erscheinen zu lassen; er hat damit insbesondere keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Andererseits erschien die Beschwerde, namentlich angesichts der auch im grosszügig ausgestalteten Besuchsrecht zum Ausdruck kommenden engen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn, nicht als geradezu aussichtslos, weshalb seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach verfügt der Präsident: 
 
1. 
Das Verfahren wird abgeschrieben. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen. 
 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
 
2.2 Fürsprecher Thomas Tribolet wird als unentgeltlicher Rechtsanwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'200.-- ausgerichtet. 
 
3. 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. Mai 2009 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Feller