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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_632/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Mai 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hoffmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
2.  Statthalteramt des Bezirkes Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, Verletzung des rechtlichen Gehörs, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 8. Mai 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ fuhr am 13. März 2011 mit einem Personenwagen auf der Schaffhauserstrasse in Wil (ZH). Er wurde bei einer Geschwindigkeitskontrolle mit 111 km/h gemessen. Damit überschritt er ausserorts die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge von 4 km/h) um 27 km/h. 
 
B.  
Das Statthalteramt Bülach sprach X.________ mit Strafbefehl vom 7. März 2012 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 400.--. X.________ erhob gegen diesen Strafbefehl Einsprache. 
Das Bezirksgericht Bülach verurteilte X.________ am 25. Oktober 2012 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 400.--. Die Berufung von X.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich am 8. Mai 2013 ab. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG kann grundsätzlich jede Rechtsverletzung gerügt werden, die bei der Anwendung von materiellem Strafrecht oder Strafprozessrecht begangen wird (BGE 134 IV 36 E. 1.4.3 S. 40 f.). Dies gilt auch für die Verletzung von Verfassungsrecht (Art. 95 BGG). Soweit der Beschwerdeführer mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 BV eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist die Eingabe als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung vor (Art. 9 BV). 
 
2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).  
In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten einschliesslich willkürlicher Sachverhaltsfeststellung gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildet ausschliesslich eine Übertretung. Nach dem erstinstanzlichen Beweisergebnis überschritt der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 27 km/h. Kurz zuvor war er von einem anderen Fahrzeug mit übersetzter Geschwindigkeit überholt worden. Diesem wollte er nacheilen. Dass er sich zudem von einem weiteren Fahrzeug bedrängt fühlte (und er sich in diesem Sinne mitten in einem Rennen glaubte), verwarf die erste Instanz als unglaubhafte Parteidarstellung. Die Vorinstanz, welche diese Sachverhaltsfeststellungen mit beschränkter Kognition überprüft hat (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO), schliesst sich der Erstinstanz an.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Vorinstanz verschiedene Ausführungen in seiner schriftlichen Berufungsbegründung (etwa betreffend die erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten sprachlichen Missverständnisse bei der polizeilichen Anhaltung) als unzulässige neue Behauptungen qualifiziert und unter Hinweis auf Art. 398 Abs. 4 StPO nicht näher darauf eingeht. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz nicht vor, die Tragweite der genannten Bestimmung verkannt zu haben. Er wiederholt seine Argumentation vor Vorinstanz und setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Darauf ist nicht einzutreten.  
Im Übrigen reicht für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Dies ist beispielsweise der Fall, soweit der Beschwerdeführer wie bereits im kantonalen Verfahren den Befragungsstil in der Einvernahme vor dem Statthalteramt und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kritisiert oder er seine Integrität und Glaubwürdigkeit hervorhebt. 
Der Beschwerdeführer bestreitet die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht. Er erklärt diese im Wesentlichen damit, er habe seine Fahrweise anderen Fahrzeugen (welche sich ebenfalls verkehrsregelwidrig verhalten hätten) angepasst. Insbesondere habe er mit einem weiteren von hinten drängenden Fahrzeug gerechnet, nachdem er mit hoher Geschwindigkeit überholt worden sei. Aus diesem Grund habe er kurzzeitig beschleunigt. Es kann dahingestellt bleiben, inwiefern diese Argumentation entscheidrelevante Sachverhaltselemente betrifft. Die erste Instanz hat in dieser Darstellung unter Berücksichtigung der früheren Aussagen des Beschwerdeführers eine nachgeschobene Schutzbehauptung gesehen und sie verworfen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe ein solches Fahrmanöver eines dritten Fahrzeugs bereits vor dem Statthalteramt thematisiert, was die Vorinstanz verkenne, vermag die Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. 
Dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen vermag. 
 
2.4. Die im Zusammenhang mit den Aussagen anlässlich der polizeilichen Anhaltung und der Befragung durch das Statthalteramt vorgebrachte Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet. Der in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237 mit Hinweisen). Das angefochtene Urteil erfüllt diese Anforderungen. Die Vorinstanz zeigt auf, weshalb sie auf die behaupteten Sprachschwierigkeiten nicht näher eingeht und setzt sich mit der Kritik betreffend die Einvernahme durch das Statthalteramt auseinander (Entscheid S. 5 f. und 8). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt nicht vor.  
 
2.5. Soweit der Beschwerdeführer eine Notwehr- respektive Notstandssituation geltend macht, entfernt er sich vom verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 BGG). Er zeigt nicht auf, inwiefern dieser willkürlich ist. In welcher Hinsicht die Vorinstanz beim festgestellten Sachverhalt Bundesrecht (Art. 15 und Art. 17 StGB) verletzt hat, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Seine Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Mai 2014 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Faga