Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_339/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Mai 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
 Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Hauptsitz, Rechtsdienst, Bundesplatz 15, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2018 (KV.2017.00043). 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid vom 28. Februar 2018, mit welchem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde des A.________ gegen einen Einspracheentscheid der Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG vom 6. März 2017 insoweit teilweise guthiess, als es die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese auf die Einsprache eintrete, 
in die dagegen eingereichte Beschwerde des A.________ vom 4. Mai 2018 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647), der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig angefochten werden kann (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115; 135 I 261 E. 1.2 S. 263), 
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, weshalb es der Beschwerde führenden Person obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich gegeben sind (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.), 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern ihm durch den angefochtenen Rückweisungsentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. dazu auch BGE 133 V 477 E. 5.2 und 5.2.2 S. 483 f.) oder durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte ( zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG; siehe dazu statt vieler: Urteil 8C_114/2014 vom 11. Februar 2014 mit Hinweisen; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 76 zu Art. 42 BGG), 
dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte (vgl. dazu Urteil 8C_517/2014 vom 17. Juli 2014 mit weiteren Hinweisen), weshalb eine selbständige Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischenentscheides entfällt (vgl. auch BGE 139 V 99 mit Hinweisen), 
dass dem Beschwerdeführer gegebenenfalls nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird, 
dass überdies ausserhalb des durch den vorinstanzlichen Entscheid vorgegebenen Streitgegenstands (Rechtzeitigkeit der vorinstanzlichen Beschwerde) Liegendes - namentlich auch die Revision nicht näher bezeichneter Entscheide des kantonalen Gerichts nach Massgabe von Art. 61 lit. i ATSG sowie weitere, kaum nachvollziehbaren Rügen betreffend Befangenheit, Amtsanmassung, Amtsmissbrauch etc. - letztinstanzlich nicht thematisiert werden kann, 
dass der Beschwerdeführer zudem zum wiederholten Mal mit einer nicht rechtsgenüglichen Beschwerde an das Bundesgericht gelangt, weshalb die Beschwerdeführung auch (wie bereits in den Verfahren 9C_588/2014 und 9C_92/2015 mit denselben Verfahrensbeteiligten) als querulatorisch zu bezeichnen ist (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und c BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses nicht stattzugeben ist (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135), 
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Mai 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner