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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.78/2004 /gij 
 
Urteil vom 14. Juni 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud, 
Gerichtsschreiberin Leuthold. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Wiebecke, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. A. Brunner, 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Entschädigung und Genugtuung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft leitete am 11. August 1994 gegen X.________ ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren ein. Sie warf ihm vor, er habe sich bei der Beschaffung einer Computeranlage für die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH-Komplex) sowie als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Firmen A.________AG und B.________AG (D.________-Komplex) strafbar gemacht. Gestützt auf einen Haftbefehl der Bundesanwaltschaft wurde X.________ am 30. August 1994 in Zürich festgenommen und am darauf folgenden Tag in Untersuchungshaft versetzt. Am 4. November 1994 eröffnete der Eidgenössische Untersuchungsrichter eine Voruntersuchung gegen den Angeschuldigten. Am 8. Dezember 1994 wurde X.________ aus der Haft entlassen. Mit Verfügung vom 22. April 1996 delegierte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die beide Komplexe umfassende Untersuchung an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich. Die Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich trennte im Rahmen der Strafuntersuchung die Komplexe ETH und D.________ in zwei separate Verfahren. Die Untersuchung im ETH-Komplex wurde am 30. Mai 2000 bzw. 17. August 2000 eingestellt. Im D.________-Komplex erhob die Bezirksanwaltschaft am 21. Juni 1999 Anklage gegen X.________. Sie warf ihm ungetreue Geschäftsführung zum Nachteil der A.________AG sowie betrügerischen Konkurs (Anklageziffer 1), Veruntreuung zum Nachteil der B.________AG (Anklageziffer 2), ungetreue Geschäftsführung zum Nachteil der B.________AG (Anklageziffer 3) sowie Veruntreuung zum Nachteil der C.________AG und ungetreue Geschäftsführung zum Nachteil der A.________AG (Anklageziffer 4) vor. Das Bezirksgericht Zürich trat am 19. November 1999 auf den in Anklageziffer 4 erhobenen Vorwurf der Veruntreuung - infolge Verjährung - nicht ein. Es sprach X.________ der mehrfachen ungetreuen Geschäftsführung (Anklageziffern 2 und 4) schuldig und sprach ihn von den übrigen Vorwürfen frei. Es bestrafte den Angeklagten mit einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 3 Monaten. 
B. 
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts legte X.________ Berufung ein. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn am 26. Juni 2001 des eingeklagten betrügerischen Konkurses frei. Auf die übrigen Anklagepunkte trat es - infolge Verjährung - nicht ein. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens (inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung) wurden zu einem Drittel dem Angeklagten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Berufungsverfahrens (inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung) wurden dem Angeklagten zu einem Sechstel überbunden und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. X.________ focht den Entscheid des Obergerichts, soweit ihm darin Kosten auferlegt worden waren, mit einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde an. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde am 20. Juni 2002 ab, soweit es darauf eintreten konnte. 
 
Das Obergericht setzte X.________ am 26. Juni 2001 eine Frist an, um allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche zu beziffern und zu begründen. Mit Eingaben vom 29. Januar 2002 und 2. Juli 2002 stellte er Anträge betreffend Entschädigung (Fr. 22,5 Mio.) und Genugtuung (Fr. 2,5 Mio.). Am 18. September 2002 liess X.________ dem Obergericht seine an den Präsidenten der Anklagekammer des Bundesgerichts gerichtete Eingabe vom gleichen Tag zukommen, in welcher er eine Entschädigung von rund Fr. 77 Mio. und eine Genugtuung von Fr. 860'000.-- zulasten der Bundesanwaltschaft verlangte. Er wies darauf hin, dass die Begründung dieses Gesuchs auch für das vor Obergericht hängige Entschädigungs- und Genugtuungsverfahren gelte. Das Obergericht wies mit Beschluss vom 11. Juli 2003 (Nachtragsbeschluss zum Urteil vom 26. Juni 2001) die Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren ab, soweit darauf eingetreten wurde. 
 
X.________ reichte gegen diesen Entscheid des Obergerichts eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein. Mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Dezember 2003 wies das Kassationsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
C. 
Gegen den Entscheid des Kassationsgerichts erhob X.________ am 6. Februar 2004 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
D. 
Die Staatsanwaltschaft und das Kassationsgericht des Kantons Zürich verzichteten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren vor dem Obergericht geltend gemacht, es seien ihm durch die Untersuchungshaft und durch die Sperrung seiner Vermögenswerte enorme Schäden entstanden. Einerseits habe er nicht über die gesperrten Vermögenswerte verfügen können, was zur Vermögensverminderung unter verschiedenen Aspekten geführt habe. Anderseits sei er infolge der Haft an der Führung seiner zwei Firmen gehindert gewesen. Dies habe schliesslich zum Verlust der dort getätigten Investitionen und weiterem Schaden geführt. 
1.1 Die Untersuchungshaft war am 31. August 1994 unter der Verfahrensherrschaft des Bundes angeordnet und bis zur Haftentlassung vom 8. Dezember 1994 fortgesetzt worden. Auch die Vermögenssperre war am 29. Mai 1995 durch die eidgenössischen Behörden verfügt worden. Mit der am 22. April 1996 erfolgten Delegation der Strafsache vom Bund an den Kanton Zürich ging die Verfahrensherrschaft an die zürcherischen Behörden über. Wie die Anklagekammer des Bundesgerichts in dem den Beschwerdeführer betreffenden Urteil vom 8. November 2000 (BGE 126 IV 203) festhielt, sind Gesuche um Entschädigung und Genugtuung, soweit sie sich auf den unter der Verfahrensherrschaft des Bundes abgewickelten Teil der Strafuntersuchung beziehen, an die zuständigen Bundesbehörden zu richten, und die Entschädigung für allfällige, in diesem Abschnitt des Verfahrens erlittene Nachteile ist durch den Bund zu leisten. Soweit sich das Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren auf das Verfahren nach der Delegation an den Kanton Zürich bezieht, sind die kantonalen Behörden zur Beurteilung zuständig. 
1.2 Dementsprechend erklärte das Obergericht in seinem Beschluss vom 11. Juli 2003, soweit der Beschwerdeführer seine Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche auf die Haft bzw. deren Folgen stütze, könne es mangels Zuständigkeit auf die Begehren nicht eintreten. 
 
Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer wegen der Vermögenssperre verlangte Entschädigung und Genugtuung hielt das Obergericht fest, die Sperre sei von den eidgenössischen Behörden verfügt worden, weshalb auf die daraus abgeleiteten Ansprüche nicht eingetreten werden könne. Sollte ein Schaden aus der Beibehaltung der Vermögenssperre nach der Delegation des Strafverfahrens an die Zürcher Behörden entstanden sein, so wäre er grundsätzlich durch den Kanton Zürich zu decken, und es müsste vorliegend über solche Entschädigungsansprüche in diesem Umfang entschieden werden. Wie es sich im Einzelnen damit verhalte, könne aber aus den folgenden Gründen offen bleiben. Das Obergericht führte aus, Anlass für die Sperre diverser Konten des Beschwerdeführers habe der Verdacht gebildet, dass sich auf diesen Konten Vermögenswerte befänden, die teils durch strafbare Handlungen erlangt worden seien, und zwar durch die unter Anklageziffer 2 eingeklagte Veruntreuung zum Nachteil der B.________AG. Wohl sei auf diesen Anklagevorwurf zufolge Verjährung nicht eingetreten worden. Im obergerichtlichen Urteil vom 26. Juni 2001 sei jedoch festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer in diesem Punkt die Untersuchung leichtfertig verursacht habe. Es sei ihm deshalb ein Teil der Verfahrenskosten auferlegt worden. Die gegen diese Kostenauflage erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde sei ohne Erfolg geblieben. Der Entscheid über die Kostenauflage präjudiziere die Frage der Entschädigungs- und Genugtuungsregelung. Solche Ansprüche blieben demjenigen verwehrt, der die eingestellte bzw. verjährte Untersuchung leichtfertig verursacht habe. Das Begehren des Beschwerdeführers, es sei ihm wegen der Vermögenssperre Entschädigung und Genugtuung zu leisten, sei daher abzuweisen, sofern überhaupt aufgrund der Zuständigkeit der Zürcher Behörden darauf eingetreten werden könne. 
 
Das Kassationsgericht vertrat im angefochtenen Entscheid die Ansicht, diese Argumentation des Obergerichts sei nicht zu beanstanden. 
2. 
In der staatsrechtlichen Beschwerde wird geltend gemacht, das Kassationsgericht sei über die Vorbringen hinweggegangen, mit denen der Beschwerdeführer dargelegt habe, dass in seinem Falle die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Entschädigung und einer Genugtuung erfüllt seien. Dadurch habe es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt. 
2.1 Der Berufung auf die erwähnte Vorschrift der EMRK kommt im vorliegenden Fall neben der Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV keine selbstständige Bedeutung zu. 
2.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die Pflicht der Behörde, die Sache zu prüfen und ihren Entscheid zu begründen. Diese Pflicht bedeutet jedoch nicht, dass sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen müsste. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 V 180 E. 1a S. 181, je mit Hinweisen). 
 
Der angefochtene Entscheid entspricht diesen Anforderungen. Das Kassationsgericht befasste sich darin mit den vom Beschwerdeführer gegen den Obergerichtsbeschluss vom 11. Juli 2003 erhobenen Rügen und legte in hinreichender Weise dar, aus welchen Überlegungen es die Einwände als unzutreffend erachtete. Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann keine Rede sein. 
3. 
In materieller Hinsicht wirft der Beschwerdeführer dem Kassationsgericht vor, es habe das Willkürverbot nach Art. 9 BV verletzt, indem es den Obergerichtsbeschluss vom 11. Juli 2003 geschützt habe. 
3.1 Gemäss § 42 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO) werden die Kosten einer eingestellten Strafuntersuchung dem Angeschuldigten ganz oder teilweise auferlegt, wenn er die Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat. Werden einem Angeschuldigten bei Einstellung des Strafverfahrens oder bei Freispruch die Kosten nicht auferlegt, ist darüber zu entscheiden, ob ihm eine Entschädigung sowie eine Genugtuung auszurichten ist (§ 43 Abs. 1 und § 191 StPO). Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 StPO werden Entschädigung und Genugtuung ganz oder teilweise verweigert, wenn der Angeschuldigte die Untersuchung durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verursachte oder ihre Durchführung erschwerte. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dies bedeute, dass in den Fällen, in denen nach § 42 StPO dem Angeschuldigten Kosten auferlegt worden seien, ihm eine Entschädigung bzw. Genugtuung zu verweigern sei. Wenn dem Angeschuldigten die Kosten auch nur teilweise auferlegt würden, gebühre ihm für die durch die Untersuchung aufgelaufenen Kosten und Umtriebe grundsätzlich keine Entschädigung. Insoweit präjudiziere der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage (Niklaus Schmid, in: Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N. 22 zu § 43 StPO). 
 
3.2 Das Obergericht ging in seinem Beschluss vom 11. Juli 2003 unter Hinweis auf diese Lehrmeinung davon aus, auch wenn dem Angeschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens die Kosten nur teilweise auferlegt worden seien, habe er grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung. Mit Bezug auf den vorliegenden Fall hielt es, wie dargelegt (E. 1.2 Abs. 2), fest, Anlass für die Sperre von Konten des Beschwerdeführers habe der Verdacht gebildet, dass sich auf diesen Konten Vermögenswerte befänden, welche durch die unter Anklageziffer 2 eingeklagte Veruntreuung erlangt worden seien. Auf diesen Anklagevorwurf sei zufolge Verjährung nicht eingetreten worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch in diesem Punkt die Untersuchung leichtfertig verursacht, weshalb ihm ein Teil der Verfahrenskosten auferlegt worden sei. Da derjenige, welcher die verjährte Untersuchung leichtfertig verursacht habe, keinen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung habe, sei das betreffende Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen. 
 
In der staatsrechtlichen Beschwerde wird eingewendet, es entspreche der zürcherischen Gerichtspraxis, dem Beschuldigten eine reduzierte Entschädigung zuzusprechen, wenn dessen widerrechtliches Verhalten lediglich eine Teilursache für die Einleitung des Strafverfahrens gewesen sei. Das Kassationsgericht habe gegen das Willkürverbot verstossen, weil es die "klare zürcherische Rechtsprechung zu den Entschädigungsfolgen bei teilweiser Kostenauflage ausser Acht" gelassen bzw. nicht auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet habe. 
 
Nach der Rechtsprechung der Zürcher Gerichte ist dem Angeschuldigten immer dann, wenn ihm die Kosten der Untersuchung weder ganz noch teilweise auferlegt werden konnten, eine Entschädigung zuzusprechen, sofern ihm wesentliche Kosten und Umtriebe erwachsen sind (ZR 64/1965 Nr. 51; 66/1967 Nr. 155). Eine Entschädigung für die Untersuchung gebührt - wie in ZR 69/1970 Nr. 67 festgehalten wird - einem auch nur teilweise als kostenpflichtig erkannten Angeschuldigten nicht. Daraus lässt sich ohne Willkür schliessen, der Angeschuldigte habe im Falle einer Kostenauflage grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung, auch wenn ihm die Kosten nur teilweise auferlegt worden sind. Im vorliegenden Fall war die Vermögenssperre, auf die der Beschwerdeführer seine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche stützte, im Hinblick auf den gegen den Beschwerdeführer in Anklageziffer 2 erhobenen Vorwurf der Veruntreuung angeordnet worden. Nach den Ausführungen im Urteil des Obergerichts vom 26. Juni 2001 hatte der Beschwerdeführer die Untersuchung in diesem Punkt in leichtfertiger Weise verursacht, weshalb ihm ein Teil der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt wurden. Unter diesen Umständen stand dem Beschwerdeführer - wie sich mit Grund annehmen liess - nach der erwähnten Rechtsprechung der Zürcher Gerichte kein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung zu. Das Kassationsgericht verstiess daher nicht gegen das Willkürverbot, wenn es die Ansicht vertrat, es sei nicht zu beanstanden, dass das Obergericht das Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen habe. 
3.3 Der Beschwerdeführer hatte in seiner Nichtigkeitsbeschwerde vorgebracht, er habe seine vor Obergericht geltend gemachte Genugtuungsforderung nicht nur auf die Untersuchungshaft und die Vermögenssperre gestützt, sondern auch auf das Strafverfahren als solches, das sich in gravierender Weise nicht nur auf seine berufliche Existenz, sondern auch auf sein Privatleben ausgewirkt habe. Das Obergericht habe diese weiteren genugtuungsbegründenden Umstände ausser Acht gelassen und die Frage der Genugtuung nur unter dem Aspekt der Haft und der Kontosperre geprüft. Dadurch habe es seine Pflicht verletzt, von Amtes wegen sämtliche für die Genugtuungsfrage erheblichen Gesichtspunkte in die Beurteilung einzubeziehen, und zudem den Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet. 
 
Das Kassationsgericht hielt diese Rügen für unbegründet. Es führte aus, das Obergericht habe erwogen, dass dem Beschwerdeführer Genugtuungsansprüche verwehrt seien, weil er die eingestellte bzw. verjährte Untersuchung leichtfertig verursacht habe, auch wenn ihm die Kosten nur teilweise auferlegt worden seien. Damit sei es ohne Relevanz, ob das Obergericht bei der Darstellung der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Genugtuungsansprüche sämtliche Behauptungen aufgeführt habe. Die entsprechende Frage hätte nur geprüft werden müssen, wenn entschieden worden wäre, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Genugtuung hätte. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall. 
 
Diese Überlegungen sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer stützt sich auch in diesem Punkt auf seine unzutreffende Ansicht, das Kassationsgericht habe die klare zürcherische Rechtsprechung missachtet, wonach bei bloss teilweiser Kostenauflage eine reduzierte Entschädigung bzw. Genugtuung zugesprochen werden könne. Das Kassationsgericht hielt mit Grund fest, nachdem das Obergericht erwogen habe, dass dem Beschwerdeführer keine Genugtuungsansprüche zustünden, sei es ohne Relevanz, ob es bei der Darstellung der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Genugtuungsansprüche sämtliche Behauptungen aufgeführt habe. 
 
Nach dem Gesagten verletzte das Kassationsgericht Art. 9 BV nicht, wenn es die gegen den Obergerichtsbeschluss vom 11. Juli 2003 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde abwies. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher abzuweisen. 
4. 
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG. Einem solchen Begehren ist zu entsprechen, wenn der Beschwerdeführer bedürftig ist und sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Da die vorliegende Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Juni 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: