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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.318/2005 /kil 
 
Urteil vom 14. Juni 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiber Wyssmann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Steueramt des Kantons Solothurn, 
Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn, 
Kantonales Steuergericht Solothurn, 
Centralhof, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Staatssteuer und direkte Bundessteuer 2001 - 2002, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 
31. Januar 2005. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer, X.________, und seine Ehefrau wurden für die direkte Bundessteuer und die Staatssteuer der Steuerjahre 2000 (ab 1. Juni) bis 2002 im Kanton Solothurn rechtskräftig veranlagt. Die Veranlagungsverfügungen wurden am 6. September 2001 (2000), 24. Juni 2002 (2001) und 30. Juni 2003 (2002) mitgeteilt. Am 27. April 2004 stellten die Steuerpflichtigen ein Revisionsgesuch in Bezug auf die Steuerveranlagungen 2000, 2001 und 2002, dem die Veranlagungsbehörde A.________ nicht entsprach. Rekurs und Beschwerde wies das Steuergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 31. Januar 2005 ab. Hiergegen richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________, mit dem Antrag, die Unternehmensverluste gemäss den Geschäftsabschlüssen der Einzelfirma B.________ seien zu berücksichtigen. 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist - wie bereits das Revisionsgesuch - offensichtlich unbegründet: 
2.1 Gemäss Art. 147 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden: 
 
a. wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden; 
b. wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat; 
c. wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Ent- scheid beeinflusst hat. 
 
Die Frist für das Revisionsbegehren beträgt 90 Tage nach Entdeckung des Revisionsgrundes (Art. 148 DBG). Ähnlich regelt das kantonale Recht die Revision rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide (§ 165 f. des Steuergesetzes des Kantons Solothurn, StG-SO). 
2.2 Der Beschwerdeführer berief sich im kantonalen Verfahren auf den Revisionsgrund von § 165 Abs. 1 lit. d StG-SO (bzw. Art. 147 Abs. 1 lit. c DBG), wonach eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid überprüft werden kann, wenn ein Verbrechen oder Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat. Er meint offenbar seine strafrechtliche Verurteilung durch das Amtsgerichts C.________ vom 10. Dezember 1999 bzw. durch das Obergericht des Kantons Solothurn vom 3. Oktober 2001. Diese Urteile haben mit den Steuerentscheiden indessen nichts zu tun. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Veruntreuung und Urkundenfälschung zum Nachteil seiner früheren Arbeitgeberin hat sich auf die Steuerveranlagungen nicht ausgewirkt. 
 
Der Beschwerdeführer glaubt weiter, in diesen beiden Urteilen eine neue erhebliche Tatsache zu erkennen, nämlich dass aufgrund dieser Strafverfahren dem Kanton Solothurn "das wirtschaftliche und steuerliche Subjekt der Einzelfirma B.________ optional bekannt" gewesen sei und dass erst mit dem Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 3. Oktober 2001 Klarheit geherrscht habe, ob das Geschäft weitergeführt werden könne. Zur Geltendmachung dieser Tatsachen war indessen die Revisionsfrist (Art. 148 DBG, § 166 StG-SO) im Zeitpunkt des Revisionsgesuchs vom 27. April 2004 abgelaufen. Mit diesen Tatsachen liesse sich die Revision offensichtlich auch nicht begründen. Das gilt auch für die Behauptung, dass die Geschäftsabschlüsse erst im Jahre 2003 hätten definitiv erstellt werden können. 
 
Da kein Revisionsgrund gegeben ist, war dem Revisionsgesuch nicht stattzugeben und besteht das angefochtene Urteil zu Recht. 
3. 
Mit Eingabe vom 24. Mai 2005 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass der Gerichtskosten. Gemäss Art. 152 Abs. 1 OG wird einer bedürftigen Partei auf Antrag Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten gewährt, wenn deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Erscheint eine Beschwerde von vornherein als aussichtslos, kann auch eine bedürftige Partei von der Bezahlung der Gerichtskosten nicht befreit werden. Da der vorliegenden Beschwerde jegliche Erfolgsaussichten fehlen, ist das Gesuch abzuweisen. 
4. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt des Kantons Solothurn, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Juni 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: