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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_271/2008 /hum 
 
Urteil vom 14. Juni 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fahren in angetrunkenem Zustand usw., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 11. März 2008. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Im angefochtenen Entscheid wird festgestellt, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, die Begründetheit eines Verschiebungsgesuches - z.B. durch eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers - zu beweisen (angefochtener Entscheid S. 4). Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er habe schriftlich mitgeteilt, dass er am fraglichen Datum einen dringenden geschäftlichen und vom Arbeitgeber angeordneten Termin habe (Beschwerde S. 2). Das Vorbringen geht an der Sache vorbei, denn die Vorinstanz hat nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer einen Verschiebungsgrund geltend gemacht hat, sondern bemängelt, dass er es unterlassen hat, den behaupteten Verschiebungsgrund zu beweisen. Dass er diesen Beweis entgegen der Feststellung der Vorinstanz zu führen versucht hätte, behauptet er vor Bundesgericht nicht. Deshalb ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss in Anwendung von Art. 64 BGG abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Juni 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Monn