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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1F_18/2011 
 
Urteil vom 14. Juni 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Raselli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 12. Mai 2011 
des Schweizerischen Bundesgerichts 1F_13/2011. 
 
In Erwägung, 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Mai 2011 auf ein von X.________ gegen das Urteil 1B_124/2011 vom 22. März 2011 gerichtetes Revisionsgesuch nicht eingetreten ist (1F_13/2011); 
 
dass sich X.________ mit einer als "Staatsrechtliche Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 31. Mai (Postaufgabe: 3. Juni) 2011 abermals ans Bundesgericht wendet und nunmehr der Sache nach die Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils 1F_13/2011 vom 12. Mai 2011 verlangt; 
 
dass das Bundesgericht nur im Rahmen eines Revisionsverfahrens auf ein bereits gefälltes Urteil zurückkommen kann; 
 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; 
 
dass aus der Eingabe vom 31. Mai 2011 nicht hervorgeht, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 12. Mai 2011 an einem Revisionsgrund leiden sollte; 
 
dass sich nichts anderes ergibt hinsichtlich der vom Gesuchsteller ebenfalls beanstandeten, in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 BGG ergangenen Nichteintretensurteile 1B_124/2011 vom 22. März 2011 und 4D_109/2009 vom 22. September 2009; 
 
dass insbesondere auch der blosse Hinweis des Gesuchstellers, gegen den am Urteil vom 12. Mai 2011 mitwirkenden Bundesrichter Aemisegger - erfolglos - Strafklage geführt zu haben, keine Befangenheit zu begründen vermag (s. etwa Urteil 1B_303/2008 vom 25. März 2009), womit auch der - ohnehin ebenfalls nicht weiter substanziierte - Revisionsgrund nach Art. 121 lit. a BGG ausser Betracht fällt; 
 
dass blosse Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist, worauf der Gesuchsteller bereits im vorangegangenen Verfahren 1F_13/2011 hingewiesen worden ist; 
 
dass somit das vorliegende Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist; 
dass weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere auch weitere Revisionsgesuche, in Zukunft ohne Antwort abgelegt werden; 
 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
wird erkannt: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. Juni 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Bopp