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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_210/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 14. Juni 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg,  
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger. 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Juni 2013 
des Obergerichts des Kantons Aargau, 
Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
 
 
In Erwägung,  
dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eine Strafuntersuchung gegen X.________ führt und diesen verdächtigt, er habe am 16. Mai 2013 seine Ehefrau getötet; 
 
dass die Polizei X.________ gleichentags festnahm und das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 19. Mai 2013 die Untersuchungshaft für die Dauer eines Monats, d.h. bis Sonntag, 16. Juni 2013, anordnete; 
 
dass die Staatsanwaltschaft dagegen beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde erhob mit dem Antrag, die Dauer der Untersuchungshaft sei auf drei Monate, d.h. bis zum 16. August 2013, festzusetzen; 
 
dass das Obergericht (Beschwerdekammer in Strafsachen) darauf am 4. Juni 2013 nicht eintrat mit der Begründung, die Staatsanwaltschaft habe kein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse; 
 
dass die Staatsanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen führt - welche beim Bundesgericht am 13. Juni 2013 eingegangen ist - und beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an dieses zum (gemeint: materiellen) Entscheid zurückzuweisen; 
 
dass nicht näher geprüft zu werden braucht, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann, da sie ohnehin unbehelflich ist; 
 
dass in einem Fall wie hier die Staatsanwaltschaft, welche die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Haftdauer als zu kurz erachtet, die Möglichkeit hat, bei diesem nach Art. 227 StPO ein Haftverlängerungsgesuch zu stellen; 
 
dass, solange das Zwangsmassnahmengericht die Haftverlängerung nicht abgelehnt hat, die Staatsanwaltschaft keinen endgültigen Rechtsnachteil erleidet; 
 
dass die Vorinstanz ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse daher ohne Bundesrechtsverletzung verneinen dufte und die Beschwerde somit abzuweisen ist; 
 
dass die Beschwerde an die Vorinstanz in der Sache als Haftverlängerungsgesuch angesehen werden kann; 
dass dieses an das Zwangsmassnahmengericht zur Behandlung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten zu überweisen ist, wobei es gemäss Art. 227 Abs. 4 StPO unverzüglich, d.h. vor Ablauf der angeordneten Haftdauer am 16. Juni 2013, über die provisorische Fortdauer der Haft zu befinden haben wird; 
 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 4 BGG); 
 
 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Sache wird dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau überwiesen, damit dieses über die Verlängerung der Haft und unverzüglich über deren provisorische Fortdauer entscheide. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Zwangsmassnahmengericht und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. Juni 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri