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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_302/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Juni 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.X.________, 
2. B.X.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lippuner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden.  
 
Gegenstand 
Revision (Obhutsentzug und Fremdplatzierung, Kosten), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 19. März 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 17. Dezember 2010 entzog die Präsidentin der Vormundschaftsbehörde des Kreises K.________ den Eheleuten A.X.________ (Vater) und B.X.________ (Mutter) vorsorglich die Obhut über ihre Tochter C.________ (geb. 9. November 1994). Zudem ordnete sie die Platzierung von C.________ in einer professionellen Institution an. Begründet wurde die Massnahme mit der Meldung der Schulleitung K.________ vom 15. Dezember 2010, wonach C.________ geschlagen worden und von zu Hause abgehauen sei. Bereits früher habe sich C.________ mehrfach dahin gehend geäussert, dass sie von ihrem Vater geschlagen und psychisch unter Druck gesetzt werde und er ihr drohe, sie in den Kosovo zu verschleppen. In der Einvernahme vor der Vormundschaftsbehörde habe C.________ am 16. Dezember 2010 bestätigt, dass sie vor ihrem Vater Angst habe und dass sie nicht wieder nach Hause könne und wolle. Zudem berücksichtigte die Behörde, dass C.________ und ihre jüngere Schwester D.________ bereits zwei Jahre früher provisorisch in einer Kinderklinik platziert worden waren, nachdem sie von ihrem Vater geschlagen worden seien. 
 
 Mit Zirkulationsbeschluss vom 1. März 2011 genehmigte die Vormundschaftsbehörde die Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2010 und entzog A.X.________ und B.X.________ das Obhutsrecht. Unter anderem ordnete die Behörde die Fremdplatzierung von C.________ in einer Pflegefamilie an und errichtete für C.________ eine Beistandschaft (Dispositiv-Ziff. 1 bis 8). Die Kosten der Unterbringung sollten vorschussweise durch die Stadt K.________ getragen werden, wobei die Eltern verpflichtet wurden, sie im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu erstatten (Dispositiv-Ziff. 9). Amtskosten wurden keine erhoben. 
 
B.  
Am 7. März 2011 erhoben A.X.________ und B.X.________ Beschwerde beim Bezirksgericht Landquart und verlangten die Aufhebung des Zirkulationsbeschlusses der Vormundschaftsbehörde. Am 12. April 2011 zogen sie ihre Beschwerde zurück. Das Bezirksgericht Landquart schrieb das Verfahren am 13. April 2011 ab. 
 
C.  
Am 29. Juni 2012 reichten A.X.________ und B.X.________ beim Bezirksgericht Landquart ein Revisionsgesuch ein. Sie beantragten, den Abschreibungsentscheid in Revision zu ziehen und aufzuheben. Die Beschwerde vom 7. März 2011 sei gutzuheissen; allenfalls sei nur Ziff. 9 des Zirkulationsbeschlusses der Vormundschaftsbehörde aufzuheben. Das Sozialamt K.________ sei zu verpflichten, das für C.________ geführte Abrechnungskonto aufzulösen und ihnen die geleisteten Zahlungen zu erstatten. 
 
 Am 4. Januar 2013 überwies das Bezirksgericht Landquart wegen geänderter Zuständigkeit das Revisionsgesuch an das Kantonsgericht von Graubünden. 
 
 Mit Urteil vom 19. März 2013 wies das Kantonsgericht das Revisionsgesuch ab. 
 
D.  
Am 22. April 2013 haben A.X.________ und B.X.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts und die Gutheissung der im Revisionsgesuch gestellten Rechtsbegehren. Allenfalls sei die Sache an das Kantonsgericht, das Bezirksgericht Landquart oder die Vormundschaftsbehörde des Kreises K.________ zurückzuweisen. 
 
 Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die - rechtzeitig eingereichte - Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen, auf Rechtsmittel hin ergangenen Endentscheid in einer Kindesschutzsache (Art. 72 Abs. 2 Ziff. 6, Art. 75, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) ohne Vermögenswert (Urteil 5A_645/2010 vom 27. Dezember 2010 E. 1, nicht publ. in: BGE 137 III 67, betreffend Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden gemäss der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung von Ziff. 5 von Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG). Die nicht näher bezeichnete Beschwerde ist deshalb als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln.  
C.________ ist am 9. November 2012 mündig geworden (Art. 14 ZGB in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung). Die Kindesschutzmassnahmen (Obhutsentzug etc.), deren Aufhebung die Beschwerdeführer nach wie vor anstreben, sind damit weggefallen (Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 4. Aufl. 2010, N. 20 zu Art. 307 ZGB). Grundsätzlich haben sie an der Überprüfung dieser Massnahmen deshalb kein aktuelles und praktisches und damit kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG mehr. Allerdings sind sie zur Tragung der Kosten der Unterbringung von C.________ verurteilt worden. Der dadurch bewirkte Nachteil dauert über das Ende der Unterbringung hinaus fort, so dass sie insoweit an der Beschwerdeführung ein genügendes Interesse haben. 
 
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. für Ausnahmen Abs. 2 dieser Norm) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584 mit Hinweisen).  
 
1.3. Für das Bundesgericht ist der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen, muss in der Beschwerde substantiiert begründet werden (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Dabei ist zu beachten, dass bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) gilt und demnach anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 und 1.4.3 S. 254 f.). Auf solche rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356 mit Hinweis).  
 
2.  
Zur Begründung ihres Revisionsgesuchs hatten die Beschwerdeführer ausgeführt, dass C.________ anfangs Juni 2012 via Facebook gegenüber ihrer Schwester D.________ zugegeben habe, dass sie damals wegen ihres Freundes von zu Hause abgehauen sei und nicht wegen ihrer Eltern, und dass sie auch zugegeben habe, nicht geschlagen worden zu sein. Somit hätten weder im Dezember 2010 noch im Frühjahr 2011 eine Gefährdungslage oder Differenzen zwischen den Beschwerdeführern und ihrer Tochter bestanden, die Kindesschutzmassnahmen rechtfertigten. C.________ hingegen machte in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2013 an das Kantonsgericht geltend, die Aussagen auf Facebook nur gemacht zu haben, um D.________ und ihre übrigen Geschwister zu schützen. D.________ habe ihr geschrieben, sie sei von den Eltern geschlagen worden und sie habe wegen C.________ ein schlechtes Leben, da sie keine Unterstützung zu Hause habe und alles alleine für die Eltern machen müsse. D.________ habe sie um die Falschaussage gebeten, damit die Eltern einen Schuldigen hätten, sie (D.________) in Ruhe liessen und die Eltern in der Öffentlichkeit besser dastünden. Die Familienehre sollte so wieder hergestellt werden. C.________ bestätigte in ihrer Stellungnahme ausserdem, dass sie immer wieder Opfer häuslicher Gewalt durch ihren Vater geworden sei und sie bestritt, dass sie wegen ihres Freundes das Elternhaus verlassen habe. 
 
 Das Kantonsgericht hat zunächst den angerufenen Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO (SR 272) untersucht. Es hat erwogen, C.________ habe sich zwar erst nach dem Entscheid der Vormundschaftsbehörde und der Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichts auf Facebook geäussert, ihre Äusserungen könnten jedoch berücksichtigt werden, da es nach herrschender Lehre einen Revisionsgrund bilde, wenn nach Prozessabschluss eine Partei oder ein Zeuge gestehe, falsch ausgesagt zu haben. Der Facebook-Eintrag sei jedoch für die Kindesschutzmassnahmen unwesentlich, da an ihrer Überprüfung nach Mündigkeit von C.________ kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehe. Auch für die Kostenauflage sei der Facebook-Eintrag irrelevant. Die Vormundschaftsbehörde habe die Kostenauflage mit Art. 276 Abs. 1 ZGB begründet, wonach die Eltern für den Unterhalt der Kinder aufzukommen hätten, worunter auch die Kosten von Kindesschutzmassnahmen fielen. Dies gelte selbst dann, wenn die Vormundschaftsbehörde aufgrund einer Irreführung durch das Kind die Massnahmen angeordnet hätte, denn die Eltern hätten auch für derartige Verhaltensweisen der Kinder einzustehen (mit Hinweis auf Art. 333 ZGB). Ob ein derartiger Tatbestand vorliege, könne aber offenbleiben. Die Kostenauflage wäre nur dann aufzuheben, wenn die Vormundschaftsbehörde entgegen der damaligen Aktenlage die Kindesschutzmassnahmen zu Unrecht angeordnet hätte. Der Beschluss der Vormundschaftsbehörde sei jedoch aus der damaligen Sicht nicht zu beanstanden. Es sei immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen C.________ und ihrem Vater gekommen, was von diversen Behörden bestätigt worden sei. C.________ habe in verschiedenen Einvernahmen ausgesagt, dass sie von ihrem Vater geschlagen und bedroht worden sei und sie Angst vor ihm habe. Schliesslich zeige der Facebook-Eintrag nur einen kleinen Ausschnitt aus einem Gespräch, das nicht als Ganzes vorliege, so dass sich an der Beurteilung nichts ändern würde, wenn der Eintrag bereits vor dem Entscheid der Vormundschaftsbehörde vorgelegen hätte. Die Stellungnahme von C.________ vom 19. Januar 2013 sei zudem nicht unglaubwürdig. Es lasse sich nicht nachweisen, dass die von C.________ über lange Zeit aufrecht erhaltenen Berichte über Gewaltausbrüche des Vaters aus der Luft gegriffen seien. Für die Richtigkeit ihrer Aussagen sprächen gewichtige Umstände: So habe A.X.________ in seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei St. Gallen vom 23. März 2011 selber zugegeben, seine Tochter geschlagen zu haben, und auch gemäss Mitteilung des Leiters der Kinderschutzgruppe der Kinderklinik L.________ seien die Aussagen von C.________ und D.________, wonach sie Opfer von häuslicher Gewalt seien, von den Ärzten und dem Kinder- und Jugendpsychiater als glaubwürdig eingestuft worden. 
 
 Sodann hat das Kantonsgericht auch den weiteren angerufenen Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO untersucht. Die Beschwerdeführer hätten vorgebracht, die kantonale Beschwerde zurückgezogen zu haben, weil sie davon ausgegangen seien, es lägen schwerwiegende persönliche Differenzen zwischen ihnen und C.________ vor. Da entgegen dieser Annahme keine solche vorgelegen hätten, wie sich aus dem Facebook-Eintrag ergebe, seien sie einem Willensmangel gemäss Art. 23 ff. OR unterlegen. Das Kantonsgericht hat dazu ausgeführt, dass kein Willensmangel vorliege, da sich das Vorliegen schwerwiegender Differenzen zwischen den Beschwerdeführern und C.________ aus den Akten ergebe. 
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, ihnen sei im zu revidierenden Verfahren vor dem Bezirksgericht Landquart nur ein Teil der Akten zugestellt worden. Sie hätten von ihnen teilweise erst im Revisionsverfahren erfahren. Wären die Akten durch das Bezirksgericht zugestellt worden, so hätten sie erst recht keinen Anlass gehabt, die damalige Beschwerde zurückzuziehen. Diese Rechtswidrigkeit werde durch den angefochtenen Entscheid nicht behoben und dadurch würden Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt.  
 
3.1.2. Diese Behauptungen über den prozessualen Ablauf (bloss teilweise Aktenzustellung durch das Bezirksgericht und Kenntnisnahme erst im Revisionsverfahren) finden im angefochtenen Urteil keine Stütze. Die Beschwerdeführer rügen jedoch nicht, die Vorinstanz habe insofern den prozessualen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 97 Abs. 1 BGG). Sie legen auch nicht dar, dass sie bereits im kantonalen Revisionsverfahren darauf hingewiesen hätten, dass ihnen zuvor Akten vorenthalten worden seien. Es fehlt insoweit bereits an den tatsächlichen Grundlagen, um über eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu befinden. Ob darin überhaupt ein Revisionsgrund gesehen werden könnte, braucht nicht beurteilt zu werden. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Beschwerdeführer machen ausserdem geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt und gewürdigt. Sie leiten daraus ab, der vorinstanzliche Schluss, die Vormundschaftsbehörde habe damals nicht anders handeln können und die Fremdplatzierung sei geboten gewesen, verstosse gegen Art. 307 ZGB, womit auch die Basis für die Kostenauflage an die Beschwerdeführer entfalle. Sie bringen vor, für die angeblichen Misshandlungen hätten keine objektiven Beweise vorgelegen. Die damalige und von der Vorinstanz nun übernommene Beurteilung beruhe einzig auf Aussagen von C.________ und Hörensagen von Drittpersonen. In Tat und Wahrheit gebe es kein Aktenstück, das für die Glaubwürdigkeit der damaligen Aussagen von C.________ spreche. So liege den Einschätzungen der betreuenden Ärzte und des Kinder- und Jugendpsychiaters kein objektivierbarer rechtsmedizinischer Befund zugrunde und diese Personen hätten auch nicht begründet, weshalb sie die Aussagen von C.________ als glaubwürdig einschätzten. Die Vorinstanz habe zudem die Aussagen von A.X.________ nicht richtig wiedergegeben. C.________ habe sich ausserdem geweigert, in die Kinderklinik zu gehen, weshalb hätte in Betracht gezogen werden müssen, dass ihre damaligen Aussagen falsch sein könnten. Desgleichen habe bereits die Schulleitung K.________ festgestellt, die Mädchen X.________ seien "halt schon kleine «Hexli»", was weitere Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit wecke.  
 
3.2.2. Mit ihren Vorbringen stellen die Beschwerdeführer bloss ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Würdigung des Kantonsgerichts. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführer übereinstimmen, belegt jedoch keine Willkür (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2 S. 560). Unbehelflich ist beispielsweise die Rüge, die Vorinstanz habe sich hinsichtlich der Aussagen des Kinder- und Jugendpsychiaters wohl auf ein Schreiben der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden vom 21. März 2011 abgestützt, dem aber nichts zur Glaubwürdigkeit von C.________ entnommen werden könne. Dass sich die Vorinstanz gar nicht auf dieses Schreiben, sondern auf ein solches vom 11. Dezember 2008 abgestützt hat, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil. An der Sache vorbei geht auch die Rüge, dass A.X.________ gegenüber der Polizei in der Einvernahme vom 23. März 2011 nicht zugegeben habe, seine Tochter kürzlich geschlagen zu haben, sondern nur, dies früher getan zu haben. Die Vorinstanz hat gar nicht festgestellt, dass er damals (zum Zeitpunkt des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde) kürzlich zurückliegende Schläge zugegeben hätte. Die Vorinstanz hat aus seiner Aussage (und weiteren Umständen) bloss geschlossen, dass die damaligen Äusserungen von C.________ über weitere, kürzlich erfolgte Schläge glaubwürdig erschienen. Dass sich C.________ geweigert habe, in die Kinderklinik zu gehen, findet im angefochtenen Urteil keine Stütze, ebenso wenig wie die angebliche Äusserung der Schulleitung K.________ über die beiden Mädchen X.________. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, worauf sie sich für diese Behauptungen stützen und inwiefern die Vorinstanz in dieser Beziehung den Sachverhalt in willkürlicher Weise lückenhaft festgestellt haben soll. Auf die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung ist somit insgesamt nicht einzutreten.  
 
3.3. Schliesslich wenden sich die Beschwerdeführer auch dagegen, dass das Kantonsgericht die Kostenauflage mit einem Hinweis auf Art. 333 ZGB gerechtfertigt habe.  
Das Kantonsgericht hat allerdings offengelassen, ob Art. 333 ZGB tatsächlich anwendbar wäre. Stattdessen hat es sich darauf abgestützt, dass der Beschluss der Vormundschaftsbehörde aus damaliger Sicht nicht zu beanstanden sei. Gegen Letzteres haben die Beschwerdeführer - wie soeben dargelegt (E. 3.2) - keine ausreichenden Rügen erhoben. Auf die Beschwerde kann insgesamt nicht eingetreten werden. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und in solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juni 2013 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg