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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.101/2004 /bnm 
 
Urteil vom 14. Juli 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Dr. Jürg Rieben und Dr. Christoph Zimmerli, Fürsprecher, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Herausgabe, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 17. Mai 2004. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 X.________ verlangte bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern mit Beschwerde vom 27. Februar 2004 die Herausgabe von Aktienzertifikaten der Y.________ AG aus dem Gewahrsam des Konkursamtes Berner Jura-Seeland, Dienststelle A.________. Das Kantonale Untersuchungsrichteramt beschloss am 11. Mai 2004, diese Aktienzertifikate würden als Deliktsgut beschlagnahmt und zu Beweiszwecken sichergestellt. 
 
Die Aufsichtsbehörde beschloss deshalb am 17. Mai 2004, das Erlöschen des Gewahrsams der Konkursverwaltung führe zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens, weshalb dieses abgeschrieben werde. 
1.2 X.________ hat gegen den Beschluss der Aufsichtsbehörde vom 17. Mai 2004 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde und auch Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts eingereicht. Mit Letzterer verlangt sie, der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 17. Mai 2004 sei aufzuheben und das Konkursamt Berner Jura-Seeland, Dienststelle A.________, sei anzuweisen, ihr sämtliche Aktien [recte: Aktienzertifikate] der Y.________ AG unverzüglich herauszugeben. Eventualiter sei der Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerde einlässlich zu behandeln; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 
1.3 Mit Urteil vom 5. Juli 2004 hat das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (5P.216/ 2004). 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, mit der Abschreibung des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos habe die kantonale Aufsichtsbehörde einen bundesrechtswidrigen Entscheid getroffen. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz erlösche der Gewahrsam der Konkursverwaltung an den unrechtmässig zurückbehaltenen Aktienzertifikaten der Y.________ AG mit dem untersuchungsrichterlichen Beschlagnahmebeschluss nicht, da die Beschwerdeführerin gegen diese Anordnung umgehend Beschwerde gemäss Art. 327 StrV-BE erhoben habe. Der Beschlagnahmebeschluss habe somit nicht in Rechtskraft erwachsen können, so dass die untersuchungsrichterliche Anordnung nicht habe vollzogen werden können und sich die Aktienzertifikate deshalb weiterhin im Gewahrsam der Konkursverwaltung befunden hätten. 
 
Die Vorbringen gehen fehl. Wie das Bundesgericht der Beschwerdeführerin im Entscheid betreffend die staatsrechtliche Beschwerde dargetan hat, wurde mit der Beschwerde an die Anklagekammer vom 19. Mai 2004 kein Gesuch um aufschiebende Wirkung eingereicht. Das Konkursamt hätte deshalb mangels Gewahrsams an den Aktien auch nicht im Falle der Gutheissung der (kantonalen) Beschwerde zur Herausgabe der Zertifikate angehalten werden können. Die Aufsichtsbehörde hat somit kein Bundesrecht verletzt, wenn sie das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben hat. Damit entbehrt auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe eine Rechtsverweigerung begangen, jeder Grundlage. 
2.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, das Konkursamt habe gegen Treu und Glauben verstossen, weil es ihr versprochen gehabt habe, die Aktien bis am 15. Januar 2004, 10.00 Uhr, wieder zurückzugeben. Diese Rüge wie auch das weitere Vorbringen, die Konkursverwaltung hätte den Prozessweg gemäss Art. 242 Abs. 3 SchKG beschreiten müssen, können jedoch nicht geprüft werden, da kein anfechtbarer Entscheid vorliegt. 
2.3 Unbegründet ist schliesslich die Rüge, die Aufsichtsbehörde habe gegen Art. 20a Abs. 2 SchKG verstossen, da ihre rechtliche Würdigung den Minimalanforderungen an das Beschwerdeverfahren nicht genügten. Der Entscheid der Aufsichtsbehörde ist wohl etwas knapp begründet, doch ist daraus klar ersichtlich, weshalb in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens angenommen wurde. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Jura-Seeland, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Juli 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: