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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_376/2008 
 
Urteil vom 14. Juli 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Parteien 
M.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1959 geborene, seit 15. Oktober 1998 bei der Firma G.________ AG tätig gewesene M.________, erlitt am 20. Januar 1999 anlässlich eines Auffahrunfalles eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Die IV-Stelle Bern, bei welcher er sich am 20. September 2000 unter Hinweis auf die Unfallfolgen zum Leistungsbezug gemeldet hatte, klärte die Verhältnisse in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht ab; ferner zog sie die Akten des zuständigen Unfallversicherers, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei. Gestützt darauf lehnte sie einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 7. März 2006 ab, da dem Versicherten die bisherige wie auch andere geeignete Tätigkeiten ohne Einschränkungen zumutbar seien. Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten (Entscheid vom 24. Januar 2007). 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 20. März 2008). 
 
C. 
M.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gewährung der ihm zustehenden Leistungen der Invalidenversicherung. 
 
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
1.2 
1.2.1 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen - im hier zu beurteilenden Fall indessen nicht anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]). 
1.2.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - insbesondere bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der Festsetzung der Vergleichseinkommen - sind zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen von den (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakten der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden. 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer Leistungen der Invalidenversicherung zustehen. Die hierfür massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. 
 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat nach umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage, insbesondere gestützt auf die Berichte des PD Dr. med. A.________, Spezialarzt für Neurochirurgie FMH, vom 3. Juni 1999 und des Dr. med. U.________, FMH Orthopädische Chirurgie, vom 23./26. Februar 2001 sowie die Gutachten des Dr. med. B.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. April 2001 und des Dr. med. I.________, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 15. April 2004 richtig erkannt, dass weder in Bezug auf die organischen Beschwerden noch auf Grund des psychischen Gesundheitszustandes eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit erstellt ist, welche eine Invalidität zu begründen vermöchte. Die erwähnten ärztlichen Unterlagen erfüllen, wie das kantonale Gericht dargelegt hat, die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an beweiskräftige medizinische Grundlagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 361 mit Hinweis), weshalb darauf abgestellt werden kann. 
 
3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers ändern hieran nichts. Soweit damit die bereits im kantonalen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt werden, ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Wenn letztinstanzlich die Beweiswürdigung der Vorinstanz bemängelt wird, übersieht der Versicherte, dass diese Fragen tatsächlicher Natur beschlägt und folglich für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist, zumal von einer Rechtsfehlerhaftigkeit im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG nicht die Rede sein kann. Dem Einwand, gemäss den durch Dr. med. N.________, Facharzt für Radiologie, am 25. und 26. Oktober 2006 durchgeführten funktionellen Magnetresonanztomographien (fMRT) der HWS sowie des Cranio-Zervikalen-Übergangs sei eine Ruptur der Kopfgelenkbänder, insbesondere der Ligamenta alaria, ausgewiesen, ist entgegenzuhalten, dass eine medizinisch-diagnostische Methode wissenschaftlich anerkannt sein muss, damit der mit ihr erhobene Befund eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage zu bieten vermag. Als wissenschaftlich erprobt gilt eine Untersuchungsart indessen erst dann, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist (BGE 8C_152/2007 vom 26. Mai 2008, E. 5.1 mit Hinweisen). Wie in BGE 8C_152/2007 erwogen wurde, stellen fMRT-Untersuchungen jedenfalls nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft kein geeignetes Beweismittel in diesem Sinne dar (E. 5.2-5.5). Mit den im Bericht des Dr. med. N.________ vom 30. Oktober 2006 festgehaltenen Untersuchungsergebnissen, auf welche sich Dr. med. E.________, Facharzt für Innere Medizin, in seiner Einschätzung (vom 18. Februar 2007) einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit abstützte, lässt sich demnach keine Einschränkung des erwerblichen Leistungsvermögens begründen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den Aussagen des Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, SUVA-Versicherungsmedizin, vom 12. Juli und 5. Oktober 2007, wonach sich die Hypothese einer Teilruptur der Flügelbänder nicht untermauern lasse, des Dr. med. H.________, Neurochirurgie FMH, vom 20. August 2007, der diesbezüglich auf die Möglichkeit sogenannter "falsch positiver" Befunde ohne praktische Konsequenzen hingewiesen hatte, und des Dr. med. L.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 18. Januar 2007, nach welchem selbst der Nachweis einer entsprechenden Läsion nichts an der Bewertung der Symptome ändert und namentlich die Beschwerden in ihrer Gesamtheit nicht erklären kann. 
 
Es hat nach dem Gesagten bei der verfügten und vorinstanzlich bestätigten Leistungsablehnung sein Bewenden. 
 
4. 
4.1 Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Ausführungen des kantonalen Gerichts (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. 
 
4.2 Die Gerichtskosten sind vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 14. Juli 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung i.V. Berger