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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_216/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Juli 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft Kreuzlingen,  
Hauptstrasse 5, 8280 Kreuzlingen. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
B.________ stellte am 25. Oktober 2013 gegenüber A.________ Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs und Sachentziehung. In der Folge nahm die Kantonspolizei Thurgau aufgrund des Ermittlungsauftrags der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen verschiedene Ermittlungshandlungen vor. 
Am 30. April 2014 reichte die Beschuldigte beim Obergericht des Kantons Thurgau eine Beschwerde ein. Zur Hauptsache beantragte sie, das Vorverfahren der Staatsanwaltschaft sei umgehend einzustellen. 
Mit Entscheid vom 13. Mai 2014 hat das Obergericht die Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. 
 
2.   
Mit Eingabe vom 14. Juni (Postaufgabe: 16. Juni) 2014 führt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Hauptbegehren, der - ihr am 15. Mai 2014 eröffnete - Entscheid vom 13. Mai 2014 sei aufzuheben, zumal sich das Obergericht und die Strafverfolgungsbehörden selber mit ihren jeglichen Tatverdacht entkräftenden Vorbringen nicht auseinander gesetzt hätten. 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen. 
 
3.   
Beim angefochtenen obergerichtlichen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der die gegen die Beschwerdeführerin laufende Strafuntersuchung nicht abschliesst. 
Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss der Bestimmung des Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 
Dabei ist es Sache des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführerin, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollte (s. etwa BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4). 
Die Beschwerdeführerin äussert sich im Zusammenhang mit Art. 93 BGG in keiner Weise. Sie legt nicht dar, inwiefern der angefochtene obergerichtliche Entscheid für sie einen Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte. Die blosse Verzögerung oder Verteuerung eines Verfahrens genügt generell nicht, um einen sofortigen Entscheid des Bundesgerichts zu erwirken (BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170; s. etwa auch Urteil 1B_233/2012 und 1B_381/2012 vom 21. August 2012). Dieses soll sich nach Möglichkeit nur einmal mit einer Sache befassen müssen. Der Beschwerdeführerin wird es unbenommen sein, ihre Kritik am Verfahren auch noch im Zusammenhang mit dem noch ausstehenden Endentscheid vortragen zu können, woraufhin ihr, falls dannzumal aus ihrer Sicht nötig, der volle gerichtliche Rechtsschutz bzw. gesetzliche Rechtsmittelweg offen stehen wird. 
Der genannte Begründungsmangel gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4.   
Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, Kosten zu erheben. 
Dem Beschwerdegegner ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, so dass ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 
 
 
Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juli 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp