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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1070/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Juli 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Wucher; Mittäterschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 27. August 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Bezirksgericht Bülach sprach X.________ am 22. November 2012 des gewerbsmässigen Wuchers sowie des gewerbsmässigen Betrugs schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, sowie zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat in der Höhe von Fr. 130'000.--.  
 
 Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 27. August 2014 des gewerbsmässigen Wuchers schuldig und fällte wiederum eine 28-monatige Freiheitsstrafe aus. Die Ersatzforderung wurde auf Fr. 60'000.-- reduziert. 
 
A.b. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass X.________ zusammen mit den mittlerweile rechtskräftig verurteilten Mitbeschuldigten Y.________ und Z.________ im Herbst 2005 die A.________ AG als substanzlosen Aktienmantel übernahm, mit der Absicht, mittels dieser Gesellschaft möglichst viele Vermögensverwaltungsaufträge zum Devisenhandel zu akquirieren. Während die beiden Mitbeschuldigten Kunden anwarben, sei X.________ für den Devisenhandel zuständig gewesen. Diese Tätigkeit habe er von September 2005 bis Mai 2007 ausgeübt. Die akquirierten Kunden hätten ihr Geld auf ein Bankkonto der B.________ SA mit Sitz in Genf einbezahlt. Die A.________ AG habe sich von den Kunden dazu bevollmächtigen lassen, mit den bei der B.________ SA deponierten Geldern als externe Vermögensverwalterin Devisenhandel zu betreiben.  
 
 Die A.________ AG habe die Anleger in drei Gruppen zusammengefasst, für die der Devisenhandel gemeinsam abgewickelt worden sei. Die Gruppe PAMM xxx habe die meisten Anleger umfasst. Die Ergebnisse aus dem Devisenhandel seien auf die einzelnen Kunden verteilt worden, d.h. jedes Kundenkonto sei bei der B.________ SA individuell geführt worden. Das einbezahlte Basiskapital habe als Sicherheitspolster gedient für den Fall, dass Verluste eintreten würden. Das System der B.________ SA habe es zugelassen, dass Devisen für den 100-fachen Wert des Grundkapitals eingekauft werden konnten. Ab dem 6. November 2006 habe das System täglich die Gewinne und Verluste, die bei der Schliessung sämtlicher offener Positionen realisiert worden wären, berechnet. Habe diese Rechnung gezeigt, dass das Grundkapital die Verluste nicht mehr decke, seien automatisch sämtliche Positionen geschlossen worden. Ein weiterer Handel sei nicht mehr möglich gewesen. Vor der Systemumstellung am 5. November 2006 habe das System nur geschlossene Positionen gezeigt. Für jede Öffnung und Schliessung der Position sei bei der B.________ SA zulasten des Kunden eine sogenannte Interbank-Kommission von USD 325.-- pro gehandelte Million USD angefallen. Davon seien USD 250.-- an die A.________ AG und USD 75.-- an die B.________ SA gegangen. 
 
 Innerhalb der fraglichen Zeitspanne von 20 Monaten seien bei einem Transaktionsvolumen von knapp 17.5 Milliarden USD den Anlegern der Gruppe PAMM xxx USD 6'941'880.-- verloren gegangen, wovon 30.2 % auf Handelsverluste und 69.8 % auf Kommissionsbelastungen zurückzuführen gewesen seien. Der durchschnittliche monatliche Handelsverlust habe 4.6 % betragen. Die monatliche Kommissionsbelastung habe zwischen 6.4 % und 89.9 % geschwankt. Es sei von einer durchschnittlichen monatlichen Kommissionsbelastung von 10.55 % auszugehen. In acht von zwanzig Monaten sei diese jedoch deutlich über 10 % gelegen. Die Gruppe PAMM yyy habe nur zwei Einzahlungen umfasst, welche im Umfang von 90 % erhalten geblieben seien. Bezüglich der Anlegergruppe PAMM zzz seien über eine Handelsdauer von fünfeinhalb Monaten Verluste von USD 938'964.-- eingetreten. Diese seien auf Handelsverluste von 17 % und auf Kommissionen von 83 % zurückzuführen. Allein der an die A.________ AG fliessende Kommissionsanteil habe 62.5 % der Verluste ausgemacht. X.________ habe seine Handelsstrategie nicht schlüssig erklären können. Es sei davon auszugehen, dass diese in erster Linie auf die Erzielung von Kommissionseinnahmen gerichtet gewesen sei (sog. "Churning"). Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, bezogen auf die Gruppe PAMM xxx wäre eine monatliche Performance von über 10 % notwendig gewesen, um das Geschäft für die Investoren überhaupt profitabel zu machen, für die Gruppe PAMM zzz eine solche von 15 %. Die erhobenen Kommissionen seien derart hoch gewesen, dass für die Anleger keine Aussicht auf Gewinn bestanden habe. 
 
B.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Wuchers. Eventualiter sei er mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. Die Verurteilung zur Bezahlung einer Ersatzforderung sei aufzuheben. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
C.  
 
 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 abgewiesen, da X.________ seine Bedürftigkeit nicht ausreichend belegt hatte. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. 
 
1.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen; vgl. zum Willkürbegriff: BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweis). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich setzt eine Sachverhaltsrüge voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Die Vorinstanz stellt in zahlenmässiger Hinsicht, wie bereits die Anklage und die erste Instanz, auf den Bericht des Wirtschaftsprüfers der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. Dezember 2011 ab. Der Beschwerdeführer beanstandet die dem Urteil zugrundegelegten Zahlen und Berechnungen. Insbesondere macht er geltend, der erwähnte Bericht sei nicht objektiv, da er von einem internen Wirtschaftsprüfer der Staatsanwaltschaft verfasst worden sei. Dabei handelt es sich allerdings um eine pauschale, unsubstanziierte Behauptung, welche jeglicher Grundlage entbehrt.  
 
1.3. Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung der Vorinstanz, wonach die monatliche Kommissionsbelastung durchschnittlich 10.55 % betragen habe. Er selber errechnet eine solche von 2.33 %, indem er die gesamte Kommissionsbelastung in das Verhältnis zum einbezahlten Kapital setzt. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Seine Berechnung wird den monatlichen Schwankungen des zur Verfügung stehenden Kapitals nicht gerecht. Im Gegensatz dazu stellt die Vorinstanz auf das monatliche Durchschnittskapital ab und gelangt so zu einer durchschnittlichen Kommissionsbelastung von 10.55 %. Diese Berechnungsmethode erscheint nicht als willkürlich. Der Schluss der Vorinstanz, dass eine monatliche Performance von über 10 % erforderlich gewesen wäre, um die Kommissionen ohne Aufzehrung des Grundkapitals zu decken, ist daher nicht zu beanstanden.  
 
1.4. Die Vorinstanz beziffert den Verlust der Anleger der Gruppe PAMM xxx auf insgesamt USD 6'941'880.--. Dies wird vom Beschwerdeführer ebenfalls beanstandet. Dazu macht er geltend, die Vorinstanz stelle fest, die Einzahlungen hätten insgesamt Fr. 8'473'593 betragen. Unter Berücksichtigung eines Wechselkurses von Fr. 1.30 pro USD übertreffe der Verlust die Einzahlungen, weshalb die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht richtig sein könne. Diese Argumentation dringt ebenfalls nicht durch. Einerseits belegt der Beschwerdeführer den behaupteten Wechselkurs nicht. Andererseits ging bereits die erste Instanz von denselben Zahlen aus. Der Beschwerdeführer hätte seinen Einwand somit bereits im kantonalen Verfahren vorbringen können, was er nicht darlegt. Seine Behauptung stellt ein Novum dar, mit welchem sich das Bundesgericht nicht befassen kann (vgl. Art. 99 BGG). Hinzu kommt, dass er für die Beurteilung der Frage des Wuchers um einiges wesentlichere Feststellungen der Vorinstanz nicht beanstandet. Es sind dies, dass Verluste eintraten und dass beinahe 70 % respektive 83 % dieser Verluste auf Kommissionslasten zurückzuführen sind.  
 
1.5. Im vorinstanzlichen Verfahren beanstandete der Beschwerdeführer schliesslich, es sei eine unzulässige ex post-Betrachtung des Sachverhalts vorgenommen worden. Aufgrund dessen argumentiert die Vorinstanz, auch bei einer ex ante-Betrachtung gelange man zum selben Resultat. Zu diesem Zweck nimmt sie diverse theoretische Berechnungen vor, indem sie die anfallenden Kommissionen gemessen am Grundkapital unter Berücksichtigung unterschiedlicher Hebel errechnet. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzlichen Erwägungen in verschiedener Hinsicht. Insbesondere wendet er sich gegen die Berechnung der Kommissionen an sich und den verwendeten Hebel von 7.5. Zudem beanstandet er in diesem Zusammenhang die Kontoführung der B.________ SA. Wie noch zu zeigen sein wird (E. 2.1.2), ist das Tatbestandselement des offenbaren Missverhältnisses bereits aus anderen Gründen zu bejahen, weshalb auf die erwähnten Einwendungen an dieser Stelle nicht einzugehen ist.  
 
2.  
 
 Den Tatbestand des Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. 
 
2.1. Offenbar ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, wenn es in grober Weise gegen die Massstäbe des anständigen Verkehrs verstösst und die Grenzen dessen, was unter Berücksichtigung aller Umstände im Verkehr üblich ist und als angemessen gilt, erheblich überschritten sind (BGE 92 IV 132 E. 1).  
 
2.1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass dies vorliegend der Fall sein soll. Der Kommissionssatz sei nicht übermässig gewesen. Dieser habe sich im unteren Bereich der am Markt üblichen Ansätze bewegt. Ihm könne auch kein "Churning" vorgeworfen werden. Weder durch die Anzahl der getätigten Transaktionen noch durch die Anwendung eines übermässigen Hebels seien die Kommissionen exzessiv in die Höhe getrieben worden.  
 
2.1.2. Gemäss dem vorinstanzlichen Sachverhalt war der Anteil der Handelsverluste gemessen an den gesamten Verlusten relativ gering. Zum deutlich grösseren Teil entstanden die Verluste der Anleger durch Kommissionslasten. Diese waren derart hoch, dass eine unrealistische Performance hätte erreicht werden müssen, um die Kommissionen zu decken. Für die Anleger bestand damit kaum Aussicht auf Gewinn. Das System, nach welchem die Kommissionen festgesetzt wurden, hatte zur Folge, dass die Anleger zunächst Kommissionen in beträchtlicher Höhe "zurückverdienen" mussten. Erst danach wäre effektiv ein Gewinn erzielt worden. Daran hätte auch ein positiveres Handelsergebnis nichts geändert, denn die Kommissionen waren unabhängig davon geschuldet, ob ein Geschäft gewinn- oder verlustreich abgeschlossen wurde, da sie sich nach dem gehandelten Umsatz bestimmten. Bei einem besseren Ergebnis hätte die Aufzehrung des Grundkapitals länger gedauert, wobei die A.________ AG zwischenzeitlich noch mehr Kommissionen generiert hätte. Zur Untermauerung dessen sei an dieser Stelle auf die von der Vorinstanz beispielhaft erwähnten Handelstage verwiesen. Allein am 28. Februar 2007 sei bei einem Handelsvolumen von USD 430 Millionen ein Gewinn von USD 146'548.70.-- erzielt worden, welcher jedoch durch Kommissionen in der Höhe von USD 279'971.-- pulverisiert worden sei. Über den gesamten Monat Februar 2007 betrachtet habe ein Handelserfolg von USD 97'479.-- erzielt werden können, welcher jedoch durch die Kommissionsbeslastung von USD 213'431.-- vollständig vernichtet worden sei. Darüber hinaus hält die Vorinstanz fest, am 29. Dezember 2006 habe der Handelsverlust USD 25'000.-- betragen. Gleichzeitig seien Kommissionen in der Höhe von USD 159'000.-- angefallen. Anhand der erwähnten Beispiele ist ersichtlich, dass die Kommissionen den Gewinn auch bei einem positiven Ergebnis weitaus übertrafen. Der Beschwerdeführer bemängelt, auf den 28. Februar 2007 und den 29. Dezember 2006 dürfe nicht abgestellt werden. Am letzten Handelstag des Jahres sowie am letzten Handelstag des laufenden Monats herrschten spezielle Marktverhältnisse, weshalb diese Werte nicht repräsentativ seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Das negative Endergebnis hat weniger mit der "speziellen" Situation am Markt an besagten Handelstagen als vielmehr mit der Ausgestaltung des Kommissionssystems zu tun. Dies bestätigt sich wiederum, wenn anstatt einzelner Tage der gesamte Monat Februar 2007 betrachtet wird.  
 
 Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen ein offenbares Missverhältnis im Sinne von Art. 157 StGB bejaht, verletzt kein Bundesrecht. Auch hinsichtlich der Gruppe PAMM zzz müssen die Kommissionen als wucherisch bezeichnet werden. Dass in diesem Fall ein Fonds zwischengeschaltet war und die Anleger aufgrund der Absicherung durch ein Garantiepapier ihre Einlagen letztlich grösstenteils zurückerhielten, ändert am Übermass der erhobenen Kommissionen nichts. Ohnehin ist nicht erstellt, dass den Anlegern auch die Kommissionen zurückvergütet wurden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Tatsache, dass die Investitionen der Anlegergruppe PAMM yyy im Umfang von 90 % erhalten blieben, nicht zu seinen Gunsten zu werten. Ebenfalls nicht zu entlasten vermögen ihn seine übrigen Einwände. Er macht beispielsweise geltend, da die A.________ AG dem Geldwäschereigesetz unterstellt gewesen sei, habe die behördliche Kontrolle übersetzte Kommissionen ausgeschlossen und die B.________ SA als lizenzierter Broker hätte die übermässigen Kommissionen ablehnen müssen. Schliesslich kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer "Churning" im eigentlichen Sinne betrieben hat. Das Bundesgericht hat sich damit in der Vergangenheit insbesondere in Zusammenhang mit der ungetreuen Geschäftsbesorgung befasst (z.B. Urteil 6B_967/2013 vom 21. Februar 2014; vgl. Daniel Stoll, Le mandat de l'introducing broker: un contrat "pénalement répréhensible"?, in: Festschrift für François Dessemontet, 2009, S. 363 f. mit Hinweisen). 
 
2.2. Die Vorinstanz bejaht die Unerfahrenheit der Anleger im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Unerfahrenheit gegeben, wenn der Geschädigte sich im betreffenden Geschäftsbereich ganz allgemein nicht auskennt. Unerfahrenheit liegt daher nicht schon vor, wenn der Geschädigte die im konkreten Einzelfall relevanten Umstände nicht kennt (BGE 130 IV 106 E. 7.3 mit Hinweisen). Auf Unerfahrenheit kann sich nicht berufen, wer über die Risiken eines Geschäfts hinreichend aufgeklärt wurde (Urteil 6S.82/2007 vom 24. August 2007 E. 7.4 mit Hinweisen). In einem Fall betreffend Optionsgeschäfte auf Aktien, Devisen, Zinsen und Rohstoffen ging das Bundesgericht davon aus, obwohl die Kunden über die Höhe der Kommission informiert gewesen seien, könne Unerfahrenheit angesichts der komplexen Anlagevehikel gleichwohl bejaht werden, wenn den Geschädigten nicht die Informationen geliefert würden, die sie benötigt hätten, um zu erkennen, dass die Gewinnchancen in Tat und Wahrheit äusserst gering seien. Das Bundesgericht hielt weiter fest, wenn zur Einschätzung von Gewinnchancen beziehungsweise Verlustrisiken ein besonderes, überdurchschnittliches Wissen erforderlich sei, sei unerfahren im Sinne von Art. 157 StGB, wer über dieses spezielle Wissen nicht verfüge und daher nicht erkennen könne, dass die von ihm erbrachte Leistung zur Gegenleistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehe (Urteil 6S.82/2007 vom 24. August 2007, insbesondere E. 7.5). Unerfahrenheit hat das Bundesgericht auch bejaht bei Anlagegeschäften, die aufgrund der Gebühren und Kommissionen einen Gewinn nahezu ausschlossen, was die in Börsen- und Optionsgeschäften völlig unerfahrenen Kunden nicht erkennen konnten, da ihnen unverständliche Informationen zur Verfügung gestellt wurden (vgl. Urteil 6B_10/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 3.5.3).  
 
2.2.1. Die Vorinstanz erwägt, die meisten Anleger hätten über keinerlei Erfahrung im Devisenhandel verfügt. Meistens seien sie durch Vermittler zur A.________ AG gestossen. Oftmals seien es ältere Anleger ohne spezifisches Fachwissen gewesen. Lediglich drei Anleger hätten Erfahrungen im Devisenhandel gehabt. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf die Aussagen der Privatkläger, der Beschuldigten und auf schriftliche Berichte der Anleger.  
 
2.2.2. Der Beschwerdeführer wendet in diesem Zusammenhang ein, der Anleger C.E.________ sei nicht unerfahren gewesen. Gleiches gelte für seinen Sohn D.E.________. Dieser habe 15 Jahre Erfahrung im Devisenhandel gehabt. Zudem sei er sich des Kommissionsrisikos bewusst gewesen.  
 
2.2.3. Die Vorinstanz stellt fest, aufgrund seiner eigenen Unerfahrenheit habe sich C.E.________ auf den Rat seines Sohnes verlassen. Dieser wiederum sei als Vertriebspartner für die A.________ AG tätig gewesen. Er habe insofern gleichgelagerte Interessen gehabt wie die Beschuldigten. Aufgrund dieser Konstellation müsse C.E.________ dennoch als "unterlegen" gelten. Trotz der Tätigkeit als Vertriebspartner habe D.E.________ die Frage der Retrozession und der Interbank-Kommission nicht verstanden. Diese Feststellungen sind für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.1). Aus der vom Beschwerdeführer zitierten Aktenstelle ist lediglich ersichtlich, dass D.E.________ aussagte, bereits seit 15 Jahren sein Geld bei einer anderen Firma angelegt zu haben. Mit dieser Firma habe er sehr gute Erfahrungen gemacht. Diese Aussage ändert nichts an der vorinstanzlichen Feststellung, wonach D.E.________ wesentliche Grundlagen des Vergütungssystems nicht verstand. Die Bejahung der Unerfahrenheit durch die Vorinstanz ist gestützt auf den für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt nicht zu beanstanden.  
 
2.2.4. Die Vorinstanz verneint ferner eine hinreichende Aufklärung und Information über die Risiken der durch die Beschuldigten getätigten Geschäfte. In den Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Anlageauftrag der A.________ AG seien in Ziffer 6 eine einmalige Bearbeitungsgebühr (  Management Fee ) von 1.5 % des investierten Kapitals sowie in Ziffer 7 eine Erfolgsbeteiligung (  Performance Fee ) von 20 % festgelegt worden. Diese Vertragsbestimmungen seien klar und verständlich. Dass für die Dienstleistung Gebühren geschuldet seien, sei jedem Anleger klar gewesen. Die erwähnten Gebühren seien prominent auf den Formularen mit den entsprechenden Überschriften (  Attorney Fees Agreement und  Fee Payment Authorisation ) präsentiert worden. Für die Anleger sei dadurch der Eindruck entstanden, die A.________ AG erziele ihren Gewinn aus diesen beiden Abzügen. Von weiteren Belastungen sei in diesen Formularen nicht die Rede. Die beiläufig formulierte Ziffer 9 (Rückvergütung) in den Allgemeinen Vertragsbedingungen der A.________ AG sei nicht geeignet, von einem Kunden, der nicht über im engsten Sinne einschlägige Erfahrung im Devisenhandel verfüge, als Grundlage der bedeutendsten Einnahmequelle der A.________ AG erkannt zu werden. Diese laute: "  Die A.________ AG hat Anspruch auf eine marktübliche Rückvergütung durch die Bank, über deren Konten die Devisentransaktionen (Roundturn) getätigt werden." Die eigentlichen, wirklich ins Gewicht fallenden Kosten seien sehr unauffällig im Vollmachtsformular  Power of Attorney der B.________ SA platziert worden. Damit sei die A.________ AG von den Kunden bevollmächtigt worden, mit ihren Einlagen bei der B.________ SA Devisenhandel zu betreiben. Das Formular sei auf Englisch abgefasst gewesen. Die Bestimmung betreffend der  interbank commission (Ziffer 6) habe gelautet: "  Customer signing this Power of Attorney is aware that he is charged a total interbank commission of 325 USD per million USD traded." Die in einem Vollmachtsformular versteckte Erwähnung der Kommission sei schwierig zu finden. Die Kombination mit dem Rückvergütungshinweis setze spezifisches Fachwissen voraus. Der Sinn dieser Bestimmung erschliesse sich nicht ohne Weiteres. Jedenfalls sei der Durchschnittsanleger nicht in der Lage, zu verstehen, dass die Interbank-Kommission in Wirklichkeit die Entschädigung für die B.________ SA sei, welche keine Bank sei, und - durch den Mechanismus der Retrozession - jene des Vermögensverwalters (A.________ AG), welcher ebenfalls keine Bank sei. Bereits die Bezeichnung der Kommission sei demnach verwirrend. Die Kommissionsbelastungen seien zudem schwierig einzuschätzen gewesen, da diese je nach eingesetztem Hebel sehr unterschiedlich ausgefallen seien.  
 
 Die Anleger hätten die erwähnten Dokumente unterzeichnet, wobei sie insgesamt mindestens 20 Unterschriften hätten leisten müssen. Die Formularsets seien teils auf Deutsch und teils auf Englisch abgefasst gewesen, obwohl die Englischkenntnisse gewisser Anleger ungenügend gewesen seien. Die Befragung verschiedener Geschädigter habe ergeben, dass Y.________ ihnen die Verträge in schnellem Tempo vorgelegt habe. Diese seien innert fünf Minuten unterzeichnet gewesen. Über die Interbank-Kommission habe man ebenso wenig gesprochen wie über das Kommissionsrisiko infolge des Hebeleffekts. Schliesslich sei den Anlegern mittels des angebotenen Online-Zugangs der Eindruck vermittelt worden, sie würden transparent über die Entwicklung ihrer Anlagen informiert. In Tat und Wahrheit sei jedoch das Gegenteil der Fall gewesen. Die Vorinstanz geht gestützt darauf davon aus, dass die Anleger nicht über das Kommissionsrisiko aufgeklärt wurden. 
 
2.2.5. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Anleger seien transparent über die anfallenden Kommissionen aufgeklärt worden. Die Kommissionen seien nicht beiläufig erwähnt oder gar versteckt worden.  
 
2.2.6. Nach den Feststellungen der Vorinstanz waren die Kommissionen in unterschiedlichen Dokumenten geregelt, deren Verständnis spezifisches Fachwissen voraussetzte. Die Ausgestaltung der Verträge liess die Anleger glauben, die  Management Fee und die  Performance Fee seien die einzigen an die A.________ AG zu leistenden Vergütungen. Darüber hinaus war die Interbank-Kommission unauffällig in einem Vollmachtsformular platziert, welches zudem in englischer Sprache abgefasst war. Das Ausmass und die Höhe der Kommissionen waren für die unerfahrenen Anleger nicht ohne Weiteres erkennbar. Hinzu kommt, dass eine diesbezügliche Aufklärung der Anleger nicht stattgefunden hat. Das Kundengespräch dauerte nur wenige Minuten, wobei die Verträge relativ rasch vorgelegt wurden. Auch die mittels Onlineabfrage erhältlichen Informationen waren für die Anleger wenig hilfreich. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, in Ziffer 12 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zum  Kooperationsvertrag Kunde werde der Anleger detailliert darüber informiert, wie sich die Rückvergütung zusammensetze, kann seiner Argumentation nicht gefolgt werden. Inwiefern die erwähnte Bestimmung zur Aufklärung der Anleger über die Kommissionsrisiken beitragen soll, ist nicht ersichtlich. Die Vertragsbestimmung, welche wiederum in einem anderen als den bereits erwähnten Dokumenten enthalten ist, nennt als Grundlagen der Provisionsberechnung den Anlagebetrag der Kunden, das Handelsvolumen (Anlagebetrag x Leverage x Trades), den Tageskurs USD für die Umwandlung in die Handelswährung sowie die Höhe des Hebeleffektes (Leverage). Daraus geht weder die effektive Höhe der Kommissionen noch der Zusammenhang zu den bereits erwähnten Bestimmungen hervor. Auf eine hinreichende Aufklärung der Anleger kann gestützt darauf jedenfalls nicht geschlossen werden. Selbstverständlich entlastet den Beschwerdeführer nicht, dass die Anleger mit der Unterzeichnung der  Compliance Erklärung, genauer deren Ziffer 5, bestätigten, über grundlegende Kenntnisse und Anlageerfahrung in spekulativen Finanzgeschäften zu verfügen. Die Unterzeichnung dieses Dokuments ändert nichts an der Feststellung, dass es aufgrund der Ausgestaltung der Verträge selbst für mit derartigen Geschäften vertraute Anleger schwierig war, das Kommissionsrisiko einzuschätzen und eine hinreichende Aufklärung nicht stattfand.  
 
2.2.7. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie die Unerfahrenheit der Mehrheit der Anleger im Sinne von Art. 157 StGB respektive deren mangelhafte Aufklärung über die Anlagerisiken bejaht. Bezüglich einiger Anleger verneint die Vorinstanz die Unerfahrenheit. In diesen Fällen sei eine versuchte Tatbegehung anzunehmen. Der Versuch gehe jedoch im vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf. Auch diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden (vgl. BGE 123 IV 113 E. 2c mit Hinweisen).  
 
3.  
 
 Der Beschwerdeführer bestreitet seine Mittäterschaft. Die Kundengespräche seien von den Mitbeschuldigten Y.________ und Z.________ geführt worden. Da er selber nicht anwesend gewesen sei, habe er den Verlauf der Gespräche nicht beeinflussen können. Schliesslich sei die Feststellung der Vorinstanz falsch, die Löhne seien gleichmässig gewesen, wenn man berücksichtige, dass die Mitbeschuldigten Y.________ und Z.________ die Firmenkonten geplündert und sich unrechtmässig bereichert hätten. 
 
3.1. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 125 IV 134 E. 3a; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Hinsichtlich der Mittäterschaft stellt die Vorinstanz, teilweise mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil, fest, die Beschuldigten hätten sich zum Zweck der Ausübung des Devisenhandels zusammengetan. Jedem sei ein eigener Aufgabenbereich zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe den Devisenhandel betrieben, während Y.________ und Z.________ für die Kundenakquise zuständig gewesen seien. Sie hätten als Team agiert und es seien stets alle mit den Handlungen der anderen einverstanden gewesen. Dies widerspiegle sich auch in der gleichmässigen Auszahlung der Löhne. Der Beitrag jedes Beteiligten sei für die Tatausführung unabdingbar gewesen. Gerade der Beschwerdeführer, welcher als Devisenhändler an vorderster Front gewesen sei, sei als Erster darüber im Bilde gewesen, wie sich das Vermögen der Anleger als Folge der Kommissionsbelastungen rasant vermindert habe. Er habe an der Entschlussfassung, Planung und Durchführung massgeblich mitgewirkt, so dass seine Mittäterschaft zu bejahen sei.  
 
3.3. Die Vorinstanz stellt auf die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wesentlichen Kriterien der Mittäterschaft ab. Insbesondere zeigt sie das planmässige Zusammenwirken und die Aufgabenteilung zwischen den drei Beschuldigten auf. Dass die Tatbestandsverwirklichung ohne den vom Beschwerdeführer betriebenen Devisenhandel unmöglich gewesen wäre, liegt auf der Hand, weshalb ihm ein wesentlicher Tatbeitrag zuzuschreiben ist. Damit muss er sich die Tathandlungen der Mitbeschuldigten, beispielsweise die Kundengespräche, anrechnen lassen. Dass die Beschuldigten gleichmässige Löhne bezogen, ist lediglich ein weiteres Indiz für die Mittäterschaft. Diese Sachverhaltsfeststellung ist für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.1). Dass die Mitbeschuldigten Y.________ und Z.________ darüber hinaus ohne das Wissen des Beschwerdeführers weitere Gelder für sich abgezweigt haben sollen, hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der Frage, ob hinsichtlich des gewerbsmässigen Wuchers Mittäterschaft vorliegt. Allenfalls spielt dies im Zusammenhang mit den Restitutionsansprüchen eine Rolle.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich diverse weitere Einwände gegen das vorinstanzliche Urteil geltend. Beispielsweise äussere sich die Vorinstanz nicht zur Frage, wie der Einziehungsbefehl gegen die B.________ SA, womit diese zur Zahlung von Fr. 775'000.-- verpflichtet worden sei, zum vorliegenden Verfahren stehe. Diesbezüglich habe er bereits im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, den damaligen CEO der B.________ SA, F.________ einzuvernehmen. Der Beschwerdeführer beanstandet, zu dieser Frage äussere sich die Vorinstanz nicht. Sein Beweisantrag wurde bereits von der ersten Instanz mit der Begründung abgewiesen, es sei nicht ersichtlich, inwiefern Vorgänge bei der B.________ SA, worüber F.________ allenfalls Auskunft geben könnte, im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen strafbaren Handlungen tatsächlich relevant sein sollen. Die B.________ SA habe lediglich die Devisenhandelsplattform zur Verfügung gestellt. Auch im bundesgerichtlichen Verfahren legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Abweisung des Beweisantrags Recht verletzen soll. Mangels Substanziierung ist auf die Rüge nicht einzutreten.  
 
4.2. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe den Fall unter Zeitdruck abgehandelt, ihre Erwägungen seien ungenau und tendenziös, ist er nicht zu hören. Dabei handelt es sich wiederum um pauschale, nicht weiter begründete Kritik am vorinstanzlichen Urteil.  
 
4.3. Im angefochtenen Entscheid spricht die Vorinstanz den Beschwerdeführer einzig des gewerbsmässigen Wuchers schuldig. Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf den Betrugstatbestand beziehen, ist darauf ebenfalls nicht einzugehen (Beschwerde, S. 10 ff. und S. 17 ff.).  
 
5.  
 
 Der Beschwerdeführer begründet nicht, inwiefern die wegen gewerbsmässigen Wuchers ausgesprochene Strafe übersetzt sein soll. Ebensowenig legt er dar, weshalb die Verurteilung zur Zahlung einer Ersatzforderung an den Staat Recht verletzen soll. Mangels Begründung ist auf die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers nicht einzutreten. 
 
6.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, den Geschädigten G.________ und H.________ sowie den Geschädigtenvertretern Rechtsanwältin Daniela Bergdolt und Rechtsanwalt Simon Schnetzler schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juli 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär