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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_66/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Juli 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Lüthi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Versicherung A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Zbinden, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Krankentaggeldversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Sozialversicherungsgerichtshof, 
vom 23. Dezember 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) arbeitete vom 1. Januar 2005 bis 31. Januar 2015 bei der C.________ SA (Arbeitgeberin). Im Rahmen dieser Anstellung war er spätestens seit dem 1. Januar 2013 bei der Versicherung A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) kollektiv krankentaggeldversichert. Aufgrund einer Erschöpfungsdepression bzw. eines Burnouts bestand seit dem 20. Januar 2014 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Die Beklagte anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte nach Ablauf einer Wartefrist Krankentaggelder. Der von ihr beigezogene Dr. med. D.________ kam nach einer Begutachtung am 4. Juli 2014 in seinem Gutachten vom 15. Juli 2014 zum Schluss, im Untersuchungszeitpunkt sei der Kläger vollständig arbeitsunfähig gewesen. Er werde aber ab 1. September 2014 wieder zu 50 % und ab 1. Oktober 2014 zu 100 % arbeitsfähig sein. Am 21. Juli 2014 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger per 31. Januar 2015. Bis zum Ablauf der von ihr gewährten Übergangsfrist am 30. November 2014 richtete die Beklagte dem Kläger noch das volle Taggeld aus, danach stellte sie ihre Leistungen ein. Der Kläger teilte ihr mit, er sei nach wie vor 100 % arbeitsunfähig und beanspruche weiterhin Taggeldleistungen. 
 
B.  
Mit Klage vom 5. November 2015 beim Kantonsgericht Freiburg, II. Sozialversicherungsgerichtshof, beantragte der Kläger im Wesentlichen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Krankentaggelder von Fr. 91'521.95 sowie Ersatz für vorprozessuale Kosten von Fr. 4'548.55, je nebst Zins, zu bezahlen. Mit Eingaben vom 9. Dezember 2015 und 11. März 2016 änderte er sein Begehren insofern ab, als er nunmehr Krankentaggelder von Fr. 112'410.70 beanspruchte. Das Kantonsgericht hiess die Klage grösstenteils gut. Es verpflichtete die Beklagte, Fr. 112'410.70 nebst Zins ab drei verschiedenen Daten zu zahlen; soweit die Ersatzansprüche für vorprozessuale Kosten betreffend, wies es die Klage ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil sei kostenfällig aufzuheben und die Klage sei abzuweisen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und neuerlicher Entscheidfindung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
Der Beschwerdegegner ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid verlangt das Kantonsgericht, die Beschwerde sei abzuweisen, verzichtet im Übrigen aber auf eine Stellungnahme. Die Parteien haben unaufgefordert repliziert und dupliziert. 
Mit Präsidialverfügung vom 12. April 2017 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Zu beurteilen ist die Leistungspflicht aus einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung, die unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung fällt (Urteil 4A_409/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 138 III 2 E. 1.1/1.2 S. 3). Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Krankenversicherungsaufsichtsgesetz (KVAG; SR 832.12) dem VVG. Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1 S. 3; 133 III 439 E. 2.1 S. 441 f.). 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Endentscheid (Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Gerichtsinstanz, die als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO in Verbindung mit Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG entschieden hat. Die Zulässigkeit der Beschwerde ist in diesem Fall streitwertunabhängig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 138 III 2 E. 1.2.2 S. 5, 799 E. 1.1 S. 800). Schliesslich ist auch die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG), weshalb auf die Beschwerde - unter Vorbehalt des Nachfolgenden sowie einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) - einzutreten ist. 
Die Beschwerdeführerin beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventualiter zur neuerlichen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wies die Klage des Beschwerdegegners jedoch teilweise ab (vgl. Sachverhalt lit. B). Zudem hielt sie in Ziffer 2 des Dispositivs fest, dass keine Gerichtskosten erhoben würden. Die Beschwerdeführerin hat kein Rechtsschutzinteresse daran, das vorinstanzliche Urteil auch bezüglich dieser beiden Punkte anzufechten. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
2.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei willkürlich (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5 S. 401). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit Hinweisen). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
Macht eine Partei geltend, das Willkürverbot sei verletzt, genügt es nicht, wenn sie bloss ihre eigene Darstellung derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt und behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3 S. 352 mit Hinweisen). Sie hat vielmehr im Einzelnen anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern dieser an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 135 III 232 E. 1.2 S. 234; je mit Hinweisen). Willkür liegt dabei nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Der angefochtene Entscheid ist dabei nur aufzuheben, wenn er auch im Ergebnis und nicht nur in der Begründung verfassungswidrig ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen). 
Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen). Allein dass die vom Gericht gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Entsprechend genügt es nicht, lediglich einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem eine freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. nur etwa Urteil 4A_606/2015 vom 19. April 2016 E. 2.1). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz äusserte sich zunächst zur Beweislastverteilung. Bei Ansprüchen aus Versicherungsvertrag habe der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur Begründung des Anspruchs zu beweisen, namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Demgegenüber trage die Versicherung die Beweislast für Tatsachen, die sie zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder den Versicherungsvertrag unverbindlich machen würden. Anspruchsberechtigter und Versicherung hätten im Streit um vertragliche Leistungen also je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen. Dies gelte auch, wenn sich beide Themen im selben Verfahren gegenüberstünden. Zum einen Beweisthema vorgebrachte Indizien seien zwar auch im Hinblick auf das andere zu würdigen, doch dürfe aus der Beweislosigkeit beim einen nicht einfach auf den Beweis beim anderen geschlossen werden. Dies käme einer Umkehr der Beweislast gleich und würde Art. 8 ZGB verletzen.  
Hier sei unbestritten, dass am 20. Januar 2014 ein Versicherungsfall eingetreten sei. Umstritten sei hingegen, ob die Beschwerdeführerin ihre Leistungen zu Recht per 30. November 2014 eingestellt habe. Die Beschwerdeführerin berufe sich dafür auf das Gutachten von Dr. med. D.________ sowie die beiden vertrauensärztlichen Aktenstellungnahmen der Dres. med. E.________ und F.________, woraus sich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. September 2014 und von 100 % ab 1. Oktober 2014 ergebe. Der Beschwerdegegner bestreite unter Berufung auf die ärztlichen Atteste seines behandelnden Arztes, Dr. med. G.________, seit 1. September 2014 wieder arbeitsfähig zu sein, und beantrage, dies gegebenenfalls durch ein gerichtlich anzuordnendes Gutachten bestätigen zu lassen. Für Tatsachen, die eine Versicherung zur Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen würden, trage die Versicherung - hier die Beschwerdeführerin - die Beweislast. 
 
3.2. Die Vorinstanz scheint damit der Ansicht zu sein, der Beschwerdegegner habe den (unbestrittenen) Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen, während die Beschwerdeführerin sodann die Beweislast für deren Wegfall trage. Das trifft nicht zu, trägt doch der Beschwerdegegner die Beweislast sowohl für den Eintritt des Versicherungsfalls als auch für den Umfang des Anspruchs. Entsprechend hat er zu beweisen, dass er (weiterhin) Anspruch auf Taggelder hat, was u.a. voraussetzt, dass er nach wie vor arbeitsunfähig ist. Dagegen kann die Beschwerdeführerin den Gegenbeweis antreten, etwa indem sie die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nachweist; um einen von ihr zu erbringenden Hauptbeweis handelt es sich dabei aber nicht. Die Folgen der Beweislosigkeit bezüglich Arbeitsunfähigkeit trägt der Beschwerdegegner, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht. Diese Beweislastverteilung ändert sich auch nicht dadurch, dass die Beschwerdeführerin zunächst Taggeldleistungen erbrachte (BGE 141 III 241 E. 3.1 S. 243). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend der je eigenen Beweisthemen beider Parteien, auf die sich die Vorinstanz bezogen hat (insbesondere BGE 130 III 321 E. 3.1 S. 323 f.), ist vorliegend nicht einschlägig. Denn hier ist eine einzige (anspruchsbegründende) Tatsache strittig - das (Fort) Bestehen der Arbeitsunfähigkeit. Dort aber geht es um den Fall, dass einerseits der Anspruchsberechtigte den (umstrittenen) Eintritt eines Versicherungsfalls behauptet (z.B. einen Erwerbsausfall), andererseits die Versicherung einen (ebenfalls umstrittenen) Kürzungs- oder Verweigerungsgrund geltend macht (z.B. eine schuldhafte Herbeiführung des befürchteten Ereignisses gemäss Art. 14 VVG oder eine betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs nach Art. 40 VVG), womit zwei unterschiedliche Beweisthemen vorliegen.  
 
3.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe nicht beweisen können, dass der Beschwerdegegner ab September resp. Oktober 2014 wieder arbeitsfähig gewesen sei. Nach dem Gesagten bedeutet diese vorinstanzliche Feststellung nur, aber immerhin, dass der Beschwerdeführerin der entsprechende Gegenbeweis nicht gelungen ist. Damit ist nicht zugleich gesagt, der Beschwerdegegner hätte den Hauptbeweis seiner (andauernden) Arbeitsunfähigkeit erbracht, wofür er, wie ausgeführt, die Beweislast trägt. Jedoch kam die Vorinstanz gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte diesbezüglich zum Ergebnis, die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners sei ausgewiesen und bestehe bis zum 18. Dezember 2015 zu 100 %, vom 19. bis 31. Dezember 2015 zu 50 % und vom 1. bis 20. Januar 2016 zu 40 %. Ist die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit gemäss Vorinstanz aber positiv erstellt, liegt kein offenes Beweisergebnis vor und die Beweislastverteilung ist insofern gegenstandslos (BGE 141 III 241 E. 3.2 S. 243 mit Hinweisen). Die unzutreffende Auffassung der Vorinstanz bezüglich Verteilung der Beweislast kann daher nur dann für das Ergebnis des Falls von Relevanz sein, wenn ihre Sachverhaltsfeststellung zu beanstanden sein sollte.  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz ging nach Wiedergabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Privatgutachten im Zivilprozess (insbesondere BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437 f. mit Hinweisen) näher auf das von der Beschwerdeführerin eingeholte Privatgutachten von Dr. med. D.________ vom 15. Juli 2014 ein. Darin werde ausgeführt, am Vorhandensein einer Erschöpfungsdepression bzw. eines Burnouts könne nicht gezweifelt werden - die Symptomatik sei typisch. Die erfolgte Schonung habe dazu geführt, dass sich der Beschwerdegegner teilweise habe erholen können; vor einem raschen Wiedereinstieg in die Arbeit fürchte er sich aber. Vermutlich werde er mit der Arbeitgeberin vereinbaren können, dass er nicht mehr im operativen Bereich tätig sein werde, sondern wie früher als externer Berater, wo weniger Stress bestehe. "An der bisherigen Arbeitsstelle sei die Arbeitsfähigkeit des Exploranden vorerst aufgehoben, wobei es vermutlich noch bis Ende August 2014 bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit bleibe. Ab 1. September 2014 könne jedoch mit einer 50-prozentigen und ab 1. Oktober 2014 mit einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Für eine baldige Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit spreche, dass der Explorand nicht affektiv erkrankt sei, sich bereits eine Besserung eingestellt habe und die [Arbeitgeberin] zudem bereit zu sein scheine, ihm entgegenzukommen. Die Prognose sei langfristig günstig. Wichtig seien vor allem ein schonender Einstieg und eine neue Organisation des Arbeitsplatzes."  
Aufgrund des Zustands des Beschwerdegegners im Zeitpunkt der Untersuchung sei der Privatgutachter zum Schluss gekommen, es bestehe noch während zwei weiteren Monaten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdegegners, den der Gutachter nur ein einziges Mal gesehen habe, in diesen zwei Monaten weiterentwickeln werde, sei für den Gutachter nicht vorhersehbar gewesen. Bei seinen Angaben zur Arbeitsfähigkeit ab September bzw. Oktober handle es sich lediglich um eine Prognose. Diese stelle eine Einschätzung eines Krankheitsverlaufs nach Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten bzw. eine medizinische Beurteilung über die voraussichtliche künftige Entwicklung einer Gesundheitsbeeinträchtigung dar - über den tatsächlichen Krankheitsverlauf sage sie jedoch nichts aus (unter Hinweis auf Urteil 4A_335/2013 vom 26. November 2013 E. 3.4). 
Dies gelte umso mehr, als das Gutachten auf der Annahme basiere, der Beschwerdegegner werde weiterhin bei derselben Arbeitgeberin angestellt bleiben und mit dieser vereinbaren können, nicht mehr im operativen Bereich tätig zu sein. Der Gutachter betone, wie wichtig ein schonender Einstieg und eine neue Organisation des Arbeitsplatzes seien. Nun habe aber der Beschwerdegegner sechs Tage nach Erstellung des Gutachtens die Kündigung erhalten - aufgrund der zeitlichen Abfolge habe dem im Gutachten noch gar nicht Rechnung getragen werden können und dies sei entsprechend auch nicht geschehen. Dass sich die Kündigung und die damit verbundene Drucksituation negativ auf den labilen Gesundheitszustand des Beschwerdegegners auswirken würde, liege auf der Hand. Mit der Kündigung sei ein neues Sachverhaltselement hinzugekommen, womit dem Gutachten resp. der dort angestellten Prognose die Grundlage entzogen worden sei. 
 
4.2. Für die beiden vertrauensärztlichen Stellungnahmen gelte das Gleiche.  
 
4.2.1. Die Stellungnahme von Dr. med. E.________ falle sehr kurz aus. Er führe aus, das Arztzeugnis des behandelnden Arztes enthalte keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdegegners. Ob eine Verschlechterung eingetreten sei, sei aber gar nicht die Frage gewesen. Vielmehr wäre es darum gegangen, ob sich die Prognose des Gutachters hinsichtlich Arbeitsfähigkeit ab September resp. Oktober 2014 bewahrheitet habe, ob sich der Gesundheitszustand also verbessert habe. Dazu äussere sich der Vertrauensarzt nicht.  
 
4.2.2. Die Stellungnahme von Dr. med. F.________ sei etwas umfassender. Er bestätige, dass die Prognose des Gutachters aufgrund der vorliegenden Befunde nachvollziehbar sei. Allerdings sei es nicht darum gegangen, zu beurteilen, ob die Prognose lege artis erstellt worden sei, sondern darum, ob die (im Zeitpunkt der Begutachtung als berechtigt erscheinende) Prognose auch tatsächlich eingetreten sei. Im Übrigen gehe dieser Vertrauensarzt ebenso wie das Gutachten davon aus, dass der Beschwerdegegner bei derselben Arbeitgeberin angestellt bleibe.  
 
4.3. Weitere Beweise für die behauptete Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit rufe die Beschwerdeführerin nicht an und gestützt auf das Privatgutachten sowie die vertrauensärztlichen Stellungnahmen sei diese nicht bewiesen. Die Tatsache, dass das Leistungsbegehren des Beschwerdegegners im Invalidenversicherungsverfahren abgewiesen worden sei, ändere hieran nichts. Dem Privatgutachten komme in jenem Verfahren gemäss der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung nach BGE 125 V 351 ein ganz anderer Beweiswert zu, weshalb sich daraus nichts ableiten lasse.  
Betreffend Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners sei daher auf die Berichte der behandelnden Ärzte abzustellen. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Privatgutachter die im Untersuchungszeitpunkt bestehende Arbeitsunfähigkeit ebenso wie die behandelnden Ärzte bestätigt habe. Auch führe der Gutachter keine Punkte auf, weshalb die Arbeitsunfähigkeit von den Ärzten, die der Beschwerdegegner konsultiert habe, unrichtig bestätigt worden sei. Die Beschwerdeführerin nenne ebenfalls keine sachlichen Gründe, weshalb diese Berichte unrichtig seien, sondern führe als Beweis dafür bloss das Privatgutachten, die zwei vertrauensärztlichen Stellungnahmen und die Berichte der beiden RAD-Ärzte an. Diese würden sich aber, wie ausgeführt, gar nicht zur relevanten Periode äussern. Es sei daher von folgender Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners auszugehen: 100 % bis 18. Dezember 2015, 50 % vom 19. bis 31. Dezember 2015 und 40 % vom 1. bis 20. Januar 2016. Die Berechnung des Taggeldanspruchs, ausmachend insgesamt Fr. 112'410.70, sei unbestritten. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Feststellung der Vorinstanz, wonach im Privatgutachten lediglich eine Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit ab September resp. Oktober gestellt worden sei und die Beschwerdeführerin nie abgeklärt habe, ob sich diese bewahrheitet habe, sei willkürlich. Die von ihr eingeholten vertrauensärztlichen Stellungnahmen sowie die Berichte der RAD-Ärzte im Rahmen der IV-Abklärungen würden das Gutachten und die dortige Prognose bestätigen. Die RAD-Ärzte würden im Übrigen explizit bestätigen, dass im relevanten Zeitraum, d.h. ab dem 1. Oktober 2014, keine neuen Informationen zum Gesundheitszustand des Beschwerdegegners vorhanden gewesen seien. Aus diesen Unterlagen ergebe sich, dass beim Beschwerdegegner keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden habe und die Leistungseinstellung per Ende November 2014 berechtigt gewesen sei.  
Von Willkür kann nicht die Rede sein, behauptet doch die Beschwerdeführerin selber nicht, den Beschwerdegegner zu einem späteren Zeitpunkt nochmals begutachtet oder anderswie das Eintreffen der gutachterlichen Prognose überprüft zu haben. Sie beharrt vielmehr darauf, die Richtigkeit der Prognosestellung überprüft zu haben, welche ihr von diversen Fachpersonen bestätigt worden sei. Mit diesem Vorbringen ignoriert sie das Wesen einer Prognose. Selbst wenn diese lege artis erstellt worden sein sollte, heisst das nicht, dass die Entwicklung alsdann auch entsprechend verlaufen ist - und nur die tatsächliche Entwicklung im konkreten Fall interessiert (vgl. auch zit. Urteil 4A_335/2013 E. 3.4). Am Rande sei erwähnt, dass die Beschwerdeführerin selbst vom prognostizierten Wiederbeginn der Arbeitsfähigkeit anfangs September (50 %) resp. Oktober (100 %) abgewichen ist, indem sie eine Übergangsfrist bis Ende November einräumte. 
 
5.2. Willkürlich sei sodann, wenn die Vorinstanz einerseits festhalte, beim Privatgutachten handle es sich um eine blosse Parteibehauptung, womit die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners nicht bewiesen werden könne, während sie andererseits davon ausgehe, auf die Aussagen des behandelnden Arztes könne ohne Weiteres abgestellt werden. Damit impliziere die Vorinstanz, die Berichte des behandelnden Arztes seien substanziierte Parteibehauptungen, während dies beim Privatgutachten sowie den vertrauensärztlichen Stellungnahmen nicht der Fall sein soll. Der behandelnde Arzt setze sich jedoch gar nicht detailliert mit dem Privatgutachten auseinander, sondern begründe die Arbeitsunfähigkeit bloss mit einem Sammelsurium diverser, teilweise in sich widersprüchlicher Diagnosen. Die Berichte des behandelnden Arztes seien denn auch in den Stellungnahmen sowohl ihrer Vertrauensärzte als auch des RAD-Arztes der IV-Stelle, Dr. med. H.________, massiv in Frage gestellt worden. Aus diesen ergebe sich, dass die Schlussfolgerungen von Dr. med. G.________ "widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und geprägt von einer narzisstischen Gegenübertragung" seien, was sie in ihren vorinstanzlichen Eingaben substanziiert dargelegt habe. Die Vorinstanz lasse jedoch sämtliche Einwände unberücksichtigt und billige den Berichten des behandelnden Arztes uneingeschränkten Beweiswert zu. Es sei unhaltbar, einerseits uneingeschränkt auf die Berichte des behandelnden Arztes abzustellen, andererseits die von der Beschwerdeführerin angeführten Privatgutachten und Stellungnahmen der Vertrauensärzte und IV-Ärzte als unsubstanziierte Parteibehauptungen abzutun. Das sei krass stossend (Art. 9 BV), stelle ein unfaires Verfahren dar (Art. 29 BV bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK) und verletze das rechtliche Gehör (Art. 29 BV und Art. 53 ZPO).  
Für die Erkenntnis der Vorinstanz, dass sich mit den von der Beschwerdeführerin angeführten Gutachten und Stellungnahmen die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht beweisen lässt, spielte die Rechtsprechung bezüglich Beweiswert von Privatgutachten in Zivilprozessen keine Rolle - die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin gehen daher an der Sache vorbei. Massgebend war nämlich, dass es in all diesen Unterlagen bloss um eine Prognose der Arbeitsfähigkeit ging und sie zur effektiven Entwicklung nichts besagten (vgl. E. 5.1 hiervor). Hinzu kommt gemäss Vorinstanz noch, dass sich auch die sachverhaltsmässige Grundlage, auf der die Prognose basiere, aufgrund der erfolgten Kündigung in wesentlicher Hinsicht verändert habe. Insofern macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, die Tatsache der Kündigung sei im Zeitpunkt der Stellungnahmen der beiden Vertrauensärzte bereits bekannt gewesen. Das mag sein, tut aber schon deshalb nichts zur Sache, weil die Kündigung im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens und damit auch der Prognose selbst noch unbekannt war (vgl. E. 4.1). Soweit die Beschwerdeführerin in Frage stellt, dass die Kündigung einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners gehabt habe, genügt ihre Beschwerde den Anforderungen nicht (E. 2). Abgesehen davon ist dieser Schluss der Vorinstanz - gerade in Anbetracht der Ausführungen im Privatgutachten - nicht zu beanstanden resp. jedenfalls nicht willkürlich. 
Zutreffend ist hingegen die Rüge, die Vorinstanz habe die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte als ausgewiesen angesehen (vgl. E. 4.3), dabei jedoch die gegen die Überzeugungskraft dieser Berichte vorgebrachte, substanziierte Kritik der Beschwerdeführerin übergangen. Die Vorinstanz hielt pauschal fest, die Beschwerdeführerin habe keine "sachlichen Gründe" gegen diese Berichte angeführt. Das ist jedoch offenkundig aktenwidrig. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid selber festhielt, berief sich die Beschwerdeführerin zur Kritik an den fraglichen Berichten in ihrer Klageantwort u.a. auf die Stellungnahme von Dr. med. F.________, die sie in der Klageantwort zudem auszugsweise wiedergab. Allein schon damit bezog sie auf ungefähr einer Seite Stellung zum ebenfalls knapp eine Seite umfassenden Bericht des behandelnden Arztes vom 9. Januar 2015 und kritisierte die gestellte Diagnose mit sachbezogenen Argumenten. Dass sich der Vertrauensarzt in derselben Stellungnahme auch zum Privatgutachten und der dortigen Prognose äusserte, ändert daran nichts und führt insbesondere nicht dazu, dass er sich deshalb ausschliesslich zu einer nicht relevanten Periode geäussert hätte, wie die Vorinstanz meinte. Wurden aber entgegen der Vorinstanz die Berichte der behandelnden Ärzte - bei denen es sich im Übrigen zumindest teilweise ebenfalls bloss um Prognosen handeln dürfte - von der Beschwerdeführerin substanziiert bestritten, konnte nicht einfach ohne Weiteres und vor allem ohne Berücksichtigung und Behandlung dieser Kritik auf sie abgestellt werden. Mit ihrem Vorgehen verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und - dem Eventualantrag entsprechend - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird sich mit den Vorbringen, welche die Beschwerdeführerin prozesskonform gegen die Berichte der behandelnden Ärzte ins Feld führte, auseinanderzusetzen haben. Gegebenenfalls wird sie das vom Beschwerdegegner zum von ihm zu erbringenden Beweis der Fortdauer seiner Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.2) beantragte Gerichtsgutachten, bei dem auch der am 21. Juli 2014 erfolgten Kündigung Rechnung zu tragen sein wird, in Auftrag zu geben haben. 
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdegegner kosten- und grundsätzlich auch entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist, sind ihr auch keine Anwaltskosten entstanden. Anderweitige notwendige Kosten, die durch den Rechtsstreit verursacht worden wären, weist sie nicht aus, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird bezüglich Ziffer 1, soweit die Klage gutheissend, sowie Ziffer 3 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.   
Es werden für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Sozialversicherungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juli 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Lüthi