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[AZA 0] 
2A.349/2000/bol 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
14. August 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hungerbühler, 
Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
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In Sachen 
P.________, geb. 26. Februar 1975, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. August W. Stolz, Neugasse 7, Lichtensteig, 
 
gegen 
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, 
betreffend 
 
Ausweisung, 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.- Der aus dem Kosovo stammende P.________, geboren am 26. Februar 1975, reiste am 25. November 1990 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt in der Folge die Niederlassungsbewilligung. 
 
 
Am 2. November 1994 wurde P.________ wegen SVG-Delikten mit zwei Tagen Haft und Fr. 400.-- Busse bestraft. 
Am 18. März 1996 sprach ihn das Kantonsgericht St. Gallen u.a. der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig und bestrafte ihn mit sechs Jahren Zuchthaus und einer Landesverweisung von acht Jahren. Sodann wurde er vom Bezirksgericht Wil am 11. Juni 1998 u.a. wegen gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl zu 18 Monaten Gefängnis (bedingt auf fünf Jahre) verurteilt. 
 
Mit Verfügung vom 29. Dezember 1999 wies die Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen P.________ für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz aus. Ein gegen diese Verfügung erhobener Rekurs an das kantonale Justiz- und Polizeidepartement blieb erfolglos, und am 6. Juli 2000 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen eine gegen den Departementsentscheid gerichtete Beschwerde ab. 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. August 2000 beantragt der inzwischen bedingt aus dem Strafvollzug entlassene P.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und von einer Ausweisung abzusehen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen bzw. eine Ausweisung bloss anzudrohen. Zudem stellt P.________ das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
2.- a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a) oder wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (lit. b). Die Ausweisung soll jedoch nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). 
Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142. 201). 
 
 
Ob die Ausweisung im Sinne der Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. verhältnismässig sei, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft (Art. 104 lit. a OG). In dieser Prüfung geht auch diejenige auf, ob die Ausweisung im Blick auf Art. 8 EMRK als verhältnismässig bzw. als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (BGE 120 Ib 129 E. 4a und b S. 130 f.). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107; 521 E. 2a S. 523, mit Hinweisen). 
 
b) Das Verwaltungsgericht hat in E. 2 seines Entscheides die für die Beurteilung der Angemessenheit, d.h. 
der Verhältnismässigkeit der Ausweisung zu berücksichtigenden Kriterien zutreffend dargelegt. Es hat richtigerweise grosses Gewicht auf die Straftaten gelegt und festgestellt, dass der familiären Situation des Beschwerdeführers bei der Festsetzung des Strafmasses Rechnung getragen worden sei, wobei der Strafrichter das Verschulden dennoch als schwer qualifiziert und dem Beschwerdeführer eine unübersehbare Neigung zu kurzschlüssigen Gewaltakten attestiert habe (S. 6/7 des angefochtenen Entscheides). Bei der Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht die privaten Interessen des Beschwerdeführers (familiäre Situation usw.) nicht ausser Acht gelassen, wobei es zu Recht vorab auf die Verhältnisse nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft (erneute Delinquenz während des hängigen Strafverfahrens) und weniger auf das Verhalten im Strafvollzug und im Zeitraum nach der bedingten Entlassung abstellte (vgl. S. 8 des angefochtenen Entscheides). Soweit gerügt wird, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auf nähere Abklärungen über die heutige persönliche Situation und die charakterliche Entwicklung des Beschwerdeführers (Wohlverhalten während mehrerer Jahre, Bewährung am Arbeitsplatz) verzichtet, ist in Erinnerung zu rufen, dass bei fremdenpolizeilichen Entscheidungen Resozialisierungsüberlegungen, anders als beim Entscheid über eine Landesverweisung oder deren bedingten Aufschub, nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind (vgl. BGE 125 II 105 E. 2c S. 109 f., mit Hinweisen). Sodann kann der Beschwerdeführer aus dem probeweisen Aufschub der Landesverweisung nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. BGE 122 II 433 E. 2b S. 435 f.). 
 
Nach dem Gesagten erweist sich die Ausweisung - mit Blick auf das schwerwiegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers - als verhältnismässig; sie bildet insbesondere auch nicht eine zu einschneidende Massnahme, welche der blossen Androhung einer Ausweisung hätte weichen müssen (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 3). 
 
c) Der Beschwerdeführer ist im Alter von 15 Jahren in die Schweiz eingereist. Seine ganze Familie befindet sich hier. Er macht geltend, mit der Ausweisung werde ihm die Familie auf Jahre hinaus entzogen; eine "Abschiebung ins Nichts" (wegen fehlender Bezugspersonen) sei unzumutbar und widerspreche Art. 8 EMRK
 
Entgegen seiner Auffassung steht der Ausweisung des Beschwerdeführers auch der in Art. 8 EMRK verankerte Anspruch auf Achtung des Familienlebens nicht entgegen. Als Volljähriger kann er sich, da kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, nicht mehr auf die Bindung zu seinen in der Schweiz wohnhaften Familienmitgliedern berufen. Ob darüber hinaus ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens vorliegt, kann offen bleiben, denn ein solcher wäre in der vorliegenden Konstellation ohnehin gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt (vgl. BGE 125 II 521 E. 5 S. 529, mit Hinweis). 
 
3.- a) Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Beizug von Akten), abzuweisen. 
 
Mit dem Entscheid in der Sache selber wird das in der Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
b) Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
 
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Lausanne, 14. August 2000 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: