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[AZA 0] 
5P.208/2000/min 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
14. August 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Bianchi 
sowie Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
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In Sachen 
 
1. X.________, 
2. Y.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, Lausannegasse 18, Postfach 84, 1702 Freiburg, 
 
gegen 
Z.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Werner Knecht, Seestrasse 2, Postfach 165, 3700 Spiez, Appellationshof des Kantons Bern, II. Zivilkammer, 
 
betreffend 
Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Notwegrecht), hat sich ergeben: 
 
A.- Y.________ und X.________ waren vom Gerichtspräsidenten I des Gerichtskreises XII Frutigen-Niedersimmental zur Einräumung eines Notwegrechts auf ihrer Liegenschaft G.________ Grundbuchblatt Nr. aaa zu Gunsten der Liegenschaft G.________ Grundbuchblatt Nr. bbb der Z.________ gegen eine Entschädigung von Fr. 7'300.-- verurteilt worden. 
 
Der Appellationshof des Kantons Bern gab der von Y.________ und X.________ als Appellation bezeichneten Rechtsschrift als Nichtigkeitsklage Folge und wies diese am 27. April 2000 ab. 
 
 
B.- Mit Eingabe vom 31. Mai 2000, die am 1. Juni 2000 ohne entsprechende Aufforderung seitens des Bundesgerichts korrigiert, jedoch nicht ergänzt worden ist, führen Y.________ und X.________ staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und 29 BV mit dem Antrag, das Urteil des Appellationshofes aufzuheben. 
 
Frist zur Vernehmlassung ist nicht angesetzt, das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Präsidialentscheid vom 2. Juni 2000 abgewiesen worden. 
 
 
C.-Auf die in der gleichen Sache erhobene Berufung der Beschwerdeführer (5C. 139/2000) ist die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts mit Entscheid vom 7. Juli 2000 nicht eingetreten. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Der Appellationshof hielt zusammenfassend fest, es sei von einem Streitwert von Fr. 7'300.-- auszugehen, der eine Appellation nicht zulasse. Er begründete dies zum einen damit, das Begehren, mit Fr. 25'000.-- entschädigt zu werden, sei von den Beschwerdeführern verspätet gestellt worden, und führte zum andern an, der Gerichtspräsident habe sich auf die gut fundierten Abklärungen des Experten gestützt, von einem Wegfall des Parkplatzes und entsprechenden Folgekosten könne angesichts der Akten keine Rede sein; die Minderwerte des Parkplatzes und des Grundstücks seien somit gebührend berücksichtigt worden. 
 
Ob der Appellationshof durch die Annahme, das Entschädigungsbegehren sei verspätet gewesen, kantonales Prozessrecht willkürlich angewendet habe, wie es die Beschwerdeführer rügen, kann offen bleiben; soweit die Beschwerdeführer einzelne Grundlagen der Streitwertberechnung überhaupt in zulässiger Weise (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 109 Ia 217 E. 2b, S. 225 f.; 110 Ia 1 E. 2a; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.; 118 Ia 20 E. 5a S. 26; 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a mit Hinweisen) als willkürlich rügen, tun sie dies grundlos. Dass von einem Wegfall des Parkplatzes keine Rede sein kann, wie es der Appellationshof feststellt, ergibt sich aus der von ihm hiefür genannten Darstellung der Experten anlässlich des Augenscheins. Mit gegenteiligen Parteibehauptungen ist Willkür nicht darzutun (BGE 120 Ia 369 E. 3a; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f., je mit Hinweisen); inwiefern der Augenschein diese Behauptungen bestätigt habe, wird weder auseinander gesetzt noch durch den gemachten Aktenverweis abgedeckt. Als abwegig erweist sich, den Umfang der verlorenen Parkfläche anhand des Minderwerts für den Parkplatz von Fr. 2'000.-- dividiert durch den Entschädigungssatz von Fr. 150.-- pro m2 entsprechend einem Drittel des Landpreises belegen zu wollen, mit welchem sich die Beschwerdegegnerin am Verkehrswert der durch das neue Wegrecht insgesamt beanspruchten Fläche einzukaufen hat. Dass sich "allfällig eine leichte Behinderung beim Hineinfahren" in den Parkplatz ergeben könnte, nicht eine massgeblich erschwerte Nutzung auch des zweiten Parkplatzes, ist bereits anlässlich des Augenscheins von den Experten festgehalten worden. Weshalb das bestehende Wegrecht noch einmal, allerdings mit einem geringeren Preis, entschädigt werden muss und zu dieser Entschädigung nicht verurteilt zu haben willkürlich sein soll, wird nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechenden Weise dargelegt, sofern die Rüge nicht erstmals im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde erhoben worden und damit neu und unzulässig wäre (BGE 118 III 37 E. 2a S. 39 mit Hinweisen). 
Dass der Verlust von Parkmöglichkeiten willkürlich zu tief eingeschätzt worden sei, ist mit unbelegten Parteibehauptungen nicht darzutun, sofern diese und die entsprechende Rüge nicht überhaupt neu und damit unzulässig sind. Inwiefern das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden sein soll, wird auch nicht ansatzweise aufgezeigt. 
 
2.- Die Beschwerdeführer rügen bezüglich der bejahten Wegenot Willkür in der Beweiswürdigung, bei Verneinung der Verletzung klaren Rechts sowie eines Rechtsmissbrauchs durch die Beschwerdegegnerin. Soweit die Vorwürfe das erstinstanzliche Urteil zum Gegenstand haben, ist auf diese nicht einzutreten; die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Soweit der Entscheid des Appellationshofes angegriffen wird, genügen die Vorbringen den Begründungsanforderungen nicht, wonach durch präzise Argumentation im Einzelnen aufzuzeigen ist, inwiefern der Entscheid nicht bloss in der Begründung, sondern im Ergebnis offensichtlich unhaltbar (BGE 125 II 129 E. 5b mit Hinweisen), mit keinerlei sachlichem Grund zu rechtfertigen ist (BGE 111 Ia 161 E. 1a S. 163; 113 Ib 307 E. 2a S. 311, je mit Hinweisen), eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt (BGE 125 II 10 E. 3a S. 15 mit Hinweisen), soweit die Vorbringen teilweise nicht überhaupt neu und daher unzulässig sind (BGE 118 III 37 E. 2a S. 39 mit Hinweisen); das trifft namentlich auf die von den Beschwerdeführern vorgetragenen, im angefochtenen Urteil indessen nicht festgestellten Sachverhalte zu (BGE 99 Ia 113 E. 4a S. 122; 120 Ia 369 E. 3b S. 374, je mit Hinweisen), wie beispielsweise das angebliche Verhalten der Beschwerdegegnerin im Baubewilligungsverfahren, woraus sich ein Rechtsmissbrauch ergebe, und den Gang dieses Verfahrens insgesamt. Die Vorbringen wären, was die Wegenot anbetrifft, ohnehin unbehelflich, zumal nach heutiger Auffassung der Grundeigentümer in Wohngebieten grundsätzlich Anspruch auf eine allgemeine Zufahrt zum Grundstück mit einem Motorfahrzeug hat (BGE 93 II 167 E. 2 S. 169; 110 II 125 E. 5 S. 127 mit Hinweisen), ein bestehender Fussweg diesem Anspruch demnach nicht genügt und es auf die objektiven Bedürfnisse des Grundstücks, nicht auf die subjektiven des jeweiligen Grundeigentümers ankommt (BGE 107 II 323 E. 3 S. 329 mit Hinweisen). 
 
3.-Die Beschwerdeführer werden zufolge ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Sie haben allerdings der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren keine Entschädigung auszurichten, zumal keine Vernehmlassung eingeholt worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationshof des Kantons Bern, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
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Lausanne, 14. August 2000 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: