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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
C 37/06 
 
Urteil vom 14. August 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
T.________, Beschwerdegegner, vertreten durch das Rechtsberatung- und Übersetzungsbüro Tekol Fatma, Rossmarktplatz 1, 4500 Solothurn 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 22. Dezember 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 und Einspracheentscheid vom 7. Februar 2005 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Solothurn den Anspruch des T.________ auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Oktober 2004, da er eine selbstständige Erwerbstätigkeit habe aufnehmen wollen und nicht mehr vermittlungsfähig gewesen sei. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 22. Dezember 2005 insofern teilweise gut, als es die Sache zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an das AWA zurückwies. 
C. 
Das AWA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. 
T.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zur Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 AVIG) als einer Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) und zur Pflicht der Arbeitslosen, Stellen zu suchen (Art. 17 Abs. 1 AVIG), sowie die Rechtsprechung zum Begriff der Vermittlungsfähigkeit (BGE 115 V 436 Erw. 2a), namentlich bei Versicherten, die beabsichtigen, eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen (BGE 112 V 326), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 7. Februar 2005. 
2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Versicherte sich am 1. Oktober 2004 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hatte. Beim Beratungsgespräch vom 19. Oktober 2004 gab er an, er wolle sich zusammen mit seiner Ehefrau selbstständig machen und einen kleinen Imbissladen betreiben. Auf 1. November 2004 schlossen er und seine Gattin einen Mietvertrag für entsprechende Räumlichkeiten ab. Dabei wurde ein Gesuch um besondere Taggelder für die Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit diskutiert. Auf ein solches verzichtete der Beschwerdegegner anlässlich des Beratungsgesprächs vom 4. November 2004, da er wegen Arbeitslosigkeit keine Kredite erhalte und das geplante Restaurant nur auf den Namen seiner Ehefrau laufe. Im September 2004 wies er neun Arbeitsbemühungen nach, nämlich acht persönliche Vorsprachen und eine telefonische Bewerbung. Bis 19. Oktober 2004 führte er weitere sechs persönliche Vorsprachen auf. Bei sämtlichen begrüssten Betrieben war keine Stelle frei. Ab 27. Oktober 2004 machte er jeweils mehrere persönliche Vorsprachen sowie vereinzelte telefonische Blindbewerbungen pro Monat geltend. Auf Inserate hat er sich nie beworben. Im Fragebogen des AWA vom 26. November 2004 gab er an, die Eröffnung des Lokals seiner Frau verzögere sich wegen Lieferschwierigkeiten und werde nach beendetem Umbau erfolgen. 
2.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht urteilt in ständiger Rechtsprechung auf Grund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Datum des Einspracheentscheides ergeben hat (BGE 129 V 169 Erw. 1). Dies ist vorliegend der 7. Februar 2005. Wie es bis zu diesem Zeitpunkt mit der Aufnahme einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Lokal der Ehefrau stand, ist den Akten nicht zu entnehmen. Namentlich ist unbekannt, ob und wann der Betrieb eröffnet wurde, in welchem Umfang der Beschwerdegegner dort tätig geworden und ob er bei dieser Firma als arbeitgeberähnliche Person oder als Ehegatte einer solchen im Handelsregister eingetragen war. Die Angaben in den Akten reichen nicht aus, die Vermittlungsfähigkeit bis 7. Februar 2005 wegen Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gänzlich zu verneinen. Daher rechtfertigt es sich, dass die Verwaltung hiezu nähere Abklärungen tätigt und über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erneut verfügt. 
2.3 Selbst wenn sich ergeben sollte, dass eine allfällige Arbeit im Betrieb der Ehefrau die Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht beeinträchtigte, erscheinen die Arbeitsbemühungen des Versicherten in der Zeitspanne vom 1. Oktober 2004 bis zum 7. Februar 2005 qualitativ ungenügend. Insbesondere hat er sich auf kein einziges Inserat beworben, sondern sich mit Blindanfragen in Firmen begnügt, die keine freien Stellen anzubieten hatten. Es ist keine einzige Bewerbung auf eine konkrete, ausgeschriebene Stelle nachgewiesen. Damit hat der Beschwerdegegner sich über mehrere Monate hinweg in qualitativ ungenügender Weise um Arbeit bemüht. Derart fortlaufend ungenügende Bemühungen werden unter den Gesichtspunkten der Einstellung in der Anspruchsberechtigung, gegebenenfalls gar der Vermittlungsunfähigkeit (BGE 112 V 218) zu prüfen sein. Zudem wird zu untersuchen sein, ob der Versicherte möglicherweise als Gatte seiner im Handelsregister eingetragenen Ehefrau, einer arbeitgeberähnlichen Person, gestützt auf die Rechtsprechung nach BGE 123 V 236 Erw. 7 von der Anspruchsberechtigung auszuschliessen wäre. 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Der obsiegende, durch ein Rechtsberatungsbüro vertretene Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 159 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das AWA hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht eine Entschädigung von Fr. 300.- zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 14. August 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: