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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
U 453/06 {T 7} 
 
Urteil vom 14. August 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Schön, Frésard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Parteien 
P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Aebischer, St. Petersgasse 10, 1701 Freiburg, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 13. Juli 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1942 geborene P.________, seit 1968 in der Sägerei der Firma A.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, erlitt während seines Anstellungsverhältnisses diverse Unfälle und Rückfälle (1975: Amputation des Endgliedes des Mittelfingers links, Verletzung des Ringfingers links; 1979: Amputation des Mittelgliedes des Mittelfingers links [Rückfall u.a. 1987]; 1989: Schnitt Zeigefinger links; 1992: Quetschung des Ring- und Mittelfingers links; 1993: Schulterkontusion rechts durch Sturz [Rückfall 1999]; Juni 2000: Rippenfraktur, Schulterkontusion rechts durch Sturz [Rückfall 2002]; Oktober 2000: Mehrfragmentfraktur des Mittelhandknochens des Kleinen Fingers links). Infolge seiner Verletzungen (sowie der daraus resultierenden Erwerbsunfähigkeiten) war dem Versicherten, basierend auf einer Invalidität von 10 %, eine vom 27. Januar 1980 bis 31. Juli 1981 befristete Invalidenrente (Verfügung der SUVA vom 29. Februar 1980) sowie ab 1. Juli 2001 eine solche auf Grund eines Invaliditätsgrades von 20 % nebst einer einen Integritätsschaden von 5 % abgeltenden Integritätsentschädigung (Verfügung vom 27. August 2001, Einspracheentscheid vom 4. März 2002) zugesprochen worden. Nachdem der Unfallversicherer u.a. Berichte des Prof. Dr. med. J.________, Chefarzt der Abteilung für orthopädische Chirurgie, Spital F.________, vom 19. Juni 2002, 5. Mai und 27. Juli 2004 sowie des Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 7. und 8. Juli 2004 eingeholt hatte, verfügte er am 17. August 2004 rückwirkend ab 1. August 2004 die Ausrichtung einer Rente von 29 % und einer Integritätsentschädigung von 15 %. Auf Einsprache hin holte die SUVA zusätzlich einen zuhanden der IV-Stelle des Kantons Freiburg erstellten hausärztlichen Bericht des Dr. med. R.________, FMH Allgemeine Medizin, vom 1. September 2004 ein; mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2005 wies sie die Rechtsvorkehr ab. 
 
Das bei der Invalidenversicherung gestellte Gesuch um Zusprechung einer Rente beschied die IV-Stelle, u.a. gestützt auf einen Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stellen Bern/Freiburg/Solothurn vom 23. Mai 2005, unter Annahme einer Invalidität von ebenfalls 29 % abschlägig (Verfügung vom 15. Juli 2005). 
B. 
Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 25. Februar 2005 erhobene Beschwerde, in deren Verfahren u.a. ein Kurzbericht der Beruflichen Abklärungsstelle der IV (BASTIV) bei der Sensler Stiftung für Behinderte in Schmitten, in welcher P.________ vom 20. März bis 19. Juni 2006 ein Arbeitstraining absolvierte hatte, vom 15. Mai 2006 eingebracht wurde, wies Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, nach Beizug der IV-Akten, ab (Entscheid vom 13. Juli 2006). 
C. 
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm für die Zeit vom 12. Januar bis 31. Juli 2004 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % und ab 1. August 2004 eine solche von 100 % zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung des Sachverhaltes, insbesondere unter Berücksichtigung des Kurzberichts der BASTIV vom 15. Mai 2006, und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 13. Juli 2006 - und somit vor dem 1. Januar 2007 - erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer als Folge der erlittenen Finger- und Schulterverletzungen Anspruch auf höhere als die ihm durch die Beschwerdegegnerin zugesprochenen Rentenleistungen hat. Massgebend ist hierfür rechtsprechungsgemäss der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides (vom 25. Februar 2005) entwickelt hat (BGE 130 V 445 E. 1.2 [mit Hinweisen] S. 446). Nach Lage der Akten zu Recht unbestritten - und damit nicht mehr zu beurteilen - ist demgegenüber die Integritätsentschädigung. 
2.2 
2.2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG [in der bis Ende 2002 geltenden Fassung] und Art. 1 Abs. 1 UVG [in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung] in Verbindung mit Art. 16 ATSG) sowie zur beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a [mit Hinweis] S. 352) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Zutreffend sind die vorinstanzlichen Erwägungen auch insofern, als die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 ATSG) den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen entsprechen (vgl. auch Urteil des EVG U 192/03 vom 22. Juni 2004, publ. in: RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572). 
2.2.2 Zu ergänzen bleibt, dass der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ein theoretischer und abstrakter Begriff ist, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346). 
3. 
Unbestrittenermassen sind die Einschränkungen in der Beweglichkeit der linken Hand und der rechten Schulter unfallbedingt. Zu beurteilen ist jedoch, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch auszuüben imstande ist. Während Vorinstanz und Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf die - durch den RAD-Bericht vom 23. Mai 2005 bestätigte - kreisärztliche Beurteilung des Dr. med. B.________ vom 7. und 8. Juli 2004 davon ausgehen, dass die bisherige Beschäftigung als Sägereimitarbeiter zwar nicht mehr möglich ist, dem Versicherten aber leidensangepasste Fabrikarbeiten wie beispielsweise in der leichten industriellen Produktion ohne Verrichtungen über der Horizontalen und ohne Krafteinsatz der linken Hand ganztags bei vollem Rendement noch zugemutet werden können, verneint der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Angaben der Dres. med. J.________ und R.________ sowie der BASTIV (vom 15. Mai 2006) jegliche Restarbeitsfähigkeit. 
3.1 Die beteiligten Ärzte stimmen darin überein, dass insbesondere hinsichtlich der rechten Schulter eine erhebliche Funktionseinbusse besteht. Was deren Umfang anbelangt, hatte Prof. Dr. med. J.________ am 5. Mai 2004 (es handelte sich um die wortwörtliche Wiedergabe eines Berichtes vom 19. Juni 2002) gegenüber der Beschwerdegegnerin für den aktuellen Zeitpunkt - vorbehältlich des Untersuchungstages (vom 10. Juni 2002) - eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bescheinigt, wobei diese je nach gesundheitlicher Entwicklung allenfalls zu reevaluieren sei. Mit Bericht vom 27. Juli 2004 führte derselbe Arzt zuhanden der IV-Stelle aus, dass der Versicherte keine schweren Lasten mehr heben und tragen könne, theoretisch eine Tätigkeit "avec des charges diminuées" aber noch zumutbar sei. Die Chance einer erfolgreichen beruflichen Reintegration schätzte er auf Grund des Alters des Beschwerdeführers sowie dessen erwerbliche Fähigkeiten, welche sich in einer beinahe 40-jährigen Erfahrung als Mitarbeiter einer Sägerei erschöpften, indessen als gering ein. Der Kreisarzt Dr. med. B.________ untersuchte den Versicherten am 7. Juli 2004 und hielt in seinem abschliessenden Bericht vom 7. Juli 2004 (samt Stellungnahme vom 8. Juli 2004) fest, dass der Beschwerdeführer als Folge seiner linken Hand- und rechten Schulterbeschwerden nurmehr, wenn auch vollzeitlich und mit uneingeschränktem Rendement, eine leidensangepasste berufliche Beschäftigung ausüben könne, "de type industriel, sans port de charges lourdes et avec un plan de travail situé entre la ceinture et les épaules". Der RAD bestätigte diese Leistungsbeurteilung am 23. Mai 2005, indem er die als Sägereimitarbeiter attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit als mit den klinischen und radiologischen Befunden ausgewiesen erachtete. Die Behinderung durch Schmerzen und Einschränkung der Beweglichkeit lasse aber - so der RAD-Arzt im Weiteren - angepasste Tätigkeiten ohne erhebliche Leistungsverminderung zu, sodass die Einschätzung des SUVA Kreisarztes übernommen werden könne. Demgegenüber bescheinigte der Hausarzt Dr. med. R.________ dem Beschwerdeführer zufolge der gravierenden Unfallfolgen eine seit 1. August 2004 bestehende vollständige Unfähigkeit für jegliche erwerbliche Tätigkeit (Bericht vom 1. September 2004). 
3.2 Nach der medizinischen Aktenlage lässt sich die vorinstanzliche Betrachtungsweise nicht beanstanden. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung nicht die kreisärztliche Beurteilung als isoliert dastehend einzustufen, sondern vielmehr die Einschätzung des Dr. med. R.________, wonach der Versicherte über keinerlei erwerbliches Leistungsvermögen mehr verfüge. Soweit Prof. Dr. med. J.________ von einer rein theoretischen 100 %igen Arbeitsfähigkeit spricht, die sich im realen Erwerbsleben auf Grund der Faktoren Alter, bisherige Berufspraxis etc. jedoch kaum werde umsetzen lassen, ist darauf hinzuweisen, dass der im vorliegenden Zusammenhang massgebliche "ausgeglichene Arbeitsmarkt" ein abstrakter Begriff ist (vgl. E. 2.2.2 hievor), dessen konkrete Ausgestaltung im Einzelfall eben gerade nicht entscheidwesentlich ist. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit darf zwar nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden; insbesondere kann dort nicht von einer Arbeitsgelegenheit in diesem Sinne gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb von vornherhein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des EVG U 156/04 vom 17. März 2005, E. 8.3 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend bestehen indessen, wie Dr. med. B.________ mit seinem noch möglichen Funktionsbeschrieb einlässlich dargelegt hat, durchaus Arbeitsstellen, die der Hand- und Schulterproblematik des Versicherten Rechnung tragen. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteile des EVG U 156/04 vom 17. März 2005, E. 8.3 und U 66/02 vom 2. November 2004, E. 3.2, publ. in: RKUV 2005 Nr. U 538 S. 112; AHI 1998 S. 290 f. E. 3b). Dies trifft hier zu. Was schliesslich die Aussagen im Kurzbericht der BASTIV vom 15. Mai 2006 anbelangt, wonach die Arbeitsfähigkeit höchstens 50 % betrage, wobei das Leistungsvermögen angesichts der konkret erbrachten Arbeitsleistung auf lediglich ca. 25 bis 30 % einzuschätzen sei, handelt es sich dabei um das Ergebnis von in der Zeit vom 20. März bis 19. Juni 2006 durchgeführten beruflichen Abklärungen und damit um Erhebungen, die über ein Jahr nach dem die Grenze des Beurteilungszeitraums bildenden Einspracheentscheid (vom 25. Februar 2005; vgl. E. 2.1 hievor) datieren. Sie bilden möglicherweise, worauf bereits das kantonale Gericht hingewiesen hat, Anhaltspunkte für eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes (mit Beeinflussung der beruflichen Leistungsfähigkeit) des Beschwerdeführers, welchen aber im Rahmen eines (materiellen) Rentenrevisionsverfahrens gemäss Art. 17 ATSG Rechnung zu tragen wäre. 
 
Da der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt als hinreichend erstellt anzusehen ist und von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, erübrigt sich die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung des Sachverhalts (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428, 124 V 90 E. 4b S. 94). 
4. 
Die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Restarbeitsfähigkeit werden im letztinstanzlichen Verfahren nicht (mehr) bestritten (Einkommen, das ohne Gesundheitsschädigung hätte erzielt werden können [Valideneinkommen]: Fr. 5040.-; Einkommen, das trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielt werden könnte [Invalideneinkommen]: Fr. 3600.-). Hinsichtlich der Festsetzung des Invalideneinkommens ist zu präzisieren, dass rechtsprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare Erwerbstätigkeit mehr aus, so können entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die von der SUVA erhobenen Angaben aus der Dokumentation über die Arbeitsplätze (DAP) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 [mit Hinweisen] S. 475). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf fünf DAP-Profile abgestellt. Ob diese den zur Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung entwickelten Kriterien (BGE 129 V 472) entsprechen und, wie von der Vorinstanz bestätigt, entgegen den im kantonalen Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einwendungen des Versicherten auch dessen gesundheitliche Beeinträchtigungen berücksichtigen, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Dem Beschwerdeführer stehen verschiedene Hilfsarbeiterstellen offen, weshalb, falls Tabellenwerte beigezogen werden, der Totalwert und nicht eine branchenspezifische Zahl relevant ist. Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2004 (S. 53) beträgt dieser für im privaten Sektor einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtende Arbeitnehmer bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 4588.- monatlich. Aufgerechnet auf die im Jahre 2004 durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, 7/8 2007, S. 90, Tabelle B9.2, Total) resultiert daraus ein Einkommen von Fr. 4771.50. Selbst wenn hievon ein leidensbedingter Abzug in maximal zulässiger Höhe von 25 % (BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80; Urteil des EVG I 82/01 vom 27. November 2001, E. 4, publ. in: AHI 2002 S. 62) vorgenommen würde (Invalideneinkommen von Fr. 3578.60), womit jegliche, allenfalls durch die körperliche Behinderung des Versicherten bedingte Lohneinbusse abgegolten würde, bliebe es in Gegenüberstellung zum Valideneinkommen bei einem Invaliditätsgrad von 29 % (zu den Rundungsregeln: vgl. BGE 130 V 121). 
 
Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich damit als rechtens. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 14. August 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: