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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_213/2008 /fun 
 
Urteil vom 14. August 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegner, 
Gerichtspräsident 5 des Gerichtskreises X Thun, Schloss, Schlossberg, 3601 Thun. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Juli 2008 
des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ erstattete am 2. November 2006 Strafanzeige und Strafantrag gegen ihren Ehemann Y.________. Mit übereinstimmendem Beschluss der Untersuchungsrichterin 2 des Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland und der Staatsanwaltschaft des Oberlandes vom 24./26. April 2007 wurde die Strafverfolgung gegen Y.________ eröffnet und an das Strafeinzelgericht überwiesen wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs. 
 
Der Gerichtspräsident 5 des Gerichtskreises X Thun forderte X.________ mit Verfügung vom 8. Mai 2007 zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von Fr. 6'000.-- auf. Auf Rekurs hin setzte die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 16. Juli 2007 die Sicherheitsleistung auf Fr. 500.-- fest. Dabei wurde festgehalten, dass die Kostensicherheiten, falls im weiteren Verlauf des Verfahrens kostspielige Beweismassnahmen nötig werden sollten, mit einer weiteren Verfügung angemessen erhöht werden können. 
 
2. 
X.________ ersuchte am 25. Februar 2008 um unentgeltliche Prozessführung im laufenden Strafverfahren. Der Gerichtspräsident 5 des Gerichtskreises X Thun forderte X.________ mit Verfügung vom 7. Mai 2008 auf, sich darüber zu äussern und zu belegen, ob und allenfalls in welchem Umfang ihr geerbtes Haus in Kroatien mit Krediten belastet worden sei. Nachdem X.________ dazu erst nach Fristablauf Stellung nahm, wies der Gerichtspräsident mit Entscheid vom 3. Juni 2008 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels Prozessarmut ab und verlangte von X.________ eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.--. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ am 11. Juni 2008 Rekurs, welchen die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 7. Juli 2008 abwies. Zur Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, dass es grundsätzlich der Gesuchstellerin obliege, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen. Gemäss den Akten und ihren Angaben sei sie Miteigentümerin eines unbelasteten Hauses in Vinogradi/Kroatien mit einem amtlichen Wert von EUR 45'000.-- sowie Alleineigentümerin eines schuldenfreien Hauses in Ludbreg/Kroatien mit einem geschätzten Verkaufswert von Fr. 70'000.--. Die Gesuchstellerin mache geltend, dass dieses Vermögen nicht frei verfügbar sei, da einerseits das Haus in Ludbreg in ein Gerichtsverfahren involviert sei und andererseits sich ihr Ehemann dem Verkauf des im Miteigentum stehenden Hauses in Vinogradi widersetze. Über die Rechtshängigkeit des angeblichen Gerichtsverfahrens betreffend das Haus in Ludbreg liege jedoch kein Beleg vor und die Gesuchstellerin lege auch nicht dar, aus welcher Bestimmung des kroatischen Rechts sich eine Verfügungsbeschränkung während eines hängigen Verfahrens ergeben würde. Die Gesuchstellerin habe auch kein Dokument vorgelegt, wonach die beiden Liegenschaften nicht belastet werden könnten. Obwohl sie vom Gerichtspräsidenten aufgefordert worden sei, habe die Gesuchstellerin nicht dargelegt, ob und allenfalls in welchem Umfang ihr geerbtes Haus mit Krediten belastet sei. Somit sei zumindest beim Haus in Ludbreg davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin das Vermögen realisieren könnte. Die Bedürftigkeit sei daher zu verneinen. 
 
3. 
X.________ führt mit Eingabe vom 1. August 2008 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen den Entscheid der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
 
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Ausführungen der Anklagekammer nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag nicht darzulegen, inwiefern die Anklagekammer mit Blick auf das Haus in Ludbreg ihre Bedürftigkeit in verfassungswidriger Weise verneint haben sollte. Aus der Beschwerde ergibt sich daher nicht, inwiefern die Anklagekammer Recht verletzt haben sollte, als sie den Rekurs der Beschwerdeführerin abwies. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
5. 
Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gerichtspräsidenten 5 des Gerichtskreises X Thun und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. August 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli