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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_457/2012 
 
Urteil vom 14. August 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Felix Fischer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, vertreten durch Advokat Alain Joset, 
Beschwerdegegner, 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK. 
 
Gegenstand 
Hausdurchsuchung / Beschlagnahme, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantons- 
gerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. Mai 2012. 
 
In Erwägung, 
dass X.________, gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Mai 2012 in Sachen Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl am 9. August 2012 Beschwerde in Strafsachen sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingereicht hat; 
dass eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG); 
dass der Fristenstillstand vorliegend nicht zur Anwendung kommt (vgl. Art. 46 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260); 
dass der Beschwerdeführer sich denn auch nicht auf den Fristenstillstand gemäss Art. 46 BGG beruft, sondern vielmehr geltend macht, die Beschwerde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht zu haben; 
dass der angefochtene Beschluss des Kantonsgerichts dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 9. Juli 2012 zugegangen ist; 
dass die Frist zur Anfechtung des Beschlusses somit am 10. Juli 2012 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 8. August 2012 endete; 
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde in Strafsachen bzw. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde vom 9. August 2012 gleichentags und damit verspätet der Post übergeben hat; 
dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden ist; 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt: 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. August 2012 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli