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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_53/2018  
 
 
Urteil vom 14. August 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2017 (IV.2017.01039). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ bezieht seit dem 1. August 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Weil sie sich im April 2016 unter anderem zum Bezug eines Assistenzbeitrags angemeldet hatte, prüfte die IV-Stelle des Kantons Zürich auch den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Gestützt auf den veranlassten Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 18. Mai 2016 wies die Verwaltung das Leistungsbegehren ab (Verfügung vom 18. Juli 2016). Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 5. Januar 2017). Diese holte weitere medizinische Berichte ein und veranlasste erneut eine Abklärung Hilflosenentschädigung (Bericht vom 19. Juni 2017). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Verwaltung den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung erneut ab (Verfügung vom 8. September 2017). 
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. November 2017 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Zusprechung einer Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades ab dem 1. Juni 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; zur Publikation vorgesehenes Urteil 9C_649/2017 vom 21. Juni 2018 E. 1.2).  
 
1.2. Das von der Beschwerdeführerin letztinstanzlich aufgelegte Schreiben der B.________, datierend vom Dezember 2017, kann als echtes Novum keine Berücksichtigung finden (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat - teils unter Verweis auf ihren Rückweisungsentscheid vom 5. Januar 2017 - die Bestimmungen und Grundsätze über die Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG), den Anspruch auf Hilflosenentschädigung und die für deren Höhe wesentliche Unterscheidung dreier Hilflosigkeitsgrade (Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 37 Abs. 1 bis 3 IVV) sowie betreffend die sechs massgeblichen alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichten der Notdurft und Fortbewegung; BGE 127 V 94 E. 3c S. 97; 125 V 297 E. 4a S. 303) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage und Rechtsprechung zum Abklärungsbericht betreffend Hilflosigkeit (Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 546 f; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468) sowie zur lebenspraktischen Begleitung (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat mit der IV-Stelle den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneint. Sie stellte fest, gemäss dem beweiskräftigen Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 19. Juni 2017 sei die Beschwerdeführerin in keiner der sechs massgeblichen alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige erhebliche Dritthilfe angewiesen. Das kantonale Gericht verneinte auch eine relevante lebenspraktische Begleitung, weil der erforderliche zeitliche Aufwand nicht regelmässig, d.h. mindestens zwei Stunden pro Woche, benötigt werde.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln offensichtlich unrichtig festgestellt, weil sie gestützt auf den Abklärungsberichts vom 19. Juni 2017 eine Hilfsbedürftigkeit in der Lebensverrichtung Fortbewegung (vgl. nachfolgend E. 3.2.1) sowie die Notwendigkeit einer regelmässigen lebenspraktischen Begleitung (vgl. nachfolgend E. 3.2.2) verneint habe. Ferner macht sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.  
 
3.2.1. Gemäss Abklärungsbericht vom 19. Juni 2017 bewegt sich die Beschwerdeführerin innerhalb der Wohnung frei. Eine Mobilität in diesem Sinne - zeitweilig durch Abstützen und Stabilisieren an den Wänden (so auch der Abklärungsbericht) - räumt auch die Beschwerdeführerin ein. Eine Hilfsbedürftigkeit im Bereich Fortbewegung innerhalb der Wohnung ist mit der Vorinstanz ohne Weiteres zu verneinen. In Bezug auf ausserhäusliche Aktivitäten hat das kantonale Gericht gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin im Abklärungsbericht vom 19. Juni 2017 festgestellt, es sei ihr möglich, Arztbesuche oder sonstige Termine (insbesondere auch weitere notwendige Besorgungen wie Zahlungen oder kleinere Einkäufe) mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. Inwiefern diese Feststellungen offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar, weshalb das Bundesgericht daran gebunden bleibt (vgl. E. 1 hievor). Eine solche Darlegung gelingt insbesondere nicht mit der blossen Behauptung, sie habe bei der Abklärung vor Ort am 15. Juni 2017 nicht ausreden können. Dies umso weniger, als sich das kantonale Gericht in E. 4.2 des angefochtenen Entscheids sowohl mit dieser Kritik wie auch mit der in diesem Zusammenhang gerügten Gehörsverletzung eingehend auseinandergesetzt hat. Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort ein. Weiterungen dazu erübrigen sich (vgl. E. 1 hievor).  
 
Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einer Hilfsbedürftigkeit in der Lebensverrichtung Fortbewegung ausgegangen würde, könnte sie einzig daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, setzte die Annahme einer Hilflosigkeit (leichten Grades im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV) voraus, dass sie in mindestens einer weiteren alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen wäre. Solches macht die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend. 
 
3.2.2. In Bezug auf die Notwendigkeit einer regelmässigen lebenspraktischen Begleitung beschränken sich die Einwände der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf eine andere Einschätzung der notwendigen Zeit für die Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens, was nicht genügt. Inwiefern indessen die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach das erforderliche Ausmass eine Stunde betrage, bundesrechtswidrig sein sollen, ist nicht dargetan. Insbesondere verfängt der Einwand nicht, die Vorinstanz habe lediglich die seit Dezember 2006 erbrachten und von der Krankenkasse finanzierten Spitexleistungen im Bereich Chronic Care berücksichtigt und den übrigen zeitlichen Aufwand für Wohnungsreinigung, Müllentsorgung und Einkaufen zu Unrecht ausser Acht gelassen. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sich das kantonale Gericht bezüglich des anrechenbaren zeitlichen Aufwands an die Angaben im Abklärungsbericht Haushalt vom 19. Juni 2017 gehalten hat. Darin setzte sich die Abklärungsperson unter anderem eingehend mit den für ein selbständiges Wohnen notwendigen Hilfeleistungen (namentlich auch bezüglich Wohnungspflege und Erledigung von Einkäufen) auseinander und kam zum Schluss, diese würden in zeitlicher Hinsicht insgesamt eine Stunde nicht übersteigen. Ihre Angaben erfolgten gestützt auf die Gespräche mit der Versicherten sowie unter Einbezug der bei der Abklärung zugegen gewesenen Spitexmitarbeiterin. Die Abklärungsperson hatte somit auch Kenntnis über die konkret von Seiten der Spitex erbrachten Leistungen. In Anbetracht dessen durfte die Vorinstanz ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf die Angaben im Abklärungsbericht Haushalt vom 19. Juni 2017 abstellen.  
 
Was die weiter geltend gemachte notwendige Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen anbelangt, kann auf das Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 3.2.1 hievor). Dass die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid einer Begleitung zur Vermeidung dauernder Isolation bedürfte, macht sie vor Bundesgericht nicht geltend, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen (vgl. E. 1). 
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. August 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner