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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_359/2019  
 
 
Verfügung vom 14. August 2019  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Meyer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Erbengemeinschaft B.________, bestehend aus: 
 
1. C.________, 
2. D.________, 
3. E.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Isabel Höhener, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung; Beschwerderückzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 4. Juli 2019 (PF190025-O/U). 
 
 
In Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. August 2019 seine Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2019 zurückgezogen hat; 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); 
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG); 
dass den Beschwerdegegnerinnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG); 
 
 
verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Stadtammannamt Sihltal schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. August 2019 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied : Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer