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[AZA 0/2] 
2A.381/2001/sch 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
14. September 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes 
Mitglied der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Müller, Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Feller. 
 
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In Sachen 
X.________, geb. 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Kübler, Bahnhofstrasse 24, Postfach 5223, Zürich, 
 
gegen 
Regierungsrat des Kantons Z u g,Verwaltungsgericht des Kantons Z u g, verwaltungsrechtliche Kammer, 
 
betreffend 
Aufenthaltsbewilligung, 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.-Der aus Jugoslawien stammende X.________ reiste am 1. September 1994 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches am 6. März 1995 abgewiesen wurde. Am 2. Mai 1996 heiratete er die Schweizer Bürgerin A.________; gestützt auf den durch diese Heirat erworbenen Bewilligungsanspruch im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) erteilte ihm das Kantonale Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug am 7. August 1996 eine Jahresaufenthaltsbewilligung. 
Diese wurde in der Folge mehrmals verlängert, zuletzt bis 10. Dezember 2000, wobei X.________ wegen seines Verhaltens (strafrechtliche Verurteilung wegen Drohung gegenüber seiner Ehefrau) verwarnt wurde (Androhen der Nichtverlängerung bzw. des Widerrufs der Bewilligung). 
 
 
Am 21. Dezember 1999 wurde die Ehe zwischen X.________ und A.________ geschieden. Das Scheidungsurteil ist seit 1. Februar 2000 rechtskräftig. Das Kantonale Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug widerrief am 2. Mai 2000 die Jahresaufenthaltsbewilligung von X.________ und wies ihn aus dem Kanton Zug bzw. aus der Schweiz weg. Der Widerrufsentscheid wurde mit dem zu strafrechtlichen Sanktionen führenden Verhalten des Ausländers sowie damit begründet, dass mit der rechtskräftigen Scheidung der ursprüngliche Aufenthaltszweck (Verbleib bei der Ehefrau) dahingefallen sei. Der Regierungsrat des Kantons Zug wies am 20. Februar 2001 die gegen die Verfügung des Kantonalen Amtes für Ausländerfragen erhobene Beschwerde ab. Er stellte fest, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig sei und dass X.________ nach der Scheidung bei einer Ehedauer von weniger als fünf Jahren keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe. 
Mit Urteil vom 3. Juli 2001 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die gegen den Entscheid des Regierungsrats erhobene Beschwerde von X.________, womit dieser insbesondere die Erteilung einer weiteren Jahresaufenthaltsbewilligung beantragte, ab. 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. September 2001 beantragt X.________, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 3. Juli 2001 aufzuheben und es sei ihm wieder eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei die Sache an das Kantonale Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
 
2.-Gegenstand des Verfahrens ist zum Einen der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, zum Anderen die Verweigerung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung. 
 
a) Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Zulässig ist sie hingegen gegen Verfügungen über den ganzen oder teilweisen Widerruf von begünstigenden Verfügungen im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG (Art. 101 lit. d OG). 
 
Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 103 lit. a OG). Erforderlich ist grundsätzlich ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. 
b) Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellt eine begünstigende Verfügung dar. Soweit der Beschwerdeführer das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Widerrufs der Bewilligung anficht, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne von Art. 101 lit. d OG grundsätzlich zulässig, unabhängig davon, ob auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht bzw. bestand (vgl. BGE 99 Ib 1 E. 2 S. 4/5). 
 
Nun war die letzte dem Beschwerdeführer erteilte Aufenthaltsbewilligung bis 10. Dezember 2000 befristet. Sie ist somit durch Ablauf der Bewilligungsfrist längst erloschen. 
Der Beschwerdeführer hat daher heute kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung der Zulässigkeit des Bewilligungswiderrufs; Gründe, ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen, sind nicht ersichtlich. Bezüglich dieser Frage ist er zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht legitimiert. 
 
c) Wie das vor Bundesgericht gestellte Rechtsbegehren zeigt, beschwert sich der Beschwerdeführer indessen vorab darüber, dass ihm die Erteilung einer weiteren Bewilligung verweigert worden ist. Diesbezüglich ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedoch nur zulässig, sofern er im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG einen Rechtsanspruch auf die nachgesuchte Bewilligung hat (vgl. vorne E. 2a). 
 
aa) Einen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Bewilligungsanspruch hat der Beschwerdeführer nicht. Da er von seiner schweizerischen Ehefrau geschieden worden ist, bevor die Ehe fünf Jahre gedauert hat, kann er insbesondere keinen Anspruch aus Art. 7 Satz 1 oder 2 ANAG ableiten. 
bb) Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch darauf, dass er aus dem Eintrag auf seinem Ausländerausweis habe schliessen dürfen, er könne unabhängig vom Weiterbestand der Ehe in der Schweiz bleiben; es sei der Eindruck erweckt worden, nebst dem Verbleiben bei der Ehefrau bestehe ein weiterer selbständiger Aufenthaltszweck, nämlich das Ausüben einer Berufstätigkeit. Es stellt sich daher die Frage, ob sich vorliegend ein Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableiten lässt. 
 
Das Bundesgericht hat anerkannt, dass sich aus dem aus Art. 4 aBV abgeleiteten und nun in Art. 9 BV ausdrücklich festgeschriebenen Grundsatz von Treu und Glauben ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung ergeben kann (Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal Fédéral en matière de police des étrangers, in: RDA 53/1997, Ière partie, S. 305 f.). Macht der Ausländer im Zusammenhang mit der Bewilligungsverweigerung eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend, ist er unter Umständen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuzulassen. Allerdings genügt die blosse Berufung auf den Vertrauensgrundsatz nicht; die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist erst dann zulässig, wenn die Sachdarstellung in der Beschwerde geeignet ist, eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und damit eine Bindung der Behörden im Sinne einer Bewilligungszusicherung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als möglich erscheinen zu lassen (BGE 126 II 377 E. 3a S. 387; nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 1998 i.S. Ringstad, E. 3b/bb). Erfüllt der Sachvortrag diese Voraussetzungen nicht, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig. 
 
Dem Beschwerdeführer wurde klarerweise und auch für ihn erkennbar nur darum eine Bewilligung erteilt, sich in der Schweiz aufzuhalten und hier einer Arbeit nachzugehen, weil er mit einer Schweizerin verheiratet war. Selbst wenn auf dem Ausländerausweis als Aufenthaltszweck auch das Ausüben einer Erwerbstätigkeit vermerkt war, konnte daraus nicht in guten Treuen abgeleitet werden, dass die zuständige Behörde sich verpflichten wollte, die Bewilligung nach einer allfälligen Scheidung zu erneuern. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben darzutun. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (E. 3b und c) verwiesen werden (vgl. 
Art. 36a Abs. 3 OG). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein Ausländer selbst dann nicht einen Anspruch aus Treu und Glauben auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten kann, wenn ihm eine solche Bewilligung ausschliesslich zum Zwecke der Erwerbstätigkeit erteilt worden ist; dies wäre mit dem Grundsatz nicht vereinbar, dass gemäss Art. 5 Abs. 1 ANAG Aufenthaltsbewilligungen stets zu befristen sind (s. dazu auch BGE 126 II 377 E. 3b S. 388). 
 
Wegen Fehlens eines Rechtsanspruchs auf die Aufenthaltsbewilligung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde daher hinsichtlich der Bewilligungsverweigerung gestützt auf Art. 100 Abs. 1 lit. c Ziff. 3 OG unzulässig. 
 
d) Eine Entgegennahme der Beschwerde als staatsrechtliche Beschwerde fällt ausser Betracht, da der Beschwerdeführer zu diesem Rechtsmittel in der Sache selbst (materielle Bewilligungsfrage) nicht legitimiert wäre, weil er bei Fehlen eines Rechtsanspruchs auf Bewilligung durch deren Verweigerung keine Rechtsverletzung erleidet (Art. 88 OG; vgl. BGE 126 I 81 E. 3-6 S. 85 ff., mit Hinweisen). Verfahrensrügen, welche unabhängig von der Legitimation in der Sache selbst erhoben werden können (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; vgl. auch BGE 126 I 81 E. 3b S. 86 sowie E. 7b S. 94), erhebt er nicht. 
3.-Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinsichtlich der Bewilligungserneuerung offensichtlich unzulässig und der Beschwerdeführer hinsichtlich des Bewilligungswiderrufs zur Beschwerde nicht legitimiert ist, ist darauf im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Beizug von Akten), nicht einzutreten. 
 
Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.-Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, verwaltungsrechtliche Kammer, des Kantons Zug sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
______________ 
Lausanne, 14. September 2001 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTSDas präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: