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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 782/04 
 
Urteil vom 14. September 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Parteien 
L.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gsell, Schanzeneggstrasse 1, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 26. Oktober 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Der 1955 geborene L.________ war seit August 1983 als Bauarbeiter in der Firma B.________ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 13. Juli 1999 stürzte er bei der Arbeit auf ein Armierungseisen und zog sich dabei eine Verletzung am linken Knie zu. Wegen eines Risses am medialen Meniskus-Hinterhorn wurde am 2. September 1999 im Spital X.________ eine mediale Teilmeniskektomie links durchgeführt. Bei einem weiteren arthroskopischen Eingriff vom 3. März 2000 wurde in der Orthopädischen Klinik Y.________ eine subtotale dorsomediale Meniskektomie links vorgenommen. Nachdem ein Arbeitsversuch im April 2000 gescheitert war und der Versicherte weiterhin über Kniebeschwerden klagte, ordnete die SUVA eine stationäre Abklärung und Behandlung in der Klinik Z.________ an, welche in der Zeit vom 23. bis 31. August 2000 und vom 18. September bis 18. Oktober 2000 stattfand. Im Austrittsbericht vom 20. Oktober 2000 gelangten die Klinikärzte zum Schluss, dass die bestehenden organischen Befunde (leichte Degeneration des lateralen Meniskushinterhorns, Knorpelläsionen femorotibial und retropatellär medial) das Ausmass der geklagten Beschwerden nicht zu erklären vermöchten und der Versicherte im Rahmen des Zumutbaren (d.h. keine Arbeit auf unebenem, steilem Gelände, Baugerüsten oder Leitern, kein repetitives Tragen von Gewichten über 20 kg, keine Arbeit in kniender oder kauernder Stellung) voll arbeitsfähig sei. 
 
Nach weiteren Abklärungen schloss die SUVA den Fall per Ende Mai 2001 ab und sprach L.________ mit Verfügung vom 24. Juni 2002 rückwirkend ab 1. Juni 2001 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 21 % sowie eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. November 2002 fest. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Oktober 2004 ab, worauf L.________ beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen liess mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheids seien ihm die vollen gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; eventuell seien die Akten zur Anordnung einer multidisziplinären Begutachtung an die SUVA zurückzuweisen. 
A.b Am 22. November 2000 hatte sich L.________ auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog die Akten der SUVA bei, holte weitere Arztberichte ein und gab bei Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. H.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 3. Oktober 2002 erstattet wurde. Darin gelangten die Experten zum Schluss, dass keine psychische Störung mit Krankheitswert vorliege und der Versicherte aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig sei. Mit Verfügung vom 11. Februar 2003 lehnte die IV-Stelle die Ausrichtung einer Invalidenrente mit der Begründung ab, dass sich das Valideneinkommen auf Fr. 54'000.- belaufe und der Versicherte mit einer der Behinderung angepassten Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 51'995.- zu erzielen vermöchte, womit sich ein Invaliditätsgrad von lediglich 4 % ergebe. Im Einspracheentscheid vom 2. Mai 2003 hielt sie an dieser Beurteilung fest und verneinte gleichzeitig auch einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. 
B. 
Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2003 beschwerte sich L.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es seien ihm die vollen gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2004 hiess das kantonale Gericht die Beschwerde insoweit teilweise gut, als es dem Versicherten für die Zeit ab 1. Juli 2000 bis 31. Januar 2001 eine ganze Rente zusprach und die Sache zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle zurückwies. 
C. 
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm über die vorinstanzlich anerkannten Ansprüche hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventuell sei die Sache zur Anordnung einer multidisziplinären Begutachtung an die Verwaltung zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen für berufliche Eingliederungsmassnahmen (Art. 15 ff. IVG) und für einen Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt hinsichtlich der Bestimmungen über die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 16 ATSG), über den Rentenbeginn (Art. 29 Abs. 1 IVG) und über die Revision des Rentenanspruchs (Art. 41 IVG, gültig gewesen bis 31. Dezember 2003; Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a IVV). Darauf kann verwiesen werden. 
1.2 Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG (4. IV-Revision) vom 31. März 2003 (AS 2003 3837) und der IVV vom 21. Mai 2003 (AS 2003 3859) nicht Anwendung finden, nachdem der Einspracheentscheid der IV-Stelle, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen), bereits am 2. Mai 2003 ergangen ist (BGE 129 V 4 Erw. 1.2; vgl. auch BGE 130 V 445). Hinsichtlich des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und der damit verbundenen spezialgesetzlichen Änderungen ist präzisierend festzustellen, dass sich der Anspruch auf Dauerleistungen - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 2. Mai 2003 nach den neuen Normen beurteilt (BGE 130 V 445). 
2. 
2.1 Anlässlich des Unfalls vom 13. Juli 1999 hat der Beschwerdeführer eine Knieverletzung mit Meniskusläsion links erlitten, welche am 2. September 1999 und am 3. März 2000 zu arthroskopischen Eingriffen mit Teilmeniskektomien Anlass gab. Am 22. März 2000 berichtete die Orthopädische Klinik Y.________ über einen problemlosen postoperativen Verlauf. Der Patient sei schmerzfrei, könne voll belasten und es sei mit der physiotherapeutischen Mobilisation zu beginnen. Nach einem gescheiterten Arbeitsversuch im April 2000 stellte die Klinik Y.________ laut Bericht vom 2. Mai 2000 einen Kniegelenkserguss links fest, welchen sie mit einer zunehmenden medialen Gonarthrose erklärte. Der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. J.________, fand am 12. Juli 2000 ein reizloses stabiles Knie ohne Erguss. Es bestand jedoch eine deutliche Atrophie der Oberschenkelmuskulatur links, weshalb ein intensives Quadrizepstraining als indiziert betrachtet und der Versicherte zur stationären Rehabilitation nach Z.________ überwiesen wurde. Die dortigen Ärzte stellten eine leichte Degeneration des lateralen Meniskushinterhorns sowie eine Knorpelläsion femorotibial medial und retropatellär medial fest und gelangten zum Schluss, die nachgewiesenen Läsionen vermöchten zwar die Art der geklagten Beschwerden, nicht aber deren Ausmass zu erklären. In der beruflichen Leistungsfähigkeit sei der Versicherte insofern eingeschränkt, als er keine Arbeit auf unebenem und steilem Gelände, auf Baugerüsten oder Leitern, mit repetitivem Tragen von Gewichten über 20 kg sowie in kniender oder kauernder Stellung zu verrichten vermöge. Eine Tätigkeit als Bauarbeiter sei nicht mehr zumutbar; in einer den bestehenden Behinderungen angepassten Tätigkeit sei der Versicherte ab 23. Oktober 2000 hingegen voll arbeitsfähig. Dieser Beurteilung schloss sich Kreisarzt Dr. med. J.________ bei der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 7. November 2000 mit der Feststellung an, dass am linken Knie ein blander Befund ohne jegliche Schonungszeichen festzustellen sei. Zur Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichteren Tätigkeit gelangte auch die Klinik Y.________ in einem Bericht an die Invalidenversicherung vom 12. Dezember 2000. Der behandelnde Arzt Dr. med. M.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, stellte am 4. April 2001 eine Diskrepanz zwischen dem objektiven Befund und den geklagten Beschwerden fest und schlug der SUVA im Hinblick auf einen Fallabschluss eine Szintigraphie sowie eine erneute Arthroskopie vor. Der Beschwerdeführer begab sich in der Folge zu Dr. med. V.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, welcher einen Gelenkserguss im linken Knie fand und am 29. Oktober 2001 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestätigte. Im Rahmen einer Untersuchung in der Klinik Y.________ vom 23. Oktober 2001 konnte indessen weder ein Gelenkserguss noch eine Bandinstabilität festgestellt werden. Es zeigte sich jedoch eine Varusgonarthrose links, welche nach Auffassung der Klinikärzte mit einer Valgisationsosteotomie angegangen werden sollte. Zur Arbeitsfähigkeit wurde im Bericht vom 6. November 2001 ausgeführt, als Maurer werde der Versicherte nicht mehr voll arbeitsfähig sein und auch eine Teilzeitbeschäftigung in diesem Beruf sei nicht angezeigt. Weil der Versicherte mit einer knieschonenden Tätigkeit sicher eine Teilarbeitsfähigkeit, wenn nicht sogar eine volle Arbeitsfähigkeit erlangen könne, dränge sich eine Umschulung auf. Dabei sei darauf zu achten, dass regelmässige Positionswechsel möglich sind und das Tragen schwerer Lasten insbesondere repetitiv nicht in Frage kommt. Die Klinik W.________ schloss in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2001 auf eine Schmerzchronifizierung und erachtete eine chirurgische Behandlung als nicht indiziert. Eine szintigraphische Untersuchung im Spital U.________ vom 6. Dezember 2001 zeigte laut Bericht vom folgenden Tag eine vermehrte Knochenaktivität retropatellär links mit etwas Hyperämie, gut vereinbar mit einer etwas aktivierten Retropatellar-Arthrose. Dr. med. V.________ schloss daraus auf einen mittel- bis schwerwiegenden posttraumatischen Dauerschaden und gelangte erneut an die Klinik W.________ mit der Frage nach einer operativen Behandlung. Im Bericht dieser Klinik vom 11. Januar 2002 wurde die Diagnose einer Retropatellar-Arthrose röntgenologisch bestätigt, von einer weiteren Operation jedoch abgeraten und die Fortsetzung der konservativen Massnahmen (Physiotherapie) empfohlen. Im Februar 2002 wurde der Versicherte in die "Schmerzsprechstunde" zu Prof. Dr. med. R.________, Leitender Arzt Schmerzzentrum an der Klinik W.________, überwiesen, welcher anlässlich einer ersten Konsultation gemäss Mitteilung vom 27. Februar 2002 "keine Anhaltspunkte für irgendwelche Störungen in der Krankheitsverarbeitung" fand. In weiteren Berichten und Stellungnahmen vom 2. September sowie vom 9. und vom 14. Oktober 2002 schlug er eine funktionelle Prüfung der Leistungsfähigkeit und eine allfällige Umschulung vor, wovon auch eine soziale Stabilisierung zu erwarten wäre, welche sich positiv auf die Schmerzverarbeitung auswirken könne. Die von der Invalidenversicherung angeordnete psychiatrische Untersuchung durch Dr. med. E.________ und lic. phil. H.________ ergab keine ausgeprägten Aufmerksamkeits-, Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen und es liessen sich auch keine Anzeichen für eine depressive Störung feststellen; ebenso wenig fanden sich Hinweise auf eine somatoforme Störung oder eine klinisch relevante Depression. Zusammenfassend gelangten die Experten in ihrem Gutachten vom 3. Oktober 2002 zum Schluss, es bestehe keine psychische Störung mit Krankheitswert; der Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. 
2.2 Auf Grund der medizinischen Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer an objektivierbaren organischen Unfallfolgen leidet, welche ihn in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen und eine weitere Ausübung zumindest der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter unzumutbar machen. Die Befunde sind allerdings nicht schwerer Natur und hindern ihn nach ärztlicher Auffassung nicht daran, eine körperlich leichtere und den bestehenden Beeinträchtigungen angepasste Tätigkeit zu verrichten. Dieser Meinung sind nicht nur die SUVA-Ärzte und die Klinik Z.________, sondern auch die Experten der Klinik Y.________. Hinsichtlich der Anforderungen an eine zumutbare Erwerbstätigkeit rechtfertigt es sich, von den auf einer stationären Abklärung beruhenden Angaben der Klinik Z.________ im Austrittsbericht vom 20. Oktober 2000 auszugehen, wonach der Beschwerdeführer keine Tätigkeiten auf unebenem und steilem Gelände, auf Gerüsten und Leitern, mit repetitivem Tragen schwerer Gewichte sowie in kniender oder kauernder Stellung auszuüben vermag, in einer den bestehenden Beeinträchtigungen angepassten Tätigkeit aber zu 100 % arbeitsfähig ist. Damit im Wesentlichen übereinstimmend erachtet die Klinik Y.________ im Bericht vom 6. November 2001 eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Tragen schwerer Lasten als zumutbar. Während die SUVA-Ärzte und die Klinik Z.________ eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bejahen, schliesst die Klinik Y.________ eine solche zumindest nicht aus. 
 
Zu einer abweichenden Beurteilung gelangen lediglich Dr. med. V.________, welcher die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit generell verneint, und teilweise auch die Ärzte der Klinik W.________. Der von Dr. med. V.________ für die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit am 12. Dezember 2001 angenommene "mittel- bis schwerwiegende posttraumatische Dauerschaden" findet in den übrigen medizinischen Akten indessen keine Stütze. Vielmehr werden die bestehenden organischen Befunde durchwegs als leichten Grades beschrieben. Selbst Dr. med. V.________ hat schliesslich den Szintigraphie-Befund vom 5. November 2002 als "nicht mehr sehr eindrücklich" bezeichnet. Die Klinik W.________ riet zudem von einem weiteren operativen Eingriff, wie ihn Dr. med. V.________ noch in Betracht gezogen hatte, ab. Im Bericht vom 11. Januar 2002 führten die Klinikärzte zwar aus, so wie sich der Versicherte präsentiere, sei auf lange Sicht keine Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Abgesehen davon, dass offen bleibt, ob sich diese Feststellung auf die bisherige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Bauarbeiter beschränkt, lässt die Formulierung darauf schliessen, dass auch nichtorganische Faktoren in die Beurteilung mit einbezogen wurden. Die Überweisung in die "Schmerzsprechstunde" zu Prof. Dr. med. R.________ erfolgte, nachdem die Orthopäden der Klinik W.________ eine starke Schmerzchronifizierung festgestellt hatten und die chirurgischen und physiotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft waren. Demzufolge waren auch die Ärzte der Klinik W.________ der Auffassung, dass den geklagten Beschwerden keine äquivalenten somatischen Befunde zugrunde liegen und der Versicherte an einem chronischen Schmerzsyndrom leidet, welches sich mit den bestehenden organischen Befunden nicht hinreichend erklären lässt. 
2.3 Die von der Invalidenversicherung angeordnete psychiatrische Begutachtung ergab, dass der Beschwerdeführer nicht an einer psychischen Störung mit Krankheitswert leidet, insbesondere auch keine somatoforme Störung aufweist, und damit aus psychischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig ist. Die Beurteilung ist zwar knapp gehalten, erfüllt jedoch die für den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten geltenden Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Zum Einwand des Beschwerdeführers, das Gutachten von Dr. med. E.________ und lic. phil. H.________ vom 3. Oktober 2002 sei ohne umfassende Kenntnis der SUVA-Akten, insbesondere der Berichte der Orthopäden der Klinik W.________ und von Prof. Dr. med. R.________, erstattet worden, ist festzustellen, dass die genannten Berichte teilweise erst nach den gutachtlichen Untersuchungen vom 20. und vom 27. August sowie vom 3. Oktober 2002 ergingen und damit im Zeitpunkt der Ausfertigung der Expertise vom 3. Oktober 2002 noch gar nicht vorlagen. Soweit dies nicht der Fall ist, kann in der fehlenden Kenntnis einzelner medizinischer Dokumente kein wesentlicher Mangel erblickt werden, weil sich daraus keine Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung ergeben. So hat insbesondere auch Prof. Dr. med. R.________ in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2002 keine Anzeichen für ein psychopathologisches Syndrom gefunden und auf eine dysphorische Stimmung als Folge einer gestörten persönlichen und ehelichen Situation geschlossen. 
 
Es liegt demnach kein leistungsbegründender psychischer Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 18 Abs. 2 UVG (bzw. heute: Art. 8 Abs. 1 ATSG) vor. Ein solcher setzt grundsätzlich voraus, dass im psychiatrischen Gutachten eine Diagnose gestellt werden kann, welche auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems (ICD-10, DSM-IV) abgestützt ist (BGE 130 V 396). Zudem vermag auch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken; etwas anderes ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen anzunehmen (BGE 130 V 352). Solche sind hier nicht gegeben. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, ist aus dem Fehlen einer psychischen Störung mit Krankheitswert nicht zwangsläufig zu schliessen, dass für das geltend gemachte Ausmass der Schmerzen entweder doch ein - allenfalls nicht erkannter - organischer Befund oder aber eine Aggravation oder Simulation verantwortlich ist. Schmerzsyndrome können eine Vielzahl von Ursachen haben, wobei neben persönlichkeitsbezogenen Faktoren oft auch psychosoziale Umstände eine wesentliche Rolle spielen (vgl. etwa von Känel/Gander/Egle/Buddeberg, Differenzielle Diagnostik chronischer Schmerzsyndrome am Bewegungsapparat - Codierung nach der ICD-10, in: Schweizerische Rundschau für Medizin PRAXIS 2002, S. 541 ff.). Solche Faktoren liegen in Form der von Prof. Dr. med. R.________ erwähnten persönlichen und familiären Umstände vor. Ohne dass es weiterer Abklärungen, einschliesslich des vom Beschwerdeführer beantragten multidisziplinären Gutachtens oder der von Prof. Dr. med. R.________ empfohlenen Leistungsprüfung bedürfte, muss es daher mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer der Gesundheitsschädigung angepassten Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. 
3. 
3.1 Auf Grund der Akten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der Unfallfolgen und der durchgeführten Behandlungen bis nach Abschluss des Aufenthaltes in der Klinik Z.________ Ende Oktober 2000 zu 100 % arbeitsunfähig war. Weil die Arbeitsunfähigkeit am 13. Juli 1999 eingetreten ist, steht ihm gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ab 1. Juli 2000 (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG) eine ganze Invalidenrente zu. Zu prüfen ist, wie es sich hinsichtlich des Invaliditätsgrades für die Zeit nach dem Austritt aus der Klinik Z.________ verhält. Dabei ist für den Einkommensvergleich auf die Verhältnisse im Jahr 2001 abzustellen, weil sich eine Veränderung des Invaliditätsgrades nach Art. 88a Abs. 1 IVV erst in diesem Jahr auswirken kann, wie im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt wird. 
3.2 In Nachachtung der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 129 V 472) hat die Vorinstanz das für die Invaliditätsbemessung nach Art. 28 Abs. 2 IVG (bzw. heute: Art. 16 ATSG) massgebende Invalideneinkommen abweichend vom Einspracheentscheid der IV-Stelle anhand der Tabellenlöhne ermittelt, wie sie der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind. Dabei ist sie zu Recht vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert, einschliesslich Anteil 13. Monatslohn bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) beschäftigten Arbeitnehmer im privaten Sektor von Fr. 4'437.- ausgegangen (LSE 2000, S. 31 Tabelle TA1). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2001 von 41,7 Stunden (Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2003, S. 201 Tabelle T3.2.3.5) und unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung im Jahr 2001 von durchschnittlich 2,5% (BFS, Lohnentwicklung 2002, S. 32 Tabelle T1.1.93) ermittelte sie - jeweils abgerundet - einen Monatslohn von Fr. 4'740.- bzw. einen Jahreslohn von Fr. 56'880.-. Davon hat sie - um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass behinderte Personen in der Regel die für gesunde und uneingeschränkt einsetzbare Arbeitnehmer geltenden Lohnansätze nicht erreichen - einen leidensbedingten Abzug von 15 % vorgenommen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 48'348.- führte. Diese Berechnungsweise hält sich im Rahmen der Rechtsprechung (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3 mit Hinweisen und 483 f. Erw. 4.3.2) und ist in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch unbestritten geblieben. Zu keinen weiteren Ausführungen Anlass gibt das Valideneinkommen, welches von Verwaltung und Vorinstanz gestützt auf die Angaben des früheren Arbeitgebers im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren auf Fr. 60'580.- (13 x Fr. 4'660.-) festgesetzt wurde. 
 
Aus der Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von Fr. 48'348.- mit dem Valideneinkommen von Fr. 60'580.- resultiert ein Invaliditätsgrad von 20,19 %. Demnach besteht keine anspruchsbegründende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG, weshalb die Rente in Anwendung von Art. 41 IVG und Art. 88a Abs. 1 IVV auf den 1. Februar 2001 aufzuheben ist. 
3.3 Was schliesslich den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen betrifft, ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für eine Umschulung erfüllt sind (BGE 124 V 110 Erw. 2b mit Hinweisen). Die IV-Stelle wird daher die in Betracht fallenden Massnahmen näher abklären und über den Anspruch unter Berücksichtigung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere der Angemessenheit und Wirksamkeit der in Frage kommenden Vorkehren, neu entscheiden. Dabei wird sie berücksichtigen, dass nur Massnahmen leistungsbegründend sind, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (oder die Bewahrung der Erwerbsfähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung) erwarten lassen (Art. 17 Abs. 1 IVG). 
4. 
Dem Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 OG) kann entsprochen werden, weil der Beschwerdeführer auf Grund der eingereichten Unterlagen als bedürftig zu gelten hat, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als aussichtslos qualifiziert werden kann und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten war (BGE 125 V 372 Erw. 5b mit Hinweisen). Bei der Bemessung der Entschädigung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Vertreter des Beschwerdeführers gleichzeitig im unfallversicherungsrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eine weit gehend identische Rechtsschrift einreichen konnte. 
Im Übrigen wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 152 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Beat Gsell, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 14. September 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: