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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5F_8/2012 
 
Urteil vom 14. September 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter von Werdt, Herrmann, 
Gerichtsschreiber Schwander. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
1. Schweizerische Eidgenossenschaft, 
2. Kanton Aargau, 
beide vertreten durch das Steueramt des Kantons Aargau, Sektion Bezug, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau, 
Gesuchsgegner, 
 
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5P.32/2007 vom 23. Februar 2007. 
 
Nach Einsicht 
in das Revisionsgesuch des Gesuchsstellers vom 24. August 2012 betreffend das Urteil 5P.32/2007 vom 23. Februar 2007 (einschliesslich des diesbezüglichen Beschlusses vom 2. Februar 2007 betreffend unentgeltliche Rechtspflege), in welchem das Bundesgericht auf eine staatsrechtliche Beschwerde von Z.________ nicht eintrat, die sich gegen eine für Steuerschulden erteilte definitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 3'285.40 sowie Fr. 992.70 (jeweils zuzüglich Zins) richtete, 
 
in Erwägung, 
dass der Gesuchsteller als Einzelfirma nicht zur Vertretung im Verfahren vor Bundesgericht berechtigt ist (Art. 40 BGG) und das Gesuch daher als solches von X.________ entgegengenommen wird, 
dass die abgelehnten Gerichtspersonen entweder nicht mehr im Amt sind oder am vorliegenden Verfahren nicht mitwirken und das Ausstandsbegehren daher gegenstandslos ist, 
dass der behauptete, aus Art. 6 EMRK fliessende Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung und Beratung nicht besteht, wenn ein Verfahren offensichtlich aussichtslos ist, 
dass das vorliegende Revisionsgesuch, wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen, offensichtlich aussichtslos und der Verfahrensantrag auf öffentliche Parteiverhandlung sowie öffentliche Beratung daher abzuweisen ist, 
dass das Revisionsgesuch infolge Ablaufs der nicht erstreckbaren Frist (Art. 124 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 47 Abs. 1 BGG) nicht verbessert werden kann, weshalb das Gesuch um Ernennung eines Rechtsvertreters nach Art. 41 BGG abzuweisen ist, 
dass der Gesuchsteller die Revision von Entscheiden verlangt, die nicht ihn als Partei betreffen, sondern Z.________, 
dass Z.________ nach den Ausführungen des Gesuchstellers dessen zwischenzeitlich verstorbener Bruder war, 
 
dass der Gesuchsteller weder behauptet noch ansatzweise dartut, (Universal-)Erbe seines Bruders und damit von Gesetzes wegen in dessen Rechte eingetreten zu sein, 
dass der Gesuchsteller nicht legitimiert ist, die Revision von Entscheiden zu verlangen, in denen er nicht Partei war, 
dass der Umstand, dass der Gesuchsteller seinerzeit seinen Bruder im Verfahren vor Bundesgericht vertrat und angeblich nie bezahlt wurde und daher zumindest mit Bezug auf die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege (Beschluss vom 2. Februar 2007) mittelbar betroffen ist, ihm keine Legitimation verschafft, ein Revisionsbegehren zu stellen, 
dass auch die Abgabe eines Versprechens am Grabe des verstorbenen Bruders keine das Bundesgericht bindende Legitimation zu begründen vermag, 
dass demzufolge auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann, 
dass aufgrund der besonderen Verhältnisse auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass der Gesuchsteller kein Anwalt im Sinne von Art. 40 BGG ist und daher von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hätte, 
dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird, 
dass den Gesuchsgegnern kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG), 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen ohne Antwort abzulegen, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Ausstandsbegehren gegen die Bundesrichterinnen Nordmann und Escher sowie die Bundesrichter Raselli, Marazzi und L. Meyer wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2. 
Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung und Beratung wird abgewiesen. 
 
3. 
Das Gesuch um Ernennung eines Rechtsvertreters nach Art. 41 BGG wird abgewiesen. 
 
4. 
Auf das Revisionsgesuch betreffend das Urteil 5P.32/2007 vom 23. Februar 2007 sowie den Beschluss vom 2. Februar 2007 wird nicht eingetreten. 
 
5. 
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 
 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 14. September 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Schwander