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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_754/2015, 2C_755/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. September 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Errass. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ + Partner AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Rechtsanwalt Gunther Schreiber, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich. 
 
Gegenstand 
2C_754/2015 
Staats- und Gemeindesteuern 2007 - 2009 (Revision), 
 
2C_755/2015 
Direkte Bundessteuer 2007 - 2009 (Revision), 
 
Beschwerde gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 2. Abteilung vom 3. Juni 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die X.________ + Partner AG reichte für die Steuerperioden vom 1.1.-31.12.2007 bis 1.1.-31.12.2009 trotz Mahnung keine Steuererklärung ein. Das Steueramt des Kantons Zürich (nachfolgend: Steueramt) schätzte diese daher am 2. Juli 2009, 13. Mai 2010 und 22. Juni 2011 nach pflichtgemässen Ermessen für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer ein (steuerbarer Reingewinn von 2007 - 2009: Fr. 250'000.--, 500'000.--, 750'000.--; steuerbares Eigenkapital von 2007 - 2009: Fr. 50'000.--, 300'000.--, 500'000.--). Auf die gegen die Einschätzung- bzw. Veranlagungsverfügung 2009 erhobene Einsprache trat das Steueramt nicht ein. Die Verfügungen wurden rechtskräftig. 
 
 Am 29. Februar 2012 reichte die X.________ + Partner AG dem Steueramt die ausstehenden Steuererklärungen, inklusive Jahresabschlüsse, nach. Die deklarierten steuerbaren Reingewinne wichen dabei erheblich von den nach Ermessen geschätzten Reingewinnen ab. In der Folge konsultierte die X.________ + Partner AG den Ombudsmann des Kantons Zürich, welcher sich beim Steueramt für eine Revision der Ermessenseinschätzungen bzw. -veranlagungen einsetzte. Dieses war indessen nicht bereit, dem Anliegen des Ombudsmannes entgegen zu kommen. 
 
 Am 24. September 2013 stellte die X.________ + Partner AG für die Steuerperiode 2007 - 2009 bzw. am 8. Oktober 2013 für die Steuerperiode 2006, in welcher sie ebenfalls rechtskräftig nach Ermessen eingeschätzt wurde, ein Revisionsbegehren. Das Steueramt wies diese Begehren am 7. November 2013 und die dagegen erhobene Einsprachen am 8. Mai 2014 ab. Das Steuerrekursgericht wies den Rekurs, der nur noch die Perioden 2007-2009 betraf, ab. Auch das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. 
 
2.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass das Bundesgericht die Einschätzung und Veranlagung 2007 - 2009 aufhebt und gestützt auf die Buchhaltung der Beschwerdeführerin die Einschätzungen und Veranlagungen neu vornimmt. Streitgegenstand bildet indes nur die Fra ge, ob die Vorinstanzen auf das Revisionsbegehren hätten eintreten müssen.  
 
2.2. Die Veranlagungsverfügungen sind rechtskräftig. Solche Verfügungen können revidiert werden, wenn gewisse Gründe gegeben sind; diese finden sich abschliessend in Art. 147 Abs. 1 DBG (SR 642.11) und Art. 51 Abs. 1 StHG (SR 642.14). Eine Revision ist dabei ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (Art. 147 Abs. 2 DBG; Art. 51 Abs. 2 StHG). Im Sinne der Rechtssicherheit sind Revisionsbegehren fristgebunden (Art. 148 DBG; Art. 51 Abs. 3 StHG). Danach muss das Revisionsbegehren innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht werden. Diese beiden identischen Bestimmungen sind Art. 67 Abs. 1 VwVG nachgebildet.  
 
2.3. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, wirkt das Schreiben des Ombudsmannes nicht fristauslösend; massgebend ist vielmehr der Zeitpunkt der Fertigstellung der Jahresabschlüsse, welche am 23. respektive 29. Dezember 2011 erfolgte. Dort hat die Beschwerdeführerin die Divergenz zur Veranlagung nach Ermessen festgestellt. Die Beschwerdeführerin hat die Gesuche jedoch erst am 24. September 2013 eingereicht, insofern verspätet.  
 
 Diesbezüglich verfängt auch nicht das Argument, dass sich aus dem Vertrauensschutz eine spätere Frist ergebe. Der Ombudsmann des Kantons Zürich (vgl. http://www.ombudsmann.zh.ch/ ) ist nicht die für eine Auskunft in Bezug auf Steuersachen zuständige Amtsstelle und konnte von der Beschwerdeführerin auch nicht als solche betrachtet werden (vgl. BGE 137 II 182 E. 3.6.2); der Ombudsmann ist lediglich Mittler. 
 
 Abgesehen davon, hat die Vorinstanz auch einlässlich dargelegt, dass selbst wenn die Frist eingehalten worden wäre, eine Revision ausgeschlossen wäre, weil die Beschwerdeführerin Revisionsgründe vorbringt, die sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (Art. 147 Abs. 2 DBG; Art. 51 Abs. 2 StHG; vgl. Urteil 2A.49/2007 vom 26. Januar 2007 E. 3.1 i.f.); Dabei ist Art. 147 Abs. 2 DBG streng zu handhaben (Urteil 2A.55/2002 vom 30. Oktober 2002 E. 3) : Wer nach Ermessen veranlagt wird, weil er nicht rechtzeitig die zur Veranlagung notwendigen Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt hat, handelt nicht mit der nötigen Sorgfalt (Urteile 2A.587/2002 vom 11. März 2003 E. 1.3; 2A.55/2002 vom 30. Oktober 2002, E. 3, mit Hinweisen), auch wenn in casu sich der Verwaltungsrat persönlich in einer schwierigen Situation befand; es wäre ihm ohne weiteres zuzumuten gewesen, eine andere Person damit zu beauftragen. Insoweit ist auch die Aussage, dass die erkennende Behörde von sich aus die Fehler hätte korrigieren müssen (Art. 147 Abs. 1 lit. b DBG; Art. 51 Abs. 1 lit. b StHG), obsolet. 
 
3.   
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. September 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Errass