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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_854/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. September 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Betrug, Erpressung), Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 23. Juni 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer reichte Strafanzeige gegen seine Ehefrau ein wegen Drohung und Erpressung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg nahm das Strafverfahren mit Verfügung vom 30. März 2017 nicht an die Hand. Auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Freiburg am 23. Juni 2017 mangels einer rechtsgenügenden Begründung nicht ein. 
Der Beschwerdeführer gelangt gegen diesen Entscheid mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. 
 
2.   
Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert ist. Dies kann indessen offenbleiben, weil sich das Bundesgericht bereits aus einem anderen Grund damit nicht befassen kann. 
 
3.   
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt unter anderem voraus, dass auf die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E.1.7.1; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
4.   
Die Beschwerde genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ex-Ehefrau habe von ihm Geld verlangt. Sie hätte ihre Ansprüche anlässlich der Scheidung geltend machen können, was sie jedoch nicht getan habe, da sie gewusst habe, dass ihre Forderungen ungerechtfertigt gewesen seien (Beschwerde S. 3). Damit vermag er kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu begründen. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid dar, das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verhalten seiner Ex-Ehefrau lasse sich nicht unter den Tatbestand der Erpressung subsumieren. Es fehle an der Androhung ernstlicher Nachteile. Nicht erwiesen sei zudem, dass deren Forderungen unrechtmässig gewesen wären, da diese geltend gemacht habe, einzig ihren Schmuck sowie ihr Geld zurückverlangt zu haben. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. September 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld