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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_801/2018, 6B_802/2018  
 
 
Urteil vom 14. September 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Nichtanhandnahme); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Beschlüsse des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. Mai 2018 (470 18 157) und 29. Mai 2018 (470 18 170). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat mit zwei separaten Beschlüssen vom 15. Mai 2018 (470 18 157) und vom 29. Mai 2018 (470 18 170) auf entsprechende Beschwerdeeingaben der Beschwerdeführer nicht ein, weil jene den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügten und die Beschwerdeführer auch innert der ihnen hierfür angesetzten Nachfristen keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einreichten (Art. 385 Abs. 2 StPO). 
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die zwei Beschlüsse an das Bundesgericht. 
 
2.  
Es rechtfertigt sich, die Verfahren 6B_801/2018 und 6B_802/2018 zu vereinigen und gemeinsam zu erledigen. 
 
3.  
Bei den in beiden Verfahren eingereichten Rechtsschriften handelt es sich um Kopien eines handschriftlichen Originals. Es fehlen somit die erforderlichen eigenhändigen Unterschriften im Original (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufgrund des Verfahrensausgangs ist von einer Rückweisung zur Verbesserung (Art. 42 Abs. 5 BGG) abzusehen. 
 
4.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. 
 
5.  
Vor Bundesgericht kann es nur um die Frage gehen, ob das Kantonsgericht zu Unrecht auf die Beschwerden nicht eingetreten ist. Dazu äussern sich die Beschwerdeführer indessen mit keinem Wort. Aus ihren Eingaben ergibt sich mithin nicht, inwiefern das Kantonsgericht mit den angefochtenen Beschlüssen gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Ebenso wenig lässt sich den Eingaben entnehmen, inwieweit das Kantonsgericht mit dem Beschluss vom 15. Mai 2018 Art. 428 Abs. 1 StPO verletzt und den Beschwerdeführern zu Unrecht Fr. 300.-- Kosten auferlegt haben könnte. Die von den Beschwerdeführern vor Bundesgericht erhobenen Vorwürfe (z.B. Korruption) im Zusammenhang mit dem Schreiben des Kantonsgerichts vom 9. August 2018 bilden schliesslich nicht Gegenstand der angefochtenen Beschlüsse; sie können vom Bundesgericht daher nicht beurteilt werden (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeeingaben genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
6.  
Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Die Verfahren 6B_801/2018 und 6B_802/2018 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. September 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill