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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
K 14/01 
 
Urteil vom 14. Oktober 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
H.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen, Schulhausstrasse 8, 8600 Dübendorf 2, 
 
gegen 
 
Die Eidgenössische Gesundheitskasse, Brislachstrasse 2, 4242 Laufen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans 
 
(Entscheid vom 30. Oktober 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1964 geborene H.________ ist bei der Eidgenössischen Gesundheitskasse (nachfolgend: EGK) krankenversichert. Im Verlaufe einer Schwangerschaft musste sie auf Grund einer tiefen Beinvenenthrombose während einer Woche im Februar 1999 im Spital X.________ hospitalisiert werden. Nach der Entlassung aus dem Spital erfolgte bis sechs Wochen nach der Geburt ihres Kindes im Juni 1999 eine tägliche Behandlung mit Fragmin, einem Medikament zur Antikoagulation. 
 
Am 19. Oktober 1999 verfügte die EGK, das Medikament Fragmin zähle nicht zu den besonderen Leistungen bei Mutterschaft gemäss Art. 13 bis 16 KLV; demzufolge sei auf dieses Medikament die Jahresfranchise resp. die Kostenbeteiligung von 10 % geschuldet. Dagegen erhob H.________ am 7. November 1999 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 11. November 1999 hielt die EGK an ihrer Auffassung fest. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 30. Oktober 2000 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ beantragen, unter Aufhebung der Verfügung vom 19. Oktober 1999, des Einspracheentscheides vom 11. November 1999 sowie des Entscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden sei festzustellen, dass auf das Medikament Fragmin im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 64 Abs. 7 KVG keine Jahresfranchise und keine Kostenbeteiligung von 10 % geschuldet sei, unter Zusprache einer angemessenen Umtriebs- und Prozessentschädigung für das Einsprache-, das vorinstanzliche und das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht. 
 
Die EGK schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung (nachfolgend: BSV) deren Gutheissung beantragt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 1 Abs. 2 KVG gewährt die soziale Krankenversicherung Leistungen bei: a. Krankheit; b. Unfall, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt; c. Mutterschaft. Nach Art. 2 Abs. 1 ist Krankheit jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Abs. 1). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit zur Folge hat (Abs. 2). Mutterschaft umfasst Schwangerschaft und Niederkunft sowie die nachfolgende Erholungszeit der Mutter (Abs. 3). Gemäss Art. 29 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung neben den Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit die Kosten der besonderen Leistungen bei Mutterschaft (Abs. 1). Diese spezifischen Leistungen umfassen nach Abs. 2 die von Ärzten und Ärztinnen oder von Hebammen durchgeführten oder ärztlich angeordneten Kontrolluntersuchungen während und nach der Schwangerschaft (lit. a), die Entbindung zu Hause, in einem Spital oder einer Einrichtung der teilstationären Krankenpflege sowie die Geburtshilfe durch Ärzte und Ärztinnen oder Hebammen (lit. b) und die notwendige Stillberatung (lit. c). Der Bundesrat, der die Ausführungsbestimmungen dazu erlassen hat (Art. 96 KVG), delegierte seine Kompetenz in der Vollziehungsverordnung an das Eidg. Departement des Innern (Art. 33 lit. d KVV). Dieses erliess am 29. September 1995 die KLV. Darin sind die besonderen Leistungen bei Mutterschaft in den Art. 13 bis 16 geregelt. Auf Leistungen bei Mutterschaft darf der Versicherer keine Kostenbeteiligung erheben (Art. 64 Abs. 7 KVG). 
2. 
Streitig ist, ob die EGK berechtigt ist, der Versicherten auf den Leistungen für die medikamentöse Therapie mit Fragmin wegen Komplikationen während der Schwangerschaft eine Kostenbeteiligung in Rechnung zu stellen. 
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Schwangerschaft habe bei ihr eine tiefe Beinvenenthrombose und diese wiederum eine Hospitalisation und die fragliche medikamentöse Behandlung ausgelöst. Damit sei grundsätzlich klar, dass es sich bei der medikamentösen Behandlung um eine Leistung bei Mutterschaft handle, definiere sich doch der Begriff der Mutterschaft als die Zeitspanne von der Entstehung der Schwangerschaft über die Geburt bis zum Abschluss der sog. Wochenbettpflege. Der Gesetzgeber verstehe unter Mutterschaft nicht nur die physiologische Schwangerschaft und Geburt, sondern unterscheide nicht zwischen pathologischen und physiologischen Verläufen der Schwangerschaft. Zudem verweise Art. 64 Abs. 2 auf die "Leistungen bei Mutterschaft" und damit auf den ganzen Art. 29 KVG, welchem zufolge auch "die gleichen Leistungen wie bei Krankheit" zu den Pflichtleistungen bei Mutterschaft gehören. Der Gesetzgeber habe klarerweise durch die Befreiung von der Kostenbeteiligung nicht nur die präventiven Kontrolluntersuchungen sicherstellen wollen, sondern auch die notwendigen der Behandlung im Zuge der Schwangerschaft auftretender Erkrankungen. Zu Recht verweise Art. 64 Abs. 7 KVG nicht nur auf die besonderen Leistungen bei Mutterschaft sondern auch auf die Leistungen bei Mutterschaft an sich. 
2.2 Diese Auffassung trifft nicht zu. Das Gesetz unterscheidet in Art. 1 KVG zwischen Krankheit, Unfall und Mutterschaft. In Art. 2 KVG umschreibt es die Begriffe der Krankheit (Abs. 1) und des Unfalles (Abs. 2) in ihrem Wesensgehalt, während der Begriff der Mutterschaft nicht definiert, sondern lediglich dessen (zeitlicher) Umfang bestimmt wird (Absatz 3). Auf Grund dieser Bestimmungen ist von Mutterschaft im Sinne des Gesetzes auszugehen, soweit diese nicht pathologisch verläuft; was hingegen einem pathologischen Geschehen zugeordnet werden kann, fällt unter Krankheit. Art. 29 KVG hält an der Unterscheidung zwischen Krankheit und Mutterschaft fest. Bei Mutterschaft werden die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit, wie sie etwa im Leistungskatalog von Art. 25 umschrieben sind, übernommen. Zusätzlich werden die Kosten für die besonderen Leistungen bei Mutterschaft, die in Art. 29 Abs. 2 KVG näher ausgeführt werden, vergütet. Mit anderen Worten stellt die normal verlaufende Schwangerschaft keine Krankheit im Sinne des KVG dar. Sie ist einer solchen lediglich insofern gleichgestellt, als die Kasse unter bestimmten Voraussetzungen die gleichen Leistungen zu erbringen hat wie bei Krankheit (Art. 29 Abs. 1 KVG). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat denn auch in BGE 127 V 268 entschieden, dass im neuen wie im alten Recht nach KUVG zwischen normaler Schwangerschaft und einer Schwangerschaft mit Komplikationen differenziert wird, mithin diese Unterscheidung auch in Art. 64 Abs. 7 KVG ihren Niederschlag findet, und deshalb die Behandlungskosten von Schwangerschaftskomplikationen der Kostenbeteiligungspflicht der Versicherten unterliegen. Dabei ist die Unterscheidung der Leistungspflicht für normale und für Schwangerschaften mit Komplikationen mit der ratio legis der Befreiung von der Kostenbeteiligung bei Mutterschaftsleistungen vereinbar (Erw. 4). Schliesslich besteht für eine Praxisänderung auch kein Anlass (Erw. 5). Deshalb können auch nicht sämtliche Leistungen, die bei Schwangerschaftskomplikationen erbracht werden, zu den Mutterschaftsleistungen nach Art. 29 KVG gezählt und von der Kostenbeteiligung nach Art. 64 Abs. 7 KVG ausgeschlossen werden. Damit ergibt sich, dass die EGK der Versicherten für die medikamentöse Behandlung zu Recht eine Kostenbeteiligung auferlegt hat. 
2.3 
2.3.1 Auch die Ausführungen des BSV vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Wenn in der Begriffsumschreibung von Art. 2 Abs. 3 KVG die Mutterschaft die gesamte Schwangerschaft, die Niederkunft und die Erholungszeit der Mutter umfasst, so wird damit der Umfang im zeitlichen Verlauf, angefangen bei der Schwangerschaft bis zum Ende der Erholungszeit der Mutter, umschrieben. Daraus lässt sich nicht der geringste Hinweis gewinnen, dass Leistungen bei Krankheit in denjenigen bei Mutterschaft inbegriffen wären. Die Leistungen bei Mutterschaft haben gemäss Rechtsprechung (BGE 127 V 268 ) gerade nicht den umfassenden Sinn von "während der Schwangerschaft". 
2.3.2 Daraus, dass in Art. 13 ff. KLV Leistungen sowohl bei normaler als auch bei Risikoschwangerschaft vorgesehen werden, lässt sich ebenso wenig etwas ableiten, da es sich bei diesen besonderen Leistungen bei Mutterschaft, wie erwähnt, gerade nicht um Leistungen bei Krankheit handeln kann. Die Risikoschwangerschaft bedeutet denn auch nicht, dass eine Komplikation bereits manifest geworden ist; insofern ist der Begriff der Risikoschwangerschaft von einer Schwangerschaft mit Komplikationen, die bei der Leistungspflicht als Krankheit betrachtet werden, zu unterscheiden. Sollten in Art. 13 ff. KLV Krankenpflegeleistungen enthalten sein, wären sie durch die Delegation von Art. 33 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 33 lit. d KVV nicht gedeckt, da die Delegation nur für die besonderen Leistungen bei Mutterschaft erfolgte, so dass sie gesetzwidrig wären (vgl. Erw. 1 hievor). Wie es sich damit verhält, braucht indes nicht untersucht zu werden, da sich im vorliegenden Fall die strittigen Leistungen nicht auf diese Bestimmungen abstützen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 14. Oktober 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: