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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 327/03 
 
Urteil vom 14. Oktober 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.________, 1953, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Stefan Hofer, Spalenberg 20, 4051 Basel 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 22. Oktober 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1953 geborene spanische Staatsangehörige A.________ war als Isoleur bei der Firma J.________ tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Wegen eines am 10. November 1998 erlittenen Unfalls sprach ihm die SUVA mit Verfügung vom 12. September 2002 eine Rente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 26% ab 1. März 2002 sowie eine Integritätsentschädigung von 10% zu. Mit Einspracheentscheid vom 25. März 2003 hielt sie an dieser Verfügung fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ die Zusprechung einer Rente von 40% beantragte, wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 22. Oktober 2003 ab. In den Erwägungen stellte das Gericht fest, bei dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Invalideneinkommen könne nicht auf die von der SUVA herangezogenen Arbeitsplätze aus der internen Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) abgestellt werden. Vielmehr sei von den Tabellenlöhnen gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) auszugehen, was zu einem Invaliditätsgrad von 22,4% führe. Der von der SUVA ermittelte Wert von 26% sei daher nicht zu beanstanden. 
C. 
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und die Sache sei zur Durchführung einer reformatio in peius an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückzuweisen; eventuell sei der Invaliditätsgrad vom Eidgenössischen Versicherungsgericht auf 22,4% festzusetzen. 
 
A.________ lässt beantragen, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen; ferner sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sowie die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV), Abteilung Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit, BAG), verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Gesetz unterscheidet zwischen der allgemeinen Beschwerdebefugnis nach Art. 103 lit. a OG, welche hauptsächlich auf Private zugeschnitten ist (BGE 123 II 374 Erw. 2c), und der besondern Behördenbeschwerde nach Art. 103 lit. b oder c OG (BGE 123 II 373 Erw. 2a). Nach Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als schutzwürdiges Interesse gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann (BGE 127 V 3 Erw. 1b mit Hinweisen). Gemäss Art. 103 lit. c OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht zur Beschwerde ermächtigt. Nach der Rechtsprechung ist die Beschwerdebefugnis gemäss Art. 103 lit. c OG nicht davon abhängig, dass die betreffende Person oder Institution sich über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung ausweisen kann (BGE 106 V 141 Erw. 1a mit Hinweisen). Sachurteilsvoraussetzung bildet jedoch auch im Rahmen von Art. 103 lit. c OG, dass die beschwerdelegitimierte Person oder Institution durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Formell beschwert ist die Beschwerde führende Partei nur, wenn sie im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Rechtsbegehren nicht oder nur teilweise durchgedrungen ist (BGE 123 II 115 Erw. 2a, 121 II 362 Erw. 1b/aa, 118 Ib 359 Erw. 1a; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983 S. 150 u. 155; André Grisel, Traité de droit administratif, Bd. II S. 900; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998 S. 195 Rz 541 f.). 
2. 
Die SUVA macht geltend, die Vorinstanz hätte, nachdem sie einen Einkommensvergleich an Hand von Tabellenlöhnen durchgeführt habe und zu einem Invaliditätsgrad von lediglich 22,4% gelangt sei, den Einspracheentscheid nicht bestätigen dürfen, sondern eine reformatio in peius durchführen müssen. Im Hinblick auf die Rechtsprechung, wonach der nach den gesetzlichen Bestimmungen ermittelte Invaliditätsgrad weder auf- noch abgerundet werden dürfe (BGE 127 V 129 ff., präzisiert in BGE 130 V 121 ff.), sei der von der Vorinstanz auf Grund der LSE ermittelte Invaliditätsgrad von 22,4% als verbindlich zu betrachten. Bei Androhung einer reformatio in peius sei anzunehmen, dass der Versicherte die erstinstanzliche Beschwerde zurückziehen werde, womit der Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachse. Die SUVA werde in diesem Fall vom Recht auf Wiedererwägung der Verfügung (bzw. des Einspracheentscheids) Gebrauch machen, was nicht mehr möglich wäre, wenn der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen würde. Aus prozessökonomischen Gründen werde eventualiter beantragt, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in der Sache selbst entscheide und den Invaliditätsgrad auf 22,4% festsetze. Mit diesen Vorbringen vermag die SUVA wohl ein schutzwürdiges Interesse (materielle Beschwer) an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids darzutun. Es fehlt aber an der für die Beschwerdebefugnis erforderlichen formellen Beschwer, ohne die auch ein allfälliges Rechtsschutzinteresse nicht zur Beschwerde berechtigt. Mit dem angefochtenen Entscheid hat das kantonale Gericht die vom Versicherten mit dem Begehren um Zusprechung einer höheren Rente erhobene Beschwerde abgewiesen und den Einspracheentscheid der SUVA vom 25. März 2003 vollumfänglich bestätigt. Die SUVA ist durch den angefochtenen Entscheid daher nicht beschwert und deshalb nicht zur Beschwerde berechtigt. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz die Invalidität nach einer andern Methode bemessen hat und dabei zu einem niedrigeren Invaliditätsgrad gelangt ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das kantonale Gericht die von der SUVA zugesprochene Rente von 26% mit einer unzutreffenden Begründung bestätigt hat. Massgebend dafür, ob ein schutzwürdiges Interesse bzw. eine Beschwer im Sinne von Art. 103 OG vorliegt, ist allein das Dispositiv des Entscheids (BGE 109 V 60 oben; RKUV 1987 S. 167; ZAK 1974 S. 370 Erw. 2). Diesbezüglich fehlt es aber an einer Beschwer und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten ist. 
3. 
Nach Art. 134 OG ist das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht kostenfrei, wenn es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht. Ob der Prozess solche Leistungen zum Gegenstand hat, beurteilt sich nach dem Anfechtungsgegenstand (BGE 121 V 180 Erw. 4a). Vorliegend ist der Entscheid der Vorinstanz angefochten, der ein materielles Urteil in einem Leistungsstreit beinhaltet und von der SUVA mit einem materiellen Antrag beanstandet wurde. Daher geht es hier um einen Leistungsstreit, obwohl das Eidgenössischen Versicherungsgericht nur eine verfahrensrechtliche Frage geprüft hat. Demnach ist der Prozess kostenfrei. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die SUVA dem obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 OG). Dessen Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 Abs. 2 OG) ist damit gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 14. Oktober 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.