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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 768/04 
 
Urteil vom 14. Oktober 2005 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Berger Götz 
 
Parteien 
IV-Stelle Obwalden, Brünigstrasse 144, 6060 Sarnen, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
B.________, 1957, Beschwerdegegner, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Sarnen 
 
(Entscheid vom 28. Oktober 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1957 geborene B.________ meldete sich am 19. Februar 2002 unter Hinweis auf eine seit April 2001 bestehende Darminkontinenz bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in beruflich-erwerblicher und in medizinischer Hinsicht verneinte die IV-Stelle Obwalden einen Anspruch auf Invalidenrente und gab zur Begründung an, es liege keine einjährige Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % vor (Verfügung vom 26. März 2003). Die dagegen von B.________ erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 1. Juli 2003 ab (Dispositiv-Ziffer 1); gleichzeitig forderte sie den Versicherten in Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheides auf, sich bis spätestens am 11. Juli 2003 bei der IV-Berufsberatung zu melden, um eine Umschulung in Angriff zu nehmen. 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden hiess die dagegen geführte Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Sache in Aufhebung des Einspracheentscheides zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies (Entscheid vom 28. Oktober 2004). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass B.________ keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen oder Rentenleistungen der Invalidenversicherung habe. 
 
Während B.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu seinem Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch ihre Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a mit Hinweis). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird daher eingetreten. 
2. 
2.1 Am 1. Januar 2004 sind die Bestimmungen der 4. IV-Revision in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 1. Juli 2003) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 131 V 11 Erw. 1 mit Hinweisen), sind die bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2.2 Der Beschwerdegegner hat sich bereits im Februar 2002 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet; damit ist teilweise ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich vor dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 verwirklicht hat. Nach BGE 130 V 329 kann in intertemporalrechtlicher Hinsicht aus Art. 82 Abs. 1 ATSG nicht etwa der Umkehrschluss gezogen werden, dass für die Anwendbarkeit materiellrechtlicher Bestimmungen des neuen Gesetzes bezüglich im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens noch nicht festgesetzter Leistungen einzig der Verfügungszeitpunkt ausschlaggebend sei. Vielmehr sind - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - die übergangsrechtlichen Grundsätze massgebend, welche für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar erklären, welche zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat. Im vorliegenden Fall ist daher bei der Beurteilung der streitigen Ansprüche auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und Rentenleistungen (zumindest für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002) auf die damals geltenden Bestimmungen des IVG abzustellen. Für den Verfahrensausgang ist dies indessen insofern von untergeordneter Bedeutung, als die im ATSG enthaltenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG in der vor 1. Januar 2004 gültig gewesenen Fassung) und der Invalidität (Art. 8 ATSG in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung) den bisherigen von der Rechtsprechung im Invalidenversicherungsbereich entwickelten Begriffen und Grundsätzen entsprechen und daher mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage verbunden war (BGE 130 V 343). 
3. 
Im kantonalen Gerichtsentscheid wird die Bestimmung zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG in der vor 1. Januar 2004 gültig gewesenen Fassung) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass eine versicherte Person Anspruch auf eine Rente hat, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung). Rentenleistungen werden allerdings nur erbracht, falls die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f.). 
4. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Invalidenrente und in diesem Rahmen insbesondere die Frage, ob der Sachverhalt hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit rechtsgenüglich abgeklärt ist. 
 
Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner sind der Ansicht, es sei auf Grund der vorliegenden medizinischen Akten nicht möglich, den Gesundheitszustand - insbesondere in psychischer Hinsicht - und damit auch die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Meinung, es sei mit Blick auf die vorhandenen Arztberichte klar, dass weder Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen noch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe; der Versicherte könne sich aber bei ihr zur Arbeitsvermittlung melden, weil eine gesundheitsbedingte Einschränkung in der Stellensuche ausgewiesen sein dürfte. 
5. 
5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1). 
5.2 Das kantonale Gericht hat die vorhandenen medizinischen Unterlagen umfassend gewürdigt und einlässlich dargelegt, weshalb die Verwaltung für die Beantwortung der Frage nach einer allfälligen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht allein auf den Bericht über die interdisziplinäre coloproktologische Sprechstunde, Chirurgische Klinik A, Spital X.________, vom 26. April 2001 und die knappen Aussagen des ehemaligen Hausarztes Dr. med. K.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 18. April 2002, wonach der Versicherte für körperlich wenig belastende Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei, abstellen konnte. Neben diversen Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. med. K.________ - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - unter anderem einen Status nach Alkohol- und Drogenabusus (Kokain) sowie nach psychischer Dekompensation mit Suizidgedanken (Juni 2001) und wies bereits damals darauf hin, dass die psychische Stabilität von verschiedenen Faktoren, so unter anderem von der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess abhänge. Mit Schreiben vom 6. November 2002 ergänzte der damalige Hausarzt, es sei für den Versicherten enorm schwierig, irgendeiner Arbeit nachzugehen: Nicht nur das Tragen von Windeln sei unangenehm, er habe auch Angst davor, ausgelacht zu werden, falls jemand seine Darminkontinenz bemerke. Auf Grund dieser Äusserungen des Facharztes und insbesondere im Hinblick darauf, dass der neue Hausarzt des Versicherten, Dr. med. W.________, Allgemeinmedizin FMH, am 7. April 2003 rückwirkend ab 1. Januar 2002 bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, bestand entgegen der Auffassung der IV-Stelle durchaus Anlass, weitere ärztliche und gegebenenfalls auch berufliche Abklärungen in die Wege zu leiten. Dies wird die Verwaltung nun gemäss den Vorgaben im kantonalen Gerichtsentscheid noch nachzuholen haben. Gestützt auf die Berichte der Fachpersonen zur Arbeitsfähigkeit hat sie in der Folge neu über die Leistungsansprüche des Versicherten zu verfügen. 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang und dem anwaltlichen Arbeitsaufwand entsprechend steht dem durch den Rechtsdienst für Behinderte vertretenen Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; SVR 1997 IV Nr. 110 S. 341). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle Obwalden hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, der Ausgleichskasse Obwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 14. Oktober 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: