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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_594/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Oberholzer, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Meili, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
2. Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nathan Landshut, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mehrfache üble Nachrede; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 17. April 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009, 20. April 2010 und 17. Dezember 2010 erhob Y.________ gegen X.________ Privatstrafklage wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachrede. Gemäss Anklage schickte X.________ am 25. Juli 2009 eine E-Mail an einen Journalisten einer Zeitschrift, der eine Datei namens "Grabschi" angehängt war. Diese beinhaltete die Strafanzeige vom 28. September 2005 gegen Y.________ wegen sexueller Handlungen mit seinen Kindern. In der Nacht vom 27. auf den 28. Juli 2009 schaltete X.________ die Datei auf der Webseite der A.________ AG auf. Mehrere Personen konnten die Datei zur Kenntnis nehmen, bis Y.________ sie am 28. Juli 2009 löschte. X.________ wusste, dass die Vorwürfe gegen Y.________ unwahr und ehrenrührig sind. 
 
B.  
 
 Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ zweitinstanzlich wegen mehrfacher übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 350.--, als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl, und zu einer Busse von Fr. 6'000.--. Vom Vorwurf der mehrfachen Verleumdung sprach es ihn frei. Es verpflichtete ihn, Y.________ eine Genugtuung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. Dessen Schadenersatzbegehren verwies es auf den Zivilweg. 
 
C.  
 
 X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, Ziff. 1 lit. a, Ziff. 2-4 und Ziff. 6-10 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede freizusprechen. Y.________ sei zu verpflichten, ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 25'527.05 (inkl. MwSt.) für die anwaltliche Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 Y.________ führte seinerseits Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B_580/2013). Dieser Fall wurde am 10. Oktober 2013 in Anwendung von Art. 108 BGG mit Nichteintreten entschieden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz weise seine Beweisanträge in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung ab und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK).  
 
1.1.1. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweisen).  
 
 Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5 mit Hinweisen). 
 
1.1.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. Juli 2009 einem Journalisten eine E-Mail sandte, welcher er unter dem Namen "Grabschi.pdf" die Strafanzeige vom 28. September 2005 gegen den Beschwerdegegner 2 wegen sexueller Handlungen mit seinen Kindern angehängt hatte (Urteil S. 8 ff.).  
 
 Die Vorinstanz erachtet auch als erstellt, dass der Beschwerdeführer die Datei "Grabschi.pdf" am 28. Juli 2009 um 03:21:08 Uhr auf die Webseite der A.________ AG lud. In Würdigung der Aussagen der Zeugen B.________ und C.________ gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Änderungen an der Webseite von überall auf der Welt und von jedem Computer vorgenommen werden konnten, sofern man über Benutzername und Passwort verfügte. Der Beschwerdeführer habe am Abend des 27. Juli 2009 oder Morgen des 28. Juli 2009 die Zugangsdaten der Webseite erhalten, über die bisher nur der Beschwerdegegner 2 und B.________ verfügt hätten. Letzterer habe am Abend des 27. Juli 2009 noch an der Webseite gearbeitet und am 28. Juli 2009 gegen 10.00 Uhr nicht mehr darauf zugreifen können. Dies beweise, dass im Tatzeitpunkt einzig das Passwort des Beschwerdeführers zugelassen und nicht gleichzeitig mehrere Zugangsdaten aktiv gewesen seien. Der Beschwerdegegner 2 habe am 28. Juli 2009 neue Zugangsdaten angefordert und erhalten. Als der Beschwerdeführer festgestellt habe, dass er nicht mehr auf das System zugreifen könne, habe er wiederum das Passwort verlangt. Daraus schliesst die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei auf der Webseite aktiv gewesen und habe Veränderungen vornehmen wollen. Ferner habe er über einen externen Zugriff und die Software zur Bearbeitung der Webseite verfügt. Auch die zeitliche Nähe zum Versand der Datei "Grabschi.pdf" an den Journalisten spreche dafür, dass der Beschwerdeführer die Datei auf die Webseite geladen habe. Die Täterschaft eines Dritten schliesst die Vorinstanz aus (Urteil S. 10 ff. und 18 f.). 
 
 Die beantragten Beweismittel ändern nach Ansicht der Vorinstanz an dieser Beweiswürdigung nichts. Gemäss Beschwerdeführer hätten vier Zeugen bestätigen können, dass er im Tatzeitpunkt keinen Zugang zu den Örtlichkeiten der A.________ AG hatte und auch andere Personen Zugriff auf den "Web-Site-Computer" gehabt hätten. Da von überall auf der Welt auf die Webseite habe zugegriffen werden können und die theoretische Möglichkeit einer anderweitigen Täterschaft diese nicht automatisch wahrscheinlich mache, könne auf die weiteren Zeugeneinvernahmen verzichtet werden. Auch eine "Spiegelung" des Notebooks des Beschwerdeführers würde nichts am bisherigen Beweisergebnis ändern. Selbst wenn die benötigte Software nicht auf dem Notebook installiert wäre, bedeute dies nicht, dass der Beschwerdeführer die Datei nicht von einem anderen Computer auf die Webseite geladen habe (Urteil S. 14 f.). 
 
 Die Vorinstanz stellt fest, dass auch die Einvernahme von D.________ nichts am Gesamtbild ändern würde. Dieser könne gemäss Beschwerdeführer bestätigen, dass sie in der Tatnacht gemeinsam im Tessin waren, wo der Beschwerdeführer über keinen Computer verfügt habe. Die Vorinstanz führt aus, es sei nicht bekannt, von welchem Ort auf die Webseite zugegriffen wurde. Zudem sei unklar, ob jemand während vier Stunden Änderungen vorgenommen habe oder ob die gesamte Webseite neu geladen worden sei. Es sei irrelevant, wo sich der Beschwerdeführer aufgehalten habe (Urteil S. 15 ff.). Angesichts des Beweisergebnisses müsse nicht bis ins Detail nachvollziehbar sein, wie die Datei auf die Webseite geladen wurde. Auf die drei beantragten Gutachten des Telekommunikationsunternehmens könne verzichtet werden (Urteil S. 19). 
 
1.1.3. Anfechtungsobjekt ist das Urteil des Obergerichts vom 17. April 2013. Auf die Kritik des Beschwerdeführers am erstinstanzlichen Urteil ist nicht einzutreten. Gleiches gilt hinsichtlich seiner Äusserungen zu den Pflichten eines Untersuchungsrichters.  
 
 Auf die Beschwerde kann weiter nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe seine Beweisanträge auf Edition eines Berichts zur "Spiegelung" seines Notebooks und auf Einholung eines Gutachtens zur EDV-Auswertung des Notebooks zu Unrecht abgelehnt. Er setzt sich nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander (Urteil S. 14 f., S. 19) und genügt damit den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). 
 
 An der Sache vorbei geht der Einwand, es sei unzulässig, wenn die Vorinstanz den Antrag auf Einvernahme von D.________ mit der Begründung ablehne, dieser sei nicht glaubwürdig. Die Vorinstanz äussert sich nicht zur Glaubwürdigkeit von D.________ (vgl. Urteil S. 16). 
 
 Allgemein verkennt der Beschwerdeführer, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Insbesondere reicht für die Rüge einer willkürlichen (antizipierten) Beweiswürdigung nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. So argumentiert er eingehend, D.________ hätte bezeugen können, dass er zur Tatzeit nicht in der Lage gewesen sei, die Datei auf die Webseite zu laden, womit er als Täter ausgeschlossen werden könne. Ferner legt er dar, die vier weiteren Zeugen könnten bestätigen, dass mehrere Personen auf das System hätten zugreifen und die Änderungen an der Webseite vornehmen können, nicht jedoch er selbst. Der Beschwerdeführer zeigt auf, welche anderen Personen ein Motiv für die Tat gehabt hätten, und kommt zum Schluss, dass mehrere Personen, darunter der Beschwerdegegner 2 und dessen Ex-Frau, als Täter infrage kämen. Hingegen setzt er sich nicht mit der vorinstanzlichen Würdigung auseinander, wonach er im Tatzeitpunkt die einzige Person war, welche die Zugangsdaten zur Webseite hatte. Dass eine andere Lösung oder Würdigung auch vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51 mit Hinweisen). 
 
 Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass bzw. inwiefern die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte. Sie durfte seine Beweisanträge ablehnen, ohne in Willkür zu verfallen. Sein rechtliches Gehör ist nicht verletzt. 
 
1.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe "diverse Verfahrensfehler" begangen, legt jedoch nicht dar, inwiefern sie Recht verletzt haben soll. Auch setzt er sich nicht mit ihrer Begründung auseinander (Urteil S. 13). Hinsichtlich des Vorbringens, die Aussagen der Ex-Frau des Beschwerdegegners 2 dürften nicht gegen ihn verwendet werden, bleibt unklar, was konkret gerügt wird. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht und damit sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Ablehnung seines Antrags auf Einvernahme von D.________ nicht, nicht genügend bzw. falsch begründet habe. Die Rüge ist unbegründet (vgl. E. 1.1.2).  
 
2.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die bundesgerichtlichen Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Oktober 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres