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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_654/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Kern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,  
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Michel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Versuchte Nötigung; Anklagegrundsatz, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 29. April 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Am 4. Dezember 2008 vereinbarten die B.________ GmbH und die C.________ GmbH unter anderem, ihre Kunden mit einem gemeinsamen Schreiben über den Umstand zu orientieren, dass sie ihre Differenzen bereinigt haben. X.________ unterzeichnete die Vereinbarung gemeinsam mit einer weiteren Person für die B.________ GmbH, D.________ für die C.________ GmbH. 
 
 Am 15. Dezember 2008 schrieb X.________ A.________ in einer E-Mail unter anderem Folgendes: 
 
 " (...) wenn du in den nächsten Tagen in den Zeitungen des Kantons erscheinen willst, dann lass einfach zu, dass D.________ widerrechtlich und vertragswidrig die Kunden von March und Höfe anschreibt (...) " 
 
 Gemäss Anklage habe X.________ mit der E-Mail erreichen wollen, dass A.________ - als Kontaktperson der C.________ GmbH - gegen seinen Willen deren Geschäftstätigkeit störe, indem er den Betrieb ihres Internetportals in den Regionen March und Höfe sabotiere. Sollte sich A.________ weigern, habe X.________ wissentlich und willentlich den Gang an die Öffentlichkeit angedroht. Da negative Presse für A.________ nachteilig gewesen wäre, habe er die Drohung ernst genommen. Er habe jedoch auf die E-Mail nicht reagiert. 
 
B.  
 
 Das Kantonsgericht Schwyz verurteilte X.________ zweitinstanzlich wegen versuchter Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 150.--. 
 
C.  
 
 X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Hauptpunkt, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz sei aufzuheben und er freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Vorinstanz verurteile ihn wegen eines Sachverhalts, der in der Anklageschrift nicht umschrieben sei. Darin werde ihm vorgeworfen, er habe mit seiner E-Mail erreichen wollen, dass der Beschwerdegegner die Geschäftstätigkeit der C.________ GmbH störe, indem er den Betrieb ihres Internetportals sabotiere. Demgegenüber führe die Vorinstanz wie die erste Instanz aus, er habe den Beschwerdegegner dazu bringen wollen, zu verhindern, dass die C.________ GmbH die Kunden der Bezirke March und Höfe anschreibt. Indem sich die Vorinstanz mit diesem bereits im Berufungsverfahren erhobenen Einwand nicht befasse, verletze sie zudem sein rechtliches Gehör.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer wendete im vorinstanzlichen Verfahren ein, das erstinstanzliche Gericht verletze den Anklagegrundsatz, indem es vom angeklagten Sachverhalt abweiche (Plädoyernotizen, KG-act. 11, Beilage 2 S. 6 f. Ziff. 3.3). Die Vorinstanz setzt sich mit diesem Vorbringen nicht ausdrücklich auseinander. Jedoch führt sie in ihren rechtlichen Erwägungen aus, "der durch das teilweise Zitat des Mails in die Anklage aufgenommene Zweck, die vergleichswidrige Anschreibung von Kunden zu verhindern, [ist] nicht unerlaubt" (Urteil S. 7 E. 4a). Es kann offenbleiben, ob diese Begründung dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügt. Eine allfällige Gehörsverletzung kann im Verfahren vor Bundesgericht geheilt werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, die das Bundesgericht mit freier Kognition beurteilen kann, und dem Beschwerdeführer durch die Heilung kein Nachteil erwächst (BGE 133 I 100 E. 4.9 S. 105; 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135; 126 I 68 E. 2 S. 72 mit Hinweis; siehe auch Urteil 5A_300/2013 vom 29. November 2013 E. 3.2). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 9 Abs. 1 StPO), die das Bundesgericht mit freier Kognition prüft (vgl. Art. 95 lit. a und Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm eine Heilung zum Nachteil gereichen könnte.  
 
1.3. Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244 f.; Urteil 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 138 IV 209; je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (Urteil 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.3). Gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde gebunden.  
 
1.4. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt. Zum angeklagten Sachverhalt gehört vorliegend sowohl der in der Anklageschrift wiedergegebene Auszug der E-Mail des Beschwerdeführers als auch die ergänzenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft. Gemäss Letzteren habe der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner mit der E-Mail veranlassen wollen, die Geschäftstätigkeit der C.________ GmbH zu stören, indem er den Betrieb ihres Internetportals sabotiert. Aus dem Wortlaut der E-Mail ergibt sich demgegenüber, dass der Beschwerdegegner hätte verhindern sollen, dass D.________ beziehungsweise die C.________ GmbH die Kunden der Regionen March und Höfe anschreibt. Die Vorinstanz geht nicht über den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt hinaus, wenn sie ausführt, der Beschwerdeführer habe mit der E-Mail erreichen wollen, dass der Beschwerdegegner die vergleichswidrige Anschreibung von Kunden verhindere (vgl. Urteil S. 7 E. 4a). Es ist weder ersichtlich noch gerügt, dass der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre. Insbesondere liess er vor Vorinstanz ausführen, er habe die E-Mail in der Hoffnung geschrieben, der Beschwerdegegner setze sich bei D.________ dafür ein, dass sich die C.________ GmbH an die Vereinbarung halte und zusätzlich zum gemeinsam verfassten Kundenschreiben kein eigenes Deckblatt verschicke (Plädoyernotizen, KG-act. 11, Beilage 2 S. 8 Ziff. 3.4). Folglich bestreitet er den von der Vorinstanz angenommenen Zweck der E-Mail nicht.  
 
2.  
 
 Seine Anträge zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen begründet der Beschwerdeführer mit dem beantragten Freispruch beziehungsweise gar nicht. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
3.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
 Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Oktober 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres