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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_480/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.       BVG-Sammelstiftung Swiss Life, 
       c/o Swiss Life AG, 
       General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich, 
2.       Pensionskasse B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 29. Mai 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2015 betreffend den Anspruch auf eine reglementarische Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge führen lässt, 
dass eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich war, weshalb er den Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 61 lit. h ATSG und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) genügt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 124 V 180 E. 1a S. 181), 
dass für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist, ob die Feststellungen der IV-Stelle des Kantons Zürich (Verfügung vom 8. März 2011) betreffend den Beginn dereinjähr igen Wartezeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) resp. den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69; 130 V 270 E. 3.1 S. 273), 
dass die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 2. September 2009 sowie die Berichte des Dr. med. D.________ vom 16. Dezember 2009 und der Psychiatrischen Klinik E.________ vom 5. Februar 2010 davon ausging, dass zunächst eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorlag, sich der Gesundheitszustand des Versicherten aber im Dezember 2009 deutlich verschlechterte und ab Januar 2010 in eine vollständige Arbeitsunfähigkeit mündete, 
dass diese Betrachtung auch unter Berücksichtigung von BGE 141 V 281 (vgl. insbesondere dessen E. 8 S. 309) nicht offensichtlich unhaltbar ist, zumal eine somatische Begründung für die behauptete Einschränkung weder aus dem Bericht der Rehaklinik F.________ vom 10. Januar 2005 oder dem neurologischen Gutachten des Spitals G.________ vom 8. Juli 2008 noch aus den übrigen Unterlagen hervorgeht, 
dass somit auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach bis Ende Juli 2005 (Ablauf der Nachdeckungsfrist; vgl. Art. 10 Abs. 3 BVG) keine rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % erstellt sei, verbindlich bleibt (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) und folglich ein Anspruch gegenüber beiden Beschwerdegegnerinnen ausscheidet, 
dass daran die Verfügung vom 24. Oktober 2006 nichts ändert, zumal sie nicht in Rechtskraft erwuchs, weshalb sich daraus nichts für den Beschwerdeführer ableiten lässt, 
dass ausserdem nicht von Belang ist, dass Art. 7 Abs. 2 ATSG erst am 1. Januar 2008 in Kraft trat und lediglich die ab 1. Januar 2012 geltenden Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision die voraussetzungslose Überprüfung bestimmter Renten erlaubten, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Oktober 2015 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann