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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_646/2019  
 
 
Urteil vom 14. Oktober 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. August 2019 (VSBES.2018.262). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 30. September 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. August 2019 (betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen), 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266), 
dass das kantonale Gericht in umfassender Wiedergabe und Würdigung der medizinischen Aktenlage zur Erkenntnis gelangt ist, der Beschwerdeführer sei sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit als Disponent als auch in jeder anderen leidensangepassten Beschäftigung zu 70 % arbeitsfähig, woraus sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % ergebe, 
dass, so die Vorinstanz im Weiteren, vor diesem Hintergrund vorbehältlich allfälliger arbeitsvermittelnder Vorkehren kein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehe, 
dass den Ausführungen in der Beschwerde nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, es seien die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen - soweit überhaupt sachbezogen gerügt - unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG), 
dass sich der Beschwerdeführer vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, die bereits in den vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Beschreibung seines Gesundheitszustands zu wiederholen, und es damit an einer qualifizierten Auseinandersetzung mit dem kantonalen Entscheid fehlt, 
dass die Eingabe den beschriebenen inhaltlichen Mindestanforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde offensichtlich nicht genügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass dem Beschwerdeführer, sollte sich seine gesundheitliche Verfassung weiter verschlechtern bzw. verschlechtert haben, wie von ihm angedeut, jederzeit der Weg der invalidenversicherungsrechtlichen Neuanmeldung offensteht, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Oktober 2019 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl