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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_624/2007 /rom 
 
Urteil vom 14. November 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Parteien 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, 1700 Freiburg, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
X.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton Henninger, 
 
Gegenstand 
Urkundenfälschung, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 27. August 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Zuge eines Strafverfahrens führten die Untersuchungsbehörden des Kantons Freiburg bei X.________ eine Hausdurchsuchung durch, bei der sie u.a. zwei Lohnausweise für die Steuererklärung sicherstellten, die einen höheren Verdienst auswiesen, als den, welchen jener in diesem Zeitraum erzielt hatte. 
B. 
Aufgrund dieses Sachverhalts verurteilte der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg X.________ mit Strafbefehl vom 5. September 2006 wegen Urkundenfälschung und versuchtem Betrug zu einer bedingt aufgeschobenen Strafe von 2 Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 6'000.--. 
 
Auf Einsprache des Beurteilten hin sprach der Polizeirichter des Seebezirks X.________ mit Urteil vom 2. Februar 2007 von der Anklage der Urkundenfälschung und des versuchten Betruges frei. Eine gegen diesen Entscheid von der Staatsanwaltschaft geführte Berufung wies der Strafappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg am 27. August 2007 ab und bestätigte das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks. 
C. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg führt Beschwerde an das Bundesgericht, mit der sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
D. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die angefochtene Entscheidung ist nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG], SR 173.110) ergangen. Die gegen dieselbe geführte Beschwerde untersteht daher dem neuen Verfahrensrecht (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der Staatsanwaltschaft (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG) unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben und hinreichend begründet worden. 
1.2 Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es darf indessen nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens von entscheidender Bedeutung sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). 
1.3 Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches (erstes Buch) vom 13. Dezember 2002 in Kraft getreten. Der Beschwerdegegner hat die angeklagten strafbaren Handlungen unter der Geltung des alten Rechts begangen, ist in zweiter Instanz indes nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen beurteilt worden. Bei dieser Konstellation gelangt gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Recht zur Anwendung, wenn es für den Beschwerdegegner das mildere ist. 
2. 
Dem angefochtenen Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 
 
Der Beschwerdegegner arbeitete seit 1997 bei den Firmen A.________-Treuhand AG, B.________ AG und A.________-Revisions AG. Im Jahre 2003 trat die C.________ AG, die damals einen neuen Finanzchef suchte, an den Beschwerdegegner heran, der ihr aus seiner langjährigen Tätigkeit als Revisor bekannt war. Im Rahmen der ersten Gespräche bezifferte dieser seine Lohnvorstellungen auf Fr. 300'000.-- und gab wahrheitswidrig an, dies entspreche seinem derzeitigen Verdienst. Unmittelbar danach erstellte er zwei Lohnausweise für die Steuererklärung für das Jahr 2002 über eine Bruttolohnsumme von Fr. 125'000.-- bzw. Fr. 100'000.--, die er selbst unterzeichnete und die er gegebenenfalls der C.________ AG vorlegen wollte. Der darin angegebene Lohn entsprach nicht den effektiven Bezügen. Die beiden Lohnausweise legte der Beschwerdegegner bei sich zu Hause ab. Er verwendete sie in der Folge nicht. Insbesondere fanden sie keinen Eingang in das Bewerbungsdossier und gelangten den Verantwortlichen der C.________ AG nicht zur Kenntnis (angefochtenes Urteil S. 3; Beschwerde S. 3; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 3 ff.; Untersuchungsakten act 2112, 2114). 
3. 
3.1 Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht an, die vom Beschwerdegegner erstellten Lohnausweise erfüllten wie Lohnabrechnungen die Funktion einer Quittung, welcher nach der Rechtsprechung keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme. Die Dokumente hätten lediglich die einfache Lüge über die Höhe des Lohnes in schriftlicher Form bestätigt. Erhöhte Beweiskraft besitze der Lohnausweis lediglich im Rahmen der Steuerveranlagung, denn gegenüber der Steuerverwaltung bestehe die besondere Pflicht zur wahrheitsgemässen Deklarierung mit entsprechender Strafandrohung. Eine erhöhte Glaubwürdigkeit der Lohnausweise lasse sich auch nicht daraus ableiten, dass den Beschwerdegegner im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit seinem künftigen Arbeitgeber vorvertragliche Auskunfts- und Offenbarungspflichten getroffen hätten (angefochtenes Urteil S. 5). 
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner habe durch die Erstellung der falschen Lohnausweise den Tatbestand der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. Der Beschwerdegegner habe die gefälschten Lohnausweise im Hinblick auf die Lohnverhandlungen mit der künftigen Arbeitgeberin C.________ AG angefertigt. Dabei sei relevant, dass der Beschwerdegegner dieser Gesellschaft bereits seit Jahren als verantwortungsvoller Revisor bekannt gewesen sei. Gemäss Art. 321a OR treffe den Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber eine Treuepflicht. Daraus ergäben sich bereits für das Stadium der Vertragsverhandlungen gewisse Mitteilungspflichten, deren Umfang sich nach der vorgesehenen Stellung im Betrieb richte. Aufgrund dieser Treuepflicht dürfe der künftige Arbeitgeber davon ausgehen, dass die ihm vom Bewerber vorgelegten Belege wahr seien. Den vom Beschwerdegegner zuhanden des künftigen Arbeitgebers erstellten Lohnausweisen kämen daher in diesem Kontext erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Diese stellten mithin nicht blosse schriftliche Lügen dar, sondern unwahre Urkunden. Schliesslich ergebe sich die erhöhte Glaubwürdigkeit der Lohnausweise auch aus der besonderen vertrauenswürdigen Beziehung des Beschwerdegegners zur künftigen Arbeitgeberin. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Revisor für die C.________ AG, die ihn als sehr gewissenhaft und verantwortungsvoll geschätzt habe, hätte jene die Richtigkeit der Lohnausweise nie in Frage gestellt. Aus der Sicht der C.________ AG sei dem Beschwerdegegner eine besondere Glaubwürdigkeit, mithin eine garantenähnliche Stellung, zugekommen (Beschwerde S. 4 ff.). 
4. 
4.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als Urkunden gelten deshalb unter anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB). 
 
Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Nach der Rechtsprechung ist das Vertrauen darin, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, grösser als das Vertrauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt. Sie stellt daher an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung hohe Anforderungen und wendet Art. 251 StGB restriktiv an. Die Falschbeurkundung erfordert demnach eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche liegt nur vor, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr aufgrunddessen ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung des Aktienrechts in Art. 662a ff. OR und in den Bilanzvorschriften in Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt (BGE 117 IV 35 E. 1; zuletzt BGE 6B_367/2007 vom 10.10.2007 E. 4.2; 132 IV 12 E. 8.1; 129 IV 130 E. 2.1, je mit Hinweisen). 
4.2 Nach der Rechtsprechung kommt Lohnabrechnungen, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften bestehen, keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Ob die unrichtige Lohnabrechnung sich unter dem Gesichtspunkt des Steuerrechts oder des Sozialversicherungsrechts als unkorrekt erweist, ist für die Frage der Falschbeurkundung unerheblich (BGE 118 IV 363 E. 2b). In gleicher Weise hat das Bundesgericht die erhöhte Glaubwürdigkeit eines zum Nachweis der eigenen Zahlungsfähigkeit einer kreditgewährenden Bank vorgelegten unwahren Lohnausweises entschieden (Urteil des Kassationshofs 6S.733/1996 vom 14.4.1997 E. 2c/aa; vgl. auch 6S.375/2000 E. 2b/dd). 
4.3 Im zu beurteilenden Fall steht fest, dass der Beschwerdegegner zur Erstellung von Lohnausweisen ermächtigt war (Beschwerde S. 5), so dass die Schriftstücke echt waren. Der Tatbestand der Urkundenfälschung i.e.S. scheidet daher aus. Fraglich ist indes, ob sich der Beschwerdegegner durch die Anfertigung der letztlich nicht verwendeten unwahren Lohnausweise der Falschbeurkundung schuldig gemacht hat. Entscheidend hiefür ist, ob den Schriftstücken erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Dies ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung zu verneinen. 
 
Der Beweiswert eines Lohnausweises erschöpft sich in einer blossen Bescheinigung des Arbeitgebers zuhanden der Steuerbehörden über den vom Arbeitnehmer bezogenen Lohn. Insofern entspricht der Lohnausweis, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, einer Quittung oder einer Rechnung, die lediglich für die in ihnen verkörperte Erklärung, eine bestimmte Leistung erhalten bzw. in Rechnung gestellt zu haben, Beweis erbringen, nicht jedoch für die Wahrheit dieser Erklärung, nämlich dass die quittierte bzw. in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich erfolgt ist (vgl. BGE 121 IV 131 E. 2c; 117 IV 35 E. 2). Dass dem Lohnausweis in Bezug auf die Urkundenfälschung i.e.S. Urkundenqualität zukommt (Urteil des Kassationshofs 6S.74/2006 vom 3.7.2006 E. 4.2.1), ändert hieran nichts, da der Urkundencharakter eines Schriftstücks relativ ist, ein Schriftstück mithin mit Bezug auf einzelne Aspekte Urkundeneigenschaft haben kann und mit Bezug auf andere nicht (BGE 132 IV 57 E. 5; 129 IV 130 E. 2.2). 
 
Ohne Bedeutung ist im vorliegenden Fall, ob dem Lohnausweis im Rahmen der Steuerveranlagung erhöhte Beweiskraft zukommt, weil den Steuerpflichtigen gegenüber der Steuerverwaltung die besondere Pflicht zur wahrheitsgetreuen Deklarierung mit entsprechender Strafandrohung trifft (angefochtenes Urteil S. 5). Denn der Beschwerdegegner hat die Lohnausweise ausschliesslich zu dem Zweck angefertigt, sie gegebenenfalls im Rahmen der Lohnverhandlungen mit der künftigen Arbeitgeberin als Beweis für das bisher erzielte Einkommen zu verwenden. In diesem Kontext haben die Lohnausweise, wie die Vorinstanz zu Recht erkennt, lediglich den Charakter einer schriftlichen Lüge. 
 
Ferner trifft zu, dass die objektive Garantie für die Wahrheit einer Erklärung auch in einer garantenähnlichen Stellung des Ausstellers begründet sein kann. Eine solche hat die Rechtsprechung etwa angenommen bei einem Architekten, der die Pflicht zur ordnungsgemässen Prüfung der Schlussabrechnung übernommen hat (BGE 119 IV 54 E. 2d/dd), oder beim Arzt, der zuhanden der Krankenkasse einen unrichtigen Krankenschein ausstellt, mit welchem er Leistungen für sich oder den Patienten geltend macht (BGE 117 IV 165 E. 2c S. 169 f.; 103 IV 178 E. IV, S.184). Die besondere Glaubwürdigkeit wurde in diesen Fällen damit begründet, dass der Kasse eine Überprüfung namentlich der vom Arzt verzeichneten Anzahl Konsultationen nicht möglich ist bzw. dass der Bauherr in der Regel schon mangels fachlicher Kenntnisse nicht in der Lage ist, Unternehmerrechnungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (BGE 120 IV 25 E. 3c; 119 IV 54 E. 2c/dd und d/dd). Im vorliegenden Zusammenhang kommt dem Beschwerdegegner keine derartige besonders vertrauenswürdige Stellung zu. Zwar ist richtig, dass der Arbeitnehmer aufgrund von Art. 321a OR dem Arbeitgeber gegenüber zur Sorgfalt und Treue verpflichtet ist, woraus sich bereits für das Stadium der Vertragsverhandlungen gewisse Mitteilungspflichten ergeben. Diese dürften sich indes in erster Linie auf Gründe erstrecken, die den Arbeitnehmer zur Übernahme der Stelle als ungeeignet erscheinen lassen (vgl. hiezu Entscheid der I. ZA 4C.189/2002 E. 1.3 vom 27.9.2002 mit Hinweisen). Jedenfalls im Rahmen von Lohnverhandlungen schafft die gesetzliche Treuepflicht keine besonders vertrauenswürdige Stellung, welche den schriftlichen Auskünften des Bewerbers gegenüber dem künftigen Arbeitgeber eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu verleihen vermöchte. 
 
Im vorliegenden Fall mag ferner zutreffen, dass die C.________ AG dem Beschwerdegegner aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Revisor besonderes Vertrauen entgegenbrachte. Das Vertrauen der Arbeitgeberin beruht hier aber auf einem individuell-konkreten Vertrauensverhältnis, mithin auf einem Vertrauen in die Person des Beschwerdegegners. Ein solches Vertrauensverhältnis kann im Rahmen des Betrugs unter dem Gesichtspunkt der Arglist Bedeutung erlangen (BGE 107 IV 169 E. 2c). Es schafft indes nicht generell eine objektive Garantie für die Wahrheit der schriftlichen Erklärungen desjenigen, dem das Vertrauen entgegengebracht wird. 
 
Der Schluss der Vorinstanz, das Erstellen der unrichtigen Lohnausweise durch den Beschwerdegegner erfülle den Tatbestand der Falschbeurkundung nicht, verletzt daher kein Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. 
5. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. November 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: