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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 579/06 
 
Urteil vom 14. November 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Lanz. 
 
Parteien 
S.________, 1955, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
«Zürich» Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 28. Oktober 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1955 geborene S.________ war ab Juni 2002 als Raumpflegerin in der Firma X.________ AG tätig und dadurch bei der «Zürich» Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: «Zürich») obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 28. November 2002 wurde sie als Fussgängerin von einem Personenwagen, der rückwärts aus einer Garage fuhr, angefahren. Im gleichentags zur ambulanten Behandlung der erlittenen Verletzungen aufgesuchten Spital Y.________ wurden Kontusionen an beiden Knien ohne ossäre Läsionen diagnostiziert und elastische Binden sowie Schmerzmittel verordnet. Bei einer am 10. Januar 2003 durchgeführten MRI-Untersuchung wurden überdies linksseitig eine nicht dislozierte Fraktur des Fibulaköpfchens und ein Zustand nach Zerrung des medialen Seitenbandes festgestellt. Es entwickelte sich zudem eine ausgeprägte psychische Problematik. Nachdem anfänglich die Zuständigkeit eines anderen UVG-Versicherers zur Diskussion gestanden hatte, anerkannte die «Zürich» ihre Leistungspflicht für die Unfallfolgen. Sie übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Mit Verfügung vom 5. Juli 2004 eröffnete sie der Versicherten die Einstellung der Leistungen auf Ende Dezember 2003. Zur Begründung wurde ausgeführt, die noch geklagten Beschwerden seien nicht adäquat unfallkausal. Daran hielt die «Zürich» auf Einsprache der Versicherten hin fest (Einspracheentscheid vom 9. Juni 2005). 
B. 
S.________ erhob hiegegen Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zog die Akten der Invalidenversicherung, bei der sich S.________ im Dezember 2003 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, bei. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2006 hiess es die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass es die Leistungspflicht der «Zürich» «für die Auswirkungen des auch nach Ende Dezember 2003 noch vorhandenen Restbefundes in den beiden Knien» bejahte und die Sache an den Unfallversicherer zurückwies, damit dieser die geschuldeten Leistungen festlege. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Es betrifft dies die Frage einer Leistungsberechtigung aufgrund der psychischen Problematik und des zudem bestehenden Rückenleidens. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid, soweit auf Verneinung eines Leistungsanspruchs für die bestehende psychische Problematik lautend, aufzuheben und die «Zürich» zu verpflichten, hiefür Leistungen auszurichten. 
 
Die «Zürich» schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Krankenversicherer von S.________ und das Bundesamt für Gesundheit verzichtet je auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Die Rückweisung der Sache an den Unfallversicherer im Zusammenhang mit den Kniebeschwerden sowie die Verneinung eines Leistungsanspruchs aufgrund der Rückenprobleme sind letztinstanzlich nicht umstritten und geben aufgrund der Akten zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Streitig und zu prüfen ist die Frage der Leistungspflicht der «Zürich» aus dem Unfall vom 28. November 2002 für die bestehende psychisch bedingte Beeinträchtigung. 
 
Das kantonale Gericht hat die hiefür massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich den für einen Leistungsanspruch aus der obligatorischen Unfallversicherung vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; zum Genügen einer Teilursächlichkeit: BGE 123 V 43 E. 2b S. 45 mit Hinweis, 121 V 326 E. 2 S. 329 mit Hinweisen) sowie den darüber hinaus erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang im Allgemeinen (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis) und bei einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall, wie sie hier zur Diskussion steht, im Besonderen (BGE 115 V 133). 
3. 
3.1 Es steht unbestritten fest, dass die psychische Problematik natürlich (teil-)kausal auf den Unfall vom 28. November 2002 zurückzuführen ist. Das kantonale Gericht hat sodann im Rahmen der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs erwogen, dass das Ereignis vom 28. November 2002 aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs entgegen dem Einspracheentscheid vom 9. Juni 2005 nicht den leichten, sondern den mittelschweren Unfällen zuzuordnen ist. Dies ist letztinstanzlich nicht umstritten. 
 
Von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), müssten demnach für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140). Zu betonen ist, dass die Beurteilung dieser Kriterien, anders als nach der sog. Schleudertrauma-Praxis (BGE 117 V 359 und seitherige Entscheide), unter Ausschluss psychischer Komponenten erfolgt (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; vgl. auch BGE 117 V 359 E. 6a in fine S. 367 und 369 E. 4b S. 382 f.). 
3.2 Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, es seien einzig und nicht in besonders ausgeprägter Weise die beiden Kriterien der körperlichen Dauerschmerzen sowie des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erfüllt. 
3.2.1 Die Beschwerdeführerin lässt zunächst einwenden, die Adäquanzprüfung sei zu früh erfolgt. Dieses Vorbringen ist unbegründet, waren doch spätestens im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 9. Juni 2005 sämtliche Adäquanzkriterien zuverlässig beurteilbar. 
3.2.2 Weiter wird für den Fall, dass dem ersten Einwand nicht gefolgt werden sollte, geltend gemacht, der adäquate Kausalzusammenhang sei in Anwendung von BGE 115 V 133 zu bejahen. Denn über die von der Vorinstanz anerkannten Kriterien hinaus seien auch diejenigen der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls, der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung und der ärztlichen Fehlbehandlung erfüllt. 
 
Gemäss den medizinischen Akten war die Heilbehandlung indessen schon bald nach dem Unfall in erster Linie auf unfallfremde Rückenbeschwerden und auf die psychische Problematik gerichtet, wobei Physiotherapie und Medikamente eingesetzt wurden. Eine länger dauernde regelmässige und zielgerichtete ärztliche Behandlung der bei der Prüfung der Adäquanzkriterien einzig zu berücksichtigenden unfallkausalen Beinverletzungen ist nicht ausgewiesen. Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist daher mit der Vorinstanz zu verneinen. Hieran würde entgegen der von der Versicherten vertretenen Auffassung nichts ändern, wenn sich im Rahmen der vom kantonalen Gericht angeordneten Rückweisung der Sache an den Unfallversicherer ein erneuter Behandlungsbedarf bezüglich der Beinverletzungen ergeben sollte. 
 
Entgegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde genügt sodann der Umstand, dass die Fraktur des Fibulaköpfchens und die Zerrung des Seitenbandes erst nach der medizinischen Erstversorgung im Spital Y.________ diagnostiziert wurden, nicht, um das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung als erfüllt zu betrachten, zumal mit der Vorinstanz auch keine Anhaltspunkte dafür gesehen werden können, dass sich die Unfallfolgen deswegen verschlimmert hätten. 
 
Selbst wenn schliesslich das umstrittene Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls - ohne nähere Prüfung - bejaht würde, wäre es jedenfalls nicht in besonders ausgeprägter Weise gegeben. Es läge zudem gesamthaft keine Häufung von Kriterien vor, welche die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs gestatten würde. Dies gilt erst recht, wenn berücksichtigt wird, dass die Erfüllung des Kriteriums von Grad und Dauer der durch die unfallbedingten Beinverletzungen bedingten Arbeitsunfähigkeit nach Lage der Akten eher fraglich erscheint und grundsätzlich näherer Betrachtung bedürfte. Darauf muss aber nicht weiter eingegangen werden. Denn nach dem zuvor Gesagten ist unabhängig von der Bejahung oder Verneinung dieses Kriteriums der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 10. Dezember 2003 und der psychischen Beeinträchtigung nicht gegeben. Die Beschwerdegegnerin ist somit hiefür nicht leistungspflichtig. 
4. 
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). 
 
erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 14. November 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V. Widmer Lanz