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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_415/2022  
 
 
Urteil vom 14. November 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Williner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 5. Juli 2022 (IV 2021/157). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1965 geborene A.________, zuletzt bis August 2009 als Baggerfahrer tätig gewesen, meldete sich im Oktober 2009 erstmals wegen einer Diskushernie und einer Wirbelsäulenfehlform bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: IV-Stelle) verschiedene Abklärungen getätigt hatte, lehnte sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 16. Februar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 13 % ab. Auf Beschwerde des A.________ hin hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Verfügung vom 16. Februar 2011 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die Verwaltung zurück (Entscheid vom 25. Februar 2013).  
 
A.b. Die IV-Stelle tätigte daraufhin weitere Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie eine internistisch-rheumatologische Begutachtung bei Dr. med. B.________, FMH Innere Medizin, (Expertise vom 29. April 2013) sowie eine weitere bei Dr. med. C.________, FMH Rheumatologie (Expertise vom 8. April 2014). Gestützt auf die ergänzte Aktenlage wies die Verwaltung das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 26. Februar 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 30 % ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.  
 
A.c. Unter Hinweis auf ein ausstrahlendes chronisches lumbospondylogenes Syndrom im Rückenbereich meldete sich A.________ am 25. Januar 2019 erneut zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend. Nachdem die IV-Stelle das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen abgewiesen hatte (Mitteilung vom 30. November 2019) veranlasste sie eine polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, Psychiatrie und Psychotherapie) Begutachtung in der Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG (nachfolgend: ZIMB; Expertise vom 27. November 2020). Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Juni 2021 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 27 %.  
 
B.  
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 5. Juli 2022 ab. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung vom 22. Juni 2021 ab dem 25. Juli 2019 mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei mindestens ein neutrales rheumatologisches respektive orthopädisches Gutachten einzuholen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2).  
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die am 22. Juni 2021 durch die IV-Stelle verfügte Rentenablehnung nach Neuanmeldung vom 21. Januar 2019 bestätigte. Die Vorinstanz hat die hierfür massgeblichen Rechtsgrundlagen zur Anspruchsprüfung bei einer Neuanmeldung nach vorausgegangener Rentenverweigerung (vgl. Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2) unter analoger Anwendung der Grundsätze zur Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 144 I 103 E. 2.1; 141 V 9 E. 2.3), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 145 V 361 E. 3.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
Das kantonale Gericht mass dem polydisziplinären Gutachten der ZIMB vom 27. November 2020 Beweiskraft zu und ging gestützt darauf von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in angestammter und von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % in adaptierter Tätigkeit aus. Auf dieser Grundlage ermittelte es einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32.1 %. Dabei stellte die Vorinstanz dem anhand der Angaben des letzten Arbeitgebers bestimmten und auf das Jahr 2019 indexierten jährlichen Valideneinkommen ein basierend auf den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermitteltes und um einen leidensbedingten Abzug von 10 % gekürztes Invalideneinkommen gegenüber. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich vorerst gegen den Beweiswert der ZIMB-Expertise vom 27. November 2020 und insbesondere gegen den im orthopädischen Teilgutachten gezogenen Schluss, es bestehe seit der im April 2014 von Dr. med. C.________, FMH Rheumatologie, durchgeführten Begutachtung ein im wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand. Konkret macht der Beschwerdeführer geltend, Dr. med. D.________, FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, habe im Rahmen seiner Untersuchung im ZIMB die von Dr. med. E.________, Facharzt für Radiologie, im MRI-Bericht vom 23. Juli 2018 (recte: 4. Juli 2018) erhobenen Befunde bzw. seine diesbezüglichen Präzisierungen nicht berücksichtigt. So habe Dr. E.________ im Vergleich zu der 2014 stattgefundenen MRI-Untersuchung (Bericht des Dr. med. F.________, FMH Neurologie, vom 23. Juli 2014) neu eine "deutlich" aktivierte Osteochondrose sowie eine "von moderat auf höhergradig" fortgeschrittene Enge im Neuroforamen und im Rezessus festgestellt.  
In Bezug auf diesen Einwand ist vorerst darauf hinzuweisen, dass Dr. med. E.________ im MRI-Bericht vom 4. Juli 2018 keinen Vergleich zur bildgebenden Situation im Jahr 2014, sondern zu derjenigen im Jahr 2009 (MRI-Bericht des Dr. med. G.________, FMH Radiologie, vom 6. April 2009) vornahm. Erst am 12. Dezember 2018 stellte er auf Nachfrage der behandelnden Ärztin Dr. med. H.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, auch einen Vergleich zum Jahr 2014 an. In diesem späteren Bericht schloss er ausdrücklich, die Degenerationen hätten bei einem Vergleich mit dem Jahr 2014 deutlich weniger zugenommen als bei einem solchen mit dem Jahr 2009. Der Radiologe wies wohl auf eine aktuell deutlich aktivierte Osteochondrose sowie auf eine von moderat auf höhergradig progrediente Enge im Neuroforamen und im Rezessus hin. Wie indessen bereits die Vorinstanz festgehalten hat, fanden diese Befunde Eingang in die Expertise des Dr. med. D.________. Konkret wies der Gutachter nach Konsultation der gesamten Aktenlage auf eine 2018 erfolgte Exazerbation der lumbospondylogenen Beschwerden bei nachweisbarer aktivierter Osteochondrose sowie auf die fortgeschrittene Rezessus- und Neuroforamenstenose LKW3/4 hin. Im Lichte dessen kann mit dem kantonalen Gericht keine Rede davon sein, die ZIMB-Expertise berücksichtige nicht die vollständige im Juli 2018 von Dr. med. E.________ erhobene Befundlage. Daran ändert nichts, dass diese im Gutachten nicht wortgetreu wiedergegeben wird. 
 
Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde, wurde im ZIMB-Gutachten auch der von Dr. med. H.________ zu Handen der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verfasste Bericht vom 19. Dezember 2018 erwähnt und auszugsweise wiedergegeben. Dass Dr. med. D.________ auf eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesem Bericht verzichtete, schadet dem Beweiswert seiner Expertise nicht. So hatte sich Dr. med. H.________ im Wesentlichen auf eine Wiedergabe der im MRI-Bericht vom 4. Juli 2018 erhobenen Befunde sowie auf den Hinweis auf die beim Beschwerdeführer zunehmenden Kreuzschmerzen beschränkt. Nach dem Dargelegten hat sich Dr. med. D.________ mit diesen Punkten auseinandergesetzt. Eine vom ZIMB-Gutachten abweichende bzw. überhaupt eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, mit welcher sich der orthopädische Gutachter zusätzlich hätte befassen können, findet sich im Bericht der Dr. med. H.________ vom 19. Dezember 2018 nicht. Dasselbe gilt im Übrigen für die Berichte des Dr. med. E.________ vom 4. Juli und vom 12. Dezember 2018. 
 
4.2. Gestützt auf das nach dem Dargelegten beweiskräftige ZIMB-Gutachten vom 27. November 2020 stellte die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest, der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit als Baggerfahrer voll arbeitsunfähig und in einer adaptierten Tätigkeit zu 20 % arbeitsunfähig. Inwiefern diese Feststellungen willkürlich sein sollen, ist weder ersichtlich noch in der Beschwerde substanziiert dargetan (vgl. dazu E. 1.2 hievor). Offensichtlich ungenügend sind in diesem Zusammenhang die laienhaften medizinischen Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers, wonach leicht aktivierte Osteochondrosen und eine leicht fortgeschrittene Rezessus- und Neuroforamenstenose die Arbeitsfähigkeit unbedeutend einschränkten, dies aber nicht auf deutlich aktivierte Osteochondrosen und eine höhergradig fortgeschrittene Rezessus- und Neuroforamenstenose zutreffe. Auf derlei appellatorische Kritik geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen). Weiter vermag der Beschwerdeführer auch aus den wiederholten Hinweisen auf die Ergebnisse der erwähnten MRI-Untersuchung aus dem Jahre 2018 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er lässt ausser Acht, dass sich eine gesundheitliche Veränderung nicht allein aus neuen Ergebnissen bildgebender Untersuchungen ergibt; für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit einer Degeneration der Wirbelsäule sind vielmehr in erster Linie die klinischen Befunde massgeblich (Urteil 9C_89/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.5; 9C_126/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.4.1). Dem Rechnung tragend stützte auch Dr. med. D.________ seinen gutachterlichen Schluss auf einen im wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand seit April 2014 nicht bloss auf die Bildgebung, sondern auf ein Studium der gesamten Aktenlage (inklusive Bildgebung) und insbesondere auf seine umfassende klinische Untersuchung. Mit den entsprechenden Untersuchungsergebnissen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer hatte im vorinstanzlichen Verfahren aufgrund einer am 9. Februar 2021 erfolgten Infiltration am Rücken eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung im ZIMB geltend gemacht. Das kantonale Gericht stellte diesbezüglich fest, gemäss dem zur Begründung nachgereichten Bericht der Dr. med. H.________ vom 6. Oktober 2021 habe es sich bei der Zunahme der Rückenschmerzen um eine rein subjektive Verschlechterung der Beschwerden gehandelt. Die objektive Befundlage sei indessen seit Jahren unverändert. Es liege deshalb keine Verschlechterung des Gesundheitszustands aus somatischer Sicht vor. Insofern der Beschwerdeführer nunmehr vor Bundesgericht geltend macht, es sei sehr fragwürdig, ob die Vorinstanz auf diesen Bericht hätte abstützen dürfen, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen verhält er sich widersprüchlich, wenn er letztinstanzlich denjenigen Bericht in Frage stellt, mit dem er zuvor die behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustands begründet hatte. Zum anderen fehlen mit oder ohne diesen Bericht jegliche Hinweise auf eine objektive Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands. Ein solcher lässt sich jedenfalls nicht mit der Behauptung begründen, Infiltrationen würden "bekanntlich" dann nicht vorgenommen, wenn sich der Gesundheitszustand (nur) unwesentlich verschlechtert habe.  
 
4.4. Nicht näher einzugehen ist auf die Einwände im Zusammenhang mit der - nach Auffassung des Beschwerdeführers widersprüchlichen - Beschreibung der Einschränkungen am Arbeitsplatz durch Dr. med. C.________ einerseits und durch Dr. med. D.________ andererseits. So fehlt in der Beschwerde eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglich massgeblichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid, wonach der ZIMB-Gutachter keine höheren Einschränkungen angab als seinerseits Dr. med. C.________, sondern diese lediglich detaillierter beschrieb.  
 
4.5. Schliesslich zielt auch der Einwand betreffend Leidensabzug ins Leere. Entgegen der Beschwerde ist nicht offensichtlich widersprüchlich oder willkürlich, dass das kantonale Gericht trotz Annahme eines unveränderten Gesundheitszustands einen leidensbedingten Abzug von 10 % gewährte, wohingegen die IV-Stelle im Rahmen der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 22. Februar 2015 keinen solchen gewährt hatte. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Höhe eines allenfalls gewährten Abzugs keine direkten Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zulässt. So stellt sich die Frage eines möglichen Abzugs vom statistischen Lohn erst im Rahmen der Bestimmung der erwerblichen Auswirkungen der ärztlich festgestellten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Ärzteschaft (vgl. dazu BGE 125 V 246 E. 4), sondern in denjenigen der Verwaltung und im Beschwerdefall in denjenigen des Gerichts. Mit dem Abzug soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen). Nur der Vollständigkeit halber sei zudem darauf hingewiesen, dass die IV-Stelle weder in der Verfügung vom 26. Februar 2015 noch in der hier streitbetroffenen Verfügung vom 22. Juni 2021 einen leidensbedingten Abzug gewährt hatte.  
 
5.  
Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorinstanzliche Verneinung eines Rentenanspruchs vor Bundesrecht standhält. 
 
6.  
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. November 2022 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Williner