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«AZA 0» 
U 62/00 Gb 
 
 
 
IV. Kammer 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2000 
 
in Sachen 
L.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
 
 
A.- Der 1951 geborene L.________ war seit 1987 bei der Firma Z.________ AG als Hilfslaborant/Betriebsarbeiter tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 20. Juni 1990 rutschte er auf einer Treppe aus und zog sich eine Distorsion des linken Grosszehengrundgelenkes zu, woraus sich ein Hallux rigidus entwickelte. Mit Verfügung vom 10. Juni 1997 stellte die SUVA ihre Taggeldleistungen für den Grundfall und für einen ersten Rückfall per 1. Juni 1997 ein, hielt eine Arbeitsfähigkeit von 75 % fest und taxierte die geklagten Rücken-, HWS- und Kopfschmerzen als unfallfremd. Den gleichen Standpunkt nahm sie im rechtskräftig gewordenen Einspracheentscheid vom 12. September 1997 ein. 
Nach Meldung eines weiteren Rückfalles fanden am 8. Februar 1999 eine kreisärztliche Untersuchung und gestützt darauf vom 14. April bis 5. Mai 1999 eine Gangschulung in der Klinik B.________ statt. Mit Verfügung vom 16. Juli 1999 teilte die SUVA L.________ mit, dass keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorlägen und die Versicherungsleistungen per 31. Juli 1999 eingestellt würden. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 31. August 1999 abgewiesen. 
 
B.- Mit Beschwerde beantragte L.________ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, sein gesundheitlicher Zustand habe sich als Folge des Unfalles kontinuierlich verschlechtert. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 15. Dezember 1999 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt L.________ wiederum die weitere Ausrichtung von Leistungen der SUVA, insbesondere auch die Anerkennung einer Arbeitsunfähigkeit von 25 %. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die als Mitbeteiligte beigeladene Universa Krankenkasse führt in ihrer Stellungnahme aus, mit der SUVA und der Vorinstanz sei davon auszugehen, dass die Rückenbehandlung und die heutige Arbeitsunfähigkeit auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen seien. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) und zum Leistungsanspruch bei Rückfällen und Spätfolgen (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 f. Erw. 2 mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zu dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 338 Erw. 1; siehe auch BGE 121 V 47 Erw. 2a, 208 Erw. 6b) und zum Beweiswert sowie zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen; RKUV 1996 Nr. U 252 S. 191 ff., 1991 Nr. U 133 S. 312 f. Erw. 1b; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a und b). Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- a) Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass der Einspracheentscheid vom 12. September 1997, in welchem die Rücken-, HWS- und Kopfschmerzen als unfallfremd taxiert worden sind, in Rechtskraft erwachsen ist, sodass die erneut geklagten diesbezüglichen Beschwerden nur nochmals beurteilt werden können, wenn sich Spätfolgen eingestellt haben. 
 
b) In einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere der kreisärztlichen Beurteilung vom 8. Februar 1999, des Berichts des Psychosomatischen Konsiliums in der Klinik B.________ vom 22. April 1999, des Austrittsberichts der Klinik B.________ vom 26. Mai 1999 und dessen Ergänzung vom 1. Juli 1999 hat das kantonale Gericht sodann dargetan, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass seit dem Einspracheentscheid vom 12. September 1997 organische oder psychische Änderungen, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führten, und somit Spätfolgen, eingetreten sind. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 20. Juni 1990 und den geklagten Rücken-, HWS- und Kopfbeschwerden sei daher nach wie vor zu verneinen. 
 
c) Was die Einstellung der gestützt auf die Rückfallmeldung erbrachten Leistungen für die Fussbeschwerden per 31. Juli 1999 anbelangt, hat die Vorinstanz wiederum in sorgfältiger Würdigung der übereinstimmenden medizinischen Berichte festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach der gelungenen Schuhversorgung und der in der Klinik B.________ durchgeführten Gangschulung unter Berücksichtigung der unfallkausalen Faktoren wieder in der Lage wäre, den Beruf als Laborant zu 100 % auszuüben. 
 
3.- Sowohl bezüglich Unfallkausalität der Rücken-, HWS- und Kopfschmerzen wie auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit nach der Behandlung der als Unfallfolge anerkannten Fussbeschwerden ist der überzeugenden Beurteilung und Begründung der Vorinstanz, auf die verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG) beizupflichten. Daran können die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die sich gar nicht mit der einlässlichen Begründung des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen, nichts ändern. 
Zur Verdeutlichung ist nochmals zu betonen, dass niemand das Vorhandensein von Rücken-, HWS- und Kopfschmerzen bestreitet, doch können sie aus den erwähnten Gründen nicht auf den Unfall vom 20. Juni 1990 zurückgeführt werden. Sie gelten somit - wie auch die Krankenkasse des Beschwerdeführers bestätigt - als unfallfremd und fallen nicht in den Leistungsbereich der SUVA. Für die Fussbeschwerden, die auf den Unfall zurückzuführen sind, hat die SUVA Leistungen erbracht und sie zu Recht auf den Zeitpunkt eingestellt, in dem daraus keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr resultiert. Dass die Invalidenversicherung - wie der Beschwerdeführer geltend macht - einen andern Invaliditätsgrad ermittelt hat und eine Rente ausrichtet, ergibt sich daraus, dass sie - im Gegensatz zu Unfallversicherung - entsprechend ihrer finalen Funktion (BGE 120 V 102 Erw. 4c mit Hinweisen) eben auch die nicht unfallbedingten Gesundheitsschäden miteinschliesst. 
 
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- 
gericht des Kantons Aargau, der Universa Krankenkasse 
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 14. Dezember 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: