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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.227/2004 /bnm 
 
Urteil vom 14. Dezember 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Rechtsstillstand in einem Betreibungsverfahren, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 25. Oktober 2004. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 X.________ ersuchte bereits mehrmals erfolglos um Gewährung eines Rechtsstillstandes gemäss Art. 61 SchKG. Am 24. August 2004 reichte er bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern ein Arztzeugnis von Dr. med. Y.________ ein. Aus diesem ergibt sich, dass der Schuldner seit 8. Juni 2004 bis auf weiteres in der Psychiatrischen Klinik Z.________ hospitalisiert ist, an Spielsucht und an einer mittelgradig depressiven Episode leidet. Dieses Arztzeugnis wurde zur sinngemässen Entgegennahme als neues Gesuch um Rechtsstillstand an das Betreibungsamt A.________ weitergeleitet. Mit Verfügung vom 15. September 2004 wies die Dienststelle B.________ das Gesuch ab. 
1.2 Dagegen beschwerte sich X.________ am 25. September 2004 bei der Aufsichtsbehörde und verlangte sinngemäss die Gewährung eines Rechtsstillstandes. Er machte im Wesentlichen geltend, bei einer Depression handle es sich um eine schwere Krankheit. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2004 wies die kantonale Aufsichtsbehörde das Rechtsmittel ab. 
1.3 Mit Eingabe vom 18. November 2004 hat X.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er führt aus, er sei mit dem Entscheid der Aufsichtsbehörde nicht einverstanden und ersuche (sinngemäss) um Gewährung eines Rechtsstillstandes. 
Die Aufsichtsbehörde hat bei der Übersendung der Akten auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG). 
2. 
2.1 Die Vorinstanz führt aus, bei schwerer Krankheit des Schuldners sei auf bestimmte Zeit Rechtsstillstand zu gewähren, wenn und solange sich dies nach der ganzen Sachlage rechtfertige und geboten erscheine, insbesondere damit der Schuldner seine Rechte im Betreibungsverfahren wahren könne. Der Rechtsstillstand sei aber auch zu Gunsten eines Schuldners zulässig, der auf seinen Arbeitserwerb angewiesen sei. Letzteres gelte aber immer nur unter der Voraussetzung, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die Ursache der Zahlungsunfähigkeit gewesen sei (BGE 105 III 101 E. 3 S. 104/105). Zu verweigern sei gegebenenfalls der Rechtsstillstand, wenn der Schuldner einen Vertreter habe oder ihm die Bestellung eines solchen zuzumuten sei. Im Übrigen habe der Schuldner keinen Anspruch auf Schonung während der ganzen Krankheitsdauer, sondern er soll lediglich die Gelegenheit erhalten, seine Verhältnisse zu ordnen, das heisst einen Vertreter zu besorgen. 
Die Aufsichtsbehörde fährt fort, was im vorliegenden Arztzeugnis angeführt worden sei, insbesondere seine mittelgradige depressive Verstimmung, könne allenfalls im Zusammenhang mit der weiteren Komplikation des stationären Spitalaufenthaltes als schwere Krankheit betrachtet werden. Wie es sich damit genau verhalte, könne indes offen bleiben, da die weiteren Voraussetzungen zur Gewährung eines Rechtsstillstandes nicht dargetan seien. Der Beschwerdeführer sei bereits im Entscheid Nr. 15/04 darauf hingewiesen worden, dass eine schwere Krankheit allein nicht ausreiche, um einen Rechtsstillstand zu begründen. Vielmehr müsse dieser auf Grund der gesamten Umstände als gerechtfertigt erscheinen. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis werde entweder die Auswirkung der schweren Krankheit oder die erhoffte Wirkung des Rechtsstillstandes angesprochen (Bauer, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Hrsg. Staehelin/Bauer/Staehelin, Basel 1998, N. 6 zu Art. 61 SchKG). Der Beschwerdeführer habe indes bis heute weder dargetan noch entsprechende Beweismittel angeboten, dass seine Erkrankung einen Verdienstausfall nach sich ziehe und die Insolvenz gerade auf den Krankheitszustand zurückzuführen sei. Ebenso wenig habe er Angaben gemacht, weshalb ihm die Bestellung eines Vertreters unmöglich oder unzumutbar sein solle. Die Vorbringen des Beschwerdeführers begründeten keinen Anspruch auf Gewährung eines Rechtsstillstandes, und es sei nicht Aufgabe der Betreibungsbehörden, von sich aus nach entsprechenden Sachumständen zu forschen. 
2.2 Der Beschwerdeführer trägt dagegen im Wesentlichen bloss vor, er habe keine Energie mehr, was der Oberarzt bestätigen könne. Er brauche Ruhe und Zeit, um einen Vertreter finden zu können, was bis zum Frühjahr 2005 dauern könne. 
Mit diesen Einwänden legt der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG dar, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll (BGE 119 III 49 E. 1). Insbesondere wird nicht dargetan, inwiefern die kantonale Aufsichtsbehörde ihr Ermessen missbraucht oder überschritten haben soll, indem sie den vom Betreibungsamt abgelehnten Rechtsstillstand gebilligt hat (BGE 105 III 101 E. 3 S. 105). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner physischen und psychischen Verfassung in der Lage gewesen ist, die vorliegende Beschwerdeschrift zu verfassen, und es ihm somit möglich ist, einen Vertreter zur Wahrung seiner Interessen zu bestellen. Weshalb dies nicht schon jetzt ausführbar sein soll, ist nicht ersichtlich und kann nicht mit dem Hinweis auf Ruhe und Zeit begründet werden. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Dezember 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: