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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
1P.435/2006 /ggs 
 
Beschluss vom 14. Dezember 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiber Steinmann. 
 
Parteien 
Gemeinde Embrach, 8424 Embrach, 
Beschwerdeführerin, handelnd durch die Gemeinderat, Dorfstrasse 9, 8424 Embrach, und dieser vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Häner, 
 
gegen 
 
1. Nikolaus Schudel, 
2. Hans Peter Stutz, 
Beschwerdegegner, 
Regierungsrat des Kantons Zürich, vertreten durch die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Konstituierung des Gemeinderates, Verletzung der Gemeindeautonomie, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 20. Juni 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Nach den Erneuerungswahlen für den Gemeinderat von Embrach vom 19. März 2006 konstituierte sich der Gemeinderat am 29. März 2006 und bestätigte diesen Entscheid mit Beschluss vom 12. April 2006. Daraus ergibt sich, dass der neu zum Primarschulpflegepräsidenten gewählte Peter Tschudi sofort als Mitglied des Gemeinderates in diesem Einsitz nimmt und für den Rest der laufenden Amtsperiode als Abgeordneter des Gemeinderates in der Primarschulpflege amtet. 
 
Gegen diese Beschlüsse erhoben einerseits der bisherige bzw. noch amtierende Primarschulpflegepräsident Nikolaus Schudel und anderseits Hans Peter Stutz Stimmrechtsrekurs und ersuchten um Anordnung vorsorglicher Massnahmen. 
 
Der Bezirksrat Bülach vereinigte die beiden Verfahren, wies die Stimmrechtsrekurse am 13. April 2006 ab und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. 
B. 
Nikolaus Schudel und Hans Peter Stutz gelangten mit separaten Eingaben an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Dieser hiess die vereinigten Stimmrechtsrekurse mit Entscheid vom 20. Juni 2006 gut, hob den Beschluss des Bezirksrates vom 13. April 2006 sowie den zugrunde liegenden Konstituierungsbeschluss des Gemeinderates Embrach vom 12. April 2006 auf und verpflichtete diesen, die Konstituierung im Sinne der Erwägungen vorzunehmen. 
C. 
Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates führt die Gemeinde Embrach beim Bundesgericht am 13. Juli 2006 staatsrechtliche Beschwerde und verlangt die Aufhebung des Regierungsratsentscheides. Sie weist in formeller Hinsicht darauf hin, dass die aufgeworfenen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung seien und trotz allfälligen Hinfalls des aktuellen Interesses zu behandeln seien. In der Sache selbst rügt sie Verletzungen ihrer Autonomie sowie von Art. 29 Abs. 1, Art. 34 und Art. 9 BV
 
Die Beschwerdegegner Nikolaus Schudel und Hans Peter Stutz sowie die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich für den Regierungsrat beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. 
 
Mit Verfügung vom 4. August 2006 ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit dem Beginn der neuen Amtsperiode der Schulpflege und der neuen Regelung der Gemeindeordnung von Embrach ist das aktuelle Interesse an der Behandlung der Beschwerde dahingefallen. Die Beschwerdeführerin weist bereits in ihrer Beschwerde auf diesen möglichen Umstand hin, hält indes dafür, dass die aufgeworfenen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung seien und dass an deren Beantwortung ein öffentliches Interesse bestehe. Die Beschwerdegegner und der Regierungsrat hatten Gelegenheit, in ihren Vernehmlassungen dazu Stellung zu nehmen. Deshalb erübrigt es sich, zur Frage der Gegenstandslosigkeit einen weiteren Schriftenwechsel gemäss Art. 72 BZP durchzuführen. 
2. 
Das Bundesgericht sieht vom Erfordernis des aktuellen Interesses ab, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungsgerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGE 127 I 164 E. 1a S. 166, 131 II 670 E. 1.2 S. 674). 
 
In Anbetracht der neuen Gemeindeordnung von Embrach wird sich die von der Gemeinde Embrach aufgeworfene Frage für sie nicht mehr stellen. § 81 des Gemeindegesetzes überlässt den Gemeinden unterschiedliche Möglichkeiten, wie die personelle Verbindung zwischen Gemeinderat und Schulpflege zu verwirklichen ist. Es ist ihnen zudem überlassen, in welcher Art und mit welcher Übergangsregelung sie einen Systemwechsel vollziehen. Es kann daher nicht ohne weiteres gesagt werden, die Frage der Amtsdauer bisheriger Mitglieder der Schulpflege und deren Mitwirkung im Gemeinderat könne sich unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen. Ein öffentliches Interesse an der Klärung ist trotz der Hinweise der Beschwerdeführerin, dass noch eine grössere Anzahl von Zürcher Gemeinden den Systemwechsel nicht vorgenommen hat, zu verneinen. Schliesslich kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass das Bundesgericht rechtzeitig eine verfassungsrechtliche Überprüfung vornimmt. 
Demnach ist die Sache gemäss Art. 72 BZP als erledigt abzuschreiben. 
3. 
Nach Art. 72 BZP entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Es beschränkt sich dabei auf eine knappe Beurteilung der gesamten Umstände. 
 
Hierfür fällt insbesondere in Betracht, dass der Beschwerdegegner Nikolaus Schudel als bisheriger Primarschulpflegepräsident grundsätzlich noch im Amt war und der zum neuen Primarschulpflegepräsidenten gewählte Peter Tschudi sein Amt grundsätzlich erst mit dem Beginn des neuen Schuljahres antritt. Vor diesem Hintergrund erscheint der angefochtene Regierungsratsentscheid nicht von vornherein als willkürlich. Die Erfolgsaussichten der Beschwerdeführerin können daher nicht als erheblich bezeichnet werden. 
 
Der Beschwerdeführerin ist nach Art. 156 Abs. 2 OG keine Gerichtsgebühr aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung entfällt. Den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. 
Demnach beschliesst das Bundesgericht: 
 
1. 
Der Rechtsstreit wird als erledigt erklärt und vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
4. 
Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Dezember 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: