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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_248/2020  
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Kneubühler, Merz, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor, Prof. Giger & Partner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung, 
Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen, 
 
Kanton Schaffhausen, handelnd durch Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. März 2020 (60/2019/34). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1983 geborene A.________ war am 1. November 2016 als Lenker eines Personenwagens auf der Klettgauerstrasse in Richtung Neuhausen am Rheinfall unterwegs. Auf der Strassackerstrasse kollidierte er mit einem voranfahrenden Personenwagen, wobei die Mitfahrerin dieses Wagens verletzt wurde. Mit Strafbefehl vom 24. September 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich A.________ unter anderem aufgrund dieses Unfalles wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe. Weiter war A.________ am 21. November 2016 mit seinem Personenwagen in Neftenbach unterwegs, als er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h überschritt. Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 entzog die Verkehrsabteilung der Staatsanwaltschaft Schaffhausen A.________ den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobenen Rechtsmittel wurden vom Regierungsrat des Kantons Schaffhausen mit Beschluss vom 10. September 2019 und vom Obergericht desselben Kantons mit Entscheid vom 13. März 2020 abgewiesen. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, es sei die Dauer des Warnungsentzuges unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides auf sechs Monate festzulegen. 
 
Die Staatsanwaltschaft Schaffhausen, der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
In seinem Schreiben vom 20. August 2020 hält A.________ an seinen Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand. Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft es dagegen lediglich insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 und 1.7.2 S. 106 mit Hinweisen).  
 
1.3. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, als es einen Entzug des Führerscheins auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, bestätigt hat. 
 
3.   
 
3.1. Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a-c SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG).  
 
3.2. Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen für:  
 
- mindestens einen Monat (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG); 
- mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG); 
- mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. c SVG); 
- mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. d SVG); 
- unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat (Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG); 
- immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Buchstabe e oder Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe d entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. f SVG). 
 
 
3.3. Bei der Verwirklichung mehrerer Entzugsgründe durch eine oder mehrere Handlungen sind die Konkurrenzbestimmungen nach Art. 49 StGB sinngemäss anwendbar. Die Dauer für die schwerste Administrativmassnahme ist angemessen zu erhöhen (BGE 122 II 180 E. 5b S. 183 f.; vgl. auch BGE 146 II 300 E. 4.3 S. 303). Dies gilt namentlich auch für die sog. "retrospektive Konkurrenz" im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB: Begeht ein Fahrzeugführer noch vor der Verfügung über einen Warnungsentzug eine zweite Widerhandlung, welche einen solchen Entzug zur Folge hat, so ist im zweiten Administrativverfahren die Dauer des Warnungsentzuges im Sinne einer Zusatzmassnahme so zu bemessen, dass der Fahrzeugführer nicht schwerer sanktioniert wird, als wenn die beiden Widerhandlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.  
 
3.4. Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch (von der hier nicht interessierenden Ausnahme für Vorfälle auf Dienstfahrten gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG abgesehen) nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG).  
 
4.   
 
4.1. Es ist letztinstanzlich nicht mehr länger streitig, dass sowohl das Fehlverhalten des Beschwerdeführers vom 1. November 2016 als auch jenes vom 21. November 2016 je als mittelschwere Widerhandlungen nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren sind. Weiter ist unbestritten, dass aufgrund dieser Widerhandlungen der Führerausweis zu entziehen ist, wobei in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. E. 3.3) eine Gesamtmassnahme festzusetzen ist. In den zehn Jahren vor der letzten zu beurteilenden Widerhandlung war der Führerausweis mehrfach entzogen; ein erster Entzug in diesem Zeitraum dauerte vom 14. Mai bis 13. Oktober 2008 wegen einer schweren Widerhandlung (Geschwindigkeitsübertretung um 54 km/h am 29. März 2008).  
 
4.2. Im Weiteren erfolgte mit Verfügung vom 26. Juni 2014 ein Entzug des Führerausweises für zwei Monate wegen einer mittelschweren Widerhandlung (Geschwindigkeitsübertretung um 24 km/h am 6. Januar 2013) und mit Verfügung vom 11. Januar 2016 für acht Monate wegen zwei schweren Widerhandlungen (Geschwindigkeitsübertretung um 41 km/h sowie Fahren in fahrunfähigem Zustand am 27. Oktober 2013). Das kantonale Gericht wertete diese beiden Entzüge als zwei Entzüge im Sinne von Art. 16b Abs. 2 SVG. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe die Widerhandlungen vom 27. Oktober 2013 zu einem Zeitpunkt begangen, in welchem über einen Entzug aufgrund der Widerhandlung vom 6. Januar 2013 noch nicht entschieden gewesen sei. In sinngemässer Anwendung der Regeln zur retrospektiven Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB wäre daher für die Widerhandlungen vom 27. Oktober 2013 eine Zusatzmassnahme zu jener aufgrund des Fehlverhaltens vom 6. Januar 2013 auszusprechen gewesen; entsprechend seien die "Entzüge" aufgrund der Widerhandlungen vom 6. Januar und vom 27. Oktober 2013 lediglich als ein Entzug im Sinne von Art. 16b Abs. 2 SVG zu werten.  
 
4.3. Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, beruht das Kaskadensystem mit den sich steigernden Mindestentzugsdauern auf der Hoffnung, der fehlhafte Fahrzeugführer werde sich durch einen Warnungsentzug des Führerausweises belehren lassen und künftig ein sorgfältigeres Fahrverhalten zeigen (vgl. auch BGE 124 II 39 E. 3c S. 42). Dabei knüpft das Gesetz an die Zahl vorangegangener Entzüge an und nicht etwa - wie es theoretisch ebenfalls denkbar gewesen wäre - an die Gesamtdauer der vorangegangenen Entzüge. Das Gesetz erhofft sich damit die kathartische Wirkung in erster Linie aus der im Entzugsverfahren zum Ausdruck kommenden Missbilligung, und weniger aus der Dauer der Entzüge. Damit ist nicht entscheidend, ob es sich beim Entzug vom 11. Januar 2016 um eine Zusatzmassnahme zum Entzug vom 26. Juni 2014 handelte oder nicht. Unabhängig davon steht fest, dass der Beschwerdeführer in den vorangegangenen zehn Jahren drei Mal (am 14. Juli 2008, am 26. Juni 2014 und am 11. Januar 2016) verwarnt und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sein Verhalten im Strassenverkehr missbilligt wird und zu einem Führerausweisentzug führen kann. Damit hat der Beschwerdeführer drei Mal ein Entzugsverfahren durchlaufen und hätte drei Mal die Chance gehabt, inskünftig ein sorgfältigeres Fahrverhalten zu zeigen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese drei Warnungsentzüge auch als drei Entzüge im Sinne von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG gewertet hat.  
 
4.4. War in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis drei Mal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen, so ist der Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG für eine unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre zu entziehen. Das kantonale Gericht hat weder die vorgeschriebene Mindestentzugsdauer noch die gesetzliche Mindestsperrfrist überschritten, womit die Beschwerde ohne Weiterungen abzuweisen ist.  
 
5.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, dem Kanton Schaffhausen, handelnd durch Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Dezember 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold