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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_747/2020  
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge, 
c/o Helvetia, Schweizerische, Lebensversicherungsgesellschaft AG, St. Alban-Anlage 26, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 29. Oktober 2020 (VSKLA.2020.9). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil 9C_289/2020 vom 23. September 2020, mit dem das Bundesgericht den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 8. April 2020 betreffend Beiträge an die berufliche Vorsorge aufhob, die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies und einen Anspruch auf Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren verneinte, 
in die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. Oktober 2020, mit der es u.a. (in Ziff. 6) auf den Antrag des Beschwerdeführers, es habe ihm den Aufwand für das bundesgerichtliche Verfahren 9C_289/2020 zu entschädigen, nicht eintrat, 
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. November 2020 (Poststempel), 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), 
dass der Beschwerdeführer sich nur zum geltend gemachten Entschädigungsanspruch als solchen äussert, aber auch nicht ansatzweise darlegt, weshalb die Vorinstanz auf den entsprechenden Antrag hätte eintreten sollen, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass daher mit Blick auf Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG offenbleiben kann, ob die angefochtene Verfügung im hier interessierenden Punkt ein (grundsätzlich) direkt anfechtbarer Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG oder aber ein nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbarer Vor- resp. Zwischenentscheid auf dem Weg zum Endentscheid betreffend Beiträge an die berufliche Vorsorge ist (vgl. BGE 142 II 363 E. 1.3 S. 366; 136 V 131 E. 1.1.2 S. 134; Urteil 2C_250/2019 vom 17. Juli 2020 E. 2.2), 
dass mangels einer gültigen Beschwerde (innerhalb der Beschwerdefrist; vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. Dezember 2020 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann