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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_1038/2020  
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Herr Dr. Thomas Weibel und/oder Frau Tina Jäger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
5. F.________, 
6. G.________, 
7. H.________, 
8. I.________, 
9. J.________, 
10. K._________, 
11. L.________, 
12. M.________, 
13. N.________, 
14. O.________, 
15. P.________, 
16. Q.________, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Hubert Gmünder, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ungültigkeitsklage (Erbschaft), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, vom 18. Februar 2020 (K 1-2018). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit letztwilliger Verfügung vom 14. März 2002 hatte A.R.________ (geb. 1917; norwegischer Staatsangehöriger) A.________ zu einer Quote von 1/16 als Erbe eingesetzt. Bereits früher, in einer letztwilligen Verfügung vom 8. Oktober 1999, hatte er bestimmt, dass sein ganzer Nachlass dem norwegischen Recht untersteht. Seit August 2005 war A.R.________ aufgrund einer fortschreitenden Demenzerkrankung handlungs- und testierunfähig. Am 7. Juli 2009 verstarb er in WWW (Spanien). Am 15. Juli 2009 reichte A.R.________s norwegischer Willensvollstrecker bei der Erbschaftsbehörde Appenzell Innerer Landesteil die letztwilligen Verfügungen des Erblassers ein. Mit Präsidialverfügung vom 27. November 2009 stellte die Erbschaftsbehörde die gesetzlichen und eingesetzten Erben fest und eröffnete diesen die letztwilligen Verfügungen. 
 
B.  
 
B.a. Am 21. Oktober 2009 stellten B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, X.________, M.________, N.________, O.________, P.________ und Q.________ (im Folgenden "Kläger") beim Vermittlungsamt VVV ein Vermittlungsbegehren gegen A.________ (im Folgenden "Beklagter"). Nachdem kein Vergleich zustande kam, machten sie am 5. Januar 2010 beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. durch Einreichung des Leitscheins die Klage anhängig. Gleichentags reichten sie beim Bezirksgericht eine "Notifikation" im Sinne von § 70 des Norwegischen Erbgesetzes von 1972 (im Folgenden "NEG") ein. Am 30. Juni 2010 reichten die Kläger beim Bezirksgericht die Klageschrift ein. Sie beantragten, die letztwillige Verfügung vom 14. März 2002 (Bst. A) insoweit für ungültig zu erklären, als der Beklagte als Erbe eingesetzt bzw. in irgendeiner anderen Form begünstigt wurde; eventualiter verlangten sie festzustellen, dass der Beklagte als Erbe von A.R.________s Erbschaft ausgeschlossen ist bzw. auch nicht in irgendeiner anderen Form aus dieser Erbschaft begünstigt wurde. In seiner Klageantwort vom 22. November 2010 beantragte der Beklagte, die Klage vollumfänglich abzuweisen. Es kam zu einem zweiten Schriftenwechsel. Nachdem der Kläger X.________ am 4. April 2011 verstorben war, traten dessen Erben H.________, I.________, J.________, K.________ und L.________ in den Prozess ein. In der Folge stellten die Parteien auf gerichtliche Aufforderung hin Beweisanträge. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2012 ordnete das Bezirksgericht ein Beweisverfahren an.  
 
B.b. Mit Eingabe vom 15. Februar 2013 erhob der Beklagte die Unzuständigkeitseinrede. Er stellte das Begehren, auf die Klage nicht einzutreten, das Verfahren auf die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts zu beschränken und diesbezüglich einen anfechtbaren Zwischen- bzw. Vorentscheid zu erlassen. Mit Bescheid vom 24. September 2013 wies das Bezirksgericht die Einrede der Unzuständigkeit ab. Auf die dagegen erhobene Berufung des Beklagten trat das Kantonsgericht Appenzell I.Rh. nicht ein. Die diesbezügliche Präsidialverfügung vom 6. Juni 2014 blieb unangefochten.  
 
B.c. Mit Urteil 5A_446/2015 vom 14. August 2015 wies das Bundesgericht das vom Beklagten gestellte Ausstandsbegehren gegen den Bezirksgerichtspräsidenten V.________ letztinstanzlich ab.  
 
B.d. Mit Urteil vom 23. Mai 2017 hiess das Bezirksgericht die Klage gut und erklärte die letztwillige Verfügung vom 14. März 2002 (Bst. A) insoweit für ungültig, als A.________ als Erbe eingesetzt bzw. in irgendeiner anderen Form begünstigt wurde. Die dagegen erhobene Berufung des Beklagten wies das Kantonsgericht ab. Der Entscheid datiert vom 18. Februar 2020 und wurde am 9. November 2020 an die Parteien versandt.  
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2020 wendet sich der Beklagte A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter stellt er das Begehren, auf die Klage nicht einzutreten; subeventualiter sei die Klage abzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege; eventualiter sei auf die Erhebung von Kostenvorschüssen und Sicherheitsleistungen zu verzichten. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 liess der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung dem Beschwerdeführer mitteilen, dass es sich bei der Ungültigkeitsklage um eine Gestaltungsklage handle, weshalb sein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos sei (Art. 103 Abs. 2 Bst. a BGG).  
 
C.b. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 ersuchten die Kläger (Beschwerdegegner) darum, den Beschwerdeführer zur Sicherstellung ihrer mutmasslichen Parteientschädigung zu verpflichten, ihnen bis zur Leistung der beantragten Sicherheit keine Frist anzusetzen und ihnen bezüglich des gegnerischen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege das rechtliche Gehör zu gewähren.  
 
C.c. Am 24. Februar und 11. März 2021 sandte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht Abschriften des Urteils des obersten Gerichts von Norwegen ("Norges Høyesterett") vom 15. Februar 2021 und dessen Beschlusses vom 10. Juli 2020 sowie beglaubigte deutsche Übersetzungen davon.  
 
C.d. Mit Schreiben vom 23. April 2021 beantragten die Beschwerdegegner, das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege "unverzüglich abzuweisen", und hielten an ihren Begehren gemäss Eingabe vom 17. Dezember 2020 (Bst. C.b) fest.  
 
C.e. Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen in Norwegen anberaumten Mediationstermin um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens. Der Instruktionsrichter der II. zivilrechtlichen Abteilung lud die Beschwerdegegner ein, sich ausserhalb ihres Gesuchs um Sicherstellung der Parteientschädigung (Bst. C.b) dazu zu äussern. Die Beschwerdegegner widersetzten sich dem Sistierungsgesuch, unter anderem weil sie den besagten Termin zwischenzeitlich abgesagt hätten. Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 wies der Instruktionsrichter das Sistierungsgesuch ab.  
 
C.f. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache indes keinen Schriftenwechsel angeordnet.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über eine vermögensrechtliche Zivilsache befunden hat (Art. 72 Abs. 1, 75 und 90 BGG). Die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist erreicht. Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist zulässig. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss einen Antrag in der Sache stellen (BGE 137 II 313 E. 1.3), also angeben, welche Punkte des kantonalen Entscheids er anficht und inwiefern das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid abändern soll (BGE 133 III 489 E. 3.1; Urteil 5A_346/2016 vom 29. Juni 2017 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 143 III 361). Eventualbegehren werden naturgemäss nur für den Fall gestellt, dass ein Hauptbegehren nicht geschützt wird (BGE 134 III 332 E. 2.2). Deshalb vermag ein reformatorischer Eventual- einen reformatorischen Hauptantrag grundsätzlich nicht zu ersetzen (Urteil 5A_789/2019 vom 16. Juni 2020 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 146 III 313). Ausnahmsweise reicht ein (als Hauptantrag) gestelltes Begehren um Rückweisung an die Vorinstanz aus, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in der Sache naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte (BGE 134 III 379 E. 1.3). Für die Auslegung der Rechtsbegehren kann das Bundesgericht die Begründung der Beschwerde heranziehen (BGE 136 V 131 E. 1.2).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer beantragt im Hauptbegehren, das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Seine reformatorischen Anträge stellt er lediglich (sub-) eventualiter (s. Sachverhalt Bst. C.a). Ganz am Schluss seines rund 80-seitigen Schriftsatzes erklärt er hingegen, dass die Angelegenheit zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, soweit das Bundesgericht nicht - "was es aufgrund der übrigen Rügen ohne weiteres kann" - reformatorisch auf Nichteintreten, eventualiter auf Klageabweisung entscheidet. Weshalb der Hauptantrag sich trotzdem in einem blossen Rückweisungsantrag erschöpft bzw. das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung der Beschwerde "naturgemäss" nicht selbst entscheiden könnte, lässt sich jedenfalls auf Anhieb nicht recht nachvollziehen. Trotz dieser Ungereimtheiten ergibt sich jedenfalls aus der Beschwerdebegründung, dass der Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren in erster Priorität ein reformatorisches Urteil anstrebt. Insofern ist dem Erfordernis eines Sachantrags Genüge getan.  
 
3.  
 
3.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Weil der angefochtene Entscheid eine vermögensrechtliche Sache betrifft (E. 1), kann mit der Beschwerde hingegen nicht gerügt werden, das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden (Art. 96 Bst. b BGG e contrario). Die rechtsuchende Partei kann lediglich geltend machen, dass der angefochtene Entscheid ausländisches Recht willkürlich anwende (BGE 135 III 670 E. 1.4; 133 III 446 E. 3.1) oder andere verfassungsmässige Rechte verletze (Urteil 5A_389/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 1.2 mit Hinweis).  
 
3.2. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und urteilt mit freier Kognition. Es ist freilich nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn der Beschwerdeführer diese nicht mehr thematisiert (BGE 137 III 580 E. 1.3). Deshalb ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; er soll im Schriftsatz mit seiner Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die er als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. BGE 121 III 397 E. 2a). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.2). Das Bundesgericht untersucht nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist. Es prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 145 II 32 E. 5.1; 134 II 244 E. 2.2; 133 II 396 E. 3.2).  
 
3.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 III 127 E. 1.5 mit Hinweis), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).  
 
4.  
Der Streit dreht sich zunächst um die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. 
 
4.1. Das Kantonsgericht erinnert an den Bescheid vom 24. September 2013, mit dem das Bezirksgericht die Einrede der fehlenden Zuständigkeit nach Massgabe von Art. 152 Abs. 1 des innerrhodischen Gesetzes über die Zivilprozessordnung vom 24. April 1949 (aZPO/AI) beurteilte und verwarf (s. Sachverhalt Bst. B.b). Dieser Bescheid sei "formell in Rechtskraft erwachsen" und seit dessen Ergehen bis zum angefochtenen Endentscheid vom 23. Mai 2017 (s. Sachverhalt Bst. B.d) seien keine erheblichen neuen Tatsachen bezüglich der internationalen Zuständigkeit geltend gemacht worden. Das private Rechtsgutachten von Prof. Dr. W.________ vom 19. Mai 2017, das der Beschwerdeführer anlässlich der erstinstanzlichen Schlussverhandlung eingereicht habe, gelte nicht als neues Beweismittel. Auch im Lichte des "Perpetuatio-Fori-Grundsatzes" habe das Bezirksgericht keinen Grund gehabt, auf den Bescheid vom 24. September 2013 zurückzukommen. Daraus folgert das Kantonsgericht, dass das Bezirksgericht die separat entschiedene Vorfrage der örtlichen Zuständigkeit im Rahmen der Hauptverhandlung vom Verhandlungsstoff ausklammern durfte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs könne darin nicht gesehen werden, zumal der Berufungskläger auch nicht konkret darlege, welche Vorbringen er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingeführt hätte und inwiefern diese für den Entscheid erheblich gewesen wären. Eine Erheblichkeit erscheine auch nicht ersichtlich; zudem gälte eine Gehörsverletzung durch das Berufungsverfahren als geheilt. Nicht gelten lässt das Kantonsgericht den Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Bescheid vom 24. September 2013 rechtsfehlerhaft sei und auf einer willensmangelbehafteten Einlassung basiere. Dem angefochtenen Entscheid zufolge hätten allfällige Einwände im Rahmen des ordentlichen Rechtsmittelweges gegen diesen Zwischenentscheid vorgebracht werden müssen. Dies habe der Beschwerdeführer versäumt. Er habe den Bescheid in Rechtskraft erwachsen lassen, indem er weder den Vorschuss für die Begründungskosten leistete noch die Sicherheitsleistung bezahlte. Für das Kantonsgericht widerspräche es dem "Sinn eines Zwischenentscheids", wenn dasselbe Gericht bei im Wesentlichen unveränderter Sachlage im Endentscheid auf seinen Zwischenentscheid zurückkommen könnte; ein solches Ergebnis lasse sich mit dem Gebot der Rechtssicherheit und der im Zwischenentscheid angelegten prozessökonomischen Zielsetzung nicht vereinbaren. Das Bezirksgericht habe die internationale Zuständigkeit in seinem Endentscheid daher zu Recht bejaht.  
 
In der Folge erklärt das Kantonsgericht, weshalb auch im Berufungsverfahren gegen den Endentscheid "neben formellen Gesichtspunkten (Art. 237 Abs. 2 ZPO) " kein Grund bestehe, auf den erstinstanzlichen Eintretensbeschluss zurückzukommen. Aus den Beilagen zur Klageschrift vom 30. Juni 2010 sei ersichtlich, dass sich der Erblasser in den letzten Lebensjahren in Norwegen bzw. auf den Kanarischen Inseln aufhielt. Nach eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer den Erblasser in diesem Zeitraum mehrmals besucht. Mithin hätten bereits zum Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage Anhaltspunkte bestanden, um den geltend gemachten letzten Wohnsitz in XXX.________ (AI) zumindest in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer habe die internationale Zuständigkeit trotz dieser Anhaltspunkte in seiner Klageantwort ausdrücklich anerkannt und auch in seiner Duplik trotz Kenntnis des Aufenthalts auf den Kanarischen Inseln gegen die Zuständigkeit des Bezirksgerichts keinerlei Einwände erhoben. Damit, so die Folgerung des Kantonsgerichts, habe sich der Beschwerdeführer "in objektiver Hinsicht klarerweise vorbehaltslos, d.h. ausdrücklich, auf das Verfahren eingelassen". Ein rechtlich relevanter Willensmangel sei nicht zu erkennen; im Übrigen wäre ein solcher in Bezug auf die Wirksamkeit der Einlassung irrelevant. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei eine Einlassung nach Massgabe von Art. 6 IPRG (SR 291) auch zulässig. 
 
Schliesslich befasst sich die Vorinstanz mit Art. 86 Abs. 1 IPRG, wonach für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Streitigkeiten die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig sind. Sie erinnert daran, dass eine natürliche Person ihren Wohnsitz gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a IPRG in dem Staat habe, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Bezogen auf den konkreten Fall stellt das Kantonsgericht als unbestritten fest, dass der Erblasser im Jahr 1994 in UUU (NW) Wohnsitz genommen habe und zudem - trotz streitiger physischer Präsenz in XXX.________ (AI) - hinreichende Indizien bestünden, dass der schweizerische Wohnsitz auch nach dem Umzug nach XXX.________ (AI) im Jahr 2001 aufrechterhalten wurde. Dafür sprächen insbesondere der schriftenpolizeiliche und steuerliche Wohnsitz des Ehepaars R.________ in XXX.________ (AI) seit 2001, das Eigentum an der 4½-Zimmer-Wohnung in XXX.________ (AI) und mehrere Indizien, die darauf hinwiesen, dass das Ehepaar R.________ die Wohnung auch tatsächlich bezogen und zumindest teilweise bewohnt hat. Die neu eingereichten Berufungsbeilagen 3 bis 10 vermöchten daran nichts zu ändern; zudem sei weder genügend dargetan noch ersichtlich, inwiefern diese Unterlagen aus den Jahren 2002 bis 2013 nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. Weiter erklärt das Kantonsgericht, auch ein mehrheitlicher Aufenthalt des Erblassers in Spanien (insbesondere zu Pflegezwecken aufgrund seiner fortgeschrittenen Demenz) und/oder Norwegen in der letzten Lebensphase spräche nicht für eine Wohnsitzverlegung ins Ausland bzw. gegen die Fortdauer des Wohnsitzes in der Schweiz im Sinne von Art. 86 IPRG. Einem zuständigkeitsbegründenden Wohnsitz in der Schweiz stehe schliesslich auch nicht entgegen, dass die Wohnsitznahme des Erblassers in der Schweiz auch steuerlich motiviert war. Wesentlich sei, dass die Wohnsitznahme in XXX.________ (AI) unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles und der ausgesprochenen Internationalität der geschäftlichen und privaten Lebensinteressen des Erblassers in objektiver und subjektiver Hinsicht als hinreichend gegeben zu betrachten sei. Im Ergebnis bestehe ein hinreichender internationaler Bezug zum Kanton Appenzell I.Rh., um eine Wohnsitzzuständigkeit im Sinne von Art. 86 IPRG zu begründen. 
 
4.2. Wie die resümierten vorinstanzlichen Erwägungen zeigen, findet das Kantonsgericht, dass das Bezirksgericht angesichts des Zwischenentscheids vom 24. September 2013 an sich nicht mehr auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit zurückkommen konnte. Weiter bringt es insbesondere mit dem Hinweis auf Art. 237 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer den besagten Zwischenentscheid selbständig hätte anfechten müssen und eine (neuerliche) Anfechtung zusammen mit dem erstinstanzlichen Endentscheid vom 23. Mai 2017 ausgeschlossen ist. Als Folge davon hätte sich aufgedrängt, die Berufung gar nicht erst zuzulassen, soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, auf die Klage nicht einzutreten, abermals eine oberinstanzliche Beurteilung der Zuständigkeitsfrage verlangte. Dass die Berufung bezüglich dieses Streitgegenstands unzulässig wäre, ist dem angefochtenen Entscheid indes nicht zu entnehmen. Der vorinstanzliche Urteilsspruch lautet auf Abweisung der Berufung, ist also ein (reiner) Sachentscheid. Das Kantonsgericht setzt sich denn auch mit der Frage auseinander, ob das Bezirksgericht zur Beurteilung der Klage örtlich zuständig war. In dieser Situation hat der Beschwerdeführer kein im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG schutzwürdiges Interesse daran, dass das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid auch insofern überprüft, als die Vorinstanz meint, der Zwischenentscheid vom 24. September 2013 stehe einer erneuten (oberinstanzlichen) Beurteilung der Zuständigkeitsfrage entgegen (vgl. Urteil 5A_698/2017 vom 7. März 2018 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 144 III 88). Entsprechend erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen Erörterungen des Beschwerdeführers einzugehen.  
 
Hinsichtlich der Frage der örtlichen Zuständigkeit beruht der angefochtene Entscheid auf zwei (Eventual-) Begründungen, die je für sich den Rechtsstreit vor der Vorinstanz hätten beenden können: Zum einen soll der Beschwerdeführer die Zuständigkeit des Bezirksgerichts durch Einlassung nach Massgabe von Art. 6 IPRG begründet haben, zum andern sei das Bezirksgericht das im Sinne von Art. 86 Abs. 1 IPRG zuständige Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Angesichts dieser mehrfachen Begründung muss in der Beschwerde an das Bundesgericht dargelegt werden, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 133 V 119 E. 6.3; Urteil 5A_1015/2019 vom 10. Juni 2020 E. 4.3). Erweist sich auch nur eine der vorinstanzlichen Begründungen als bundesrechtskonform, so ist es der angefochtene Entscheid selbst (BGE 133 III 221 E. 7; 130 III 321 E. 6). 
 
4.3.  
 
4.3.1. Mit Bezug auf die erste der erwähnten vorinstanzlichen Begründungslinien (E. 4.2) stellt sich der Beschwerdeführer zunächst auf den Standpunkt, dass eine Einlassung gar nicht möglich gewesen sei. Die vorinstanzliche Erkenntnis, dass die vorliegende Streitigkeit im Sinne von Art. 6 IPRG vermögensrechtlicher Natur sei, tadelt er als unhaltbar. Die Frage, ob ihm Erbenstellung zukomme, sei sowohl nach schweizerischem als auch nach norwegischem Recht eine Statusfrage, die der Einlassung nicht zugänglich sei. Die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach der vermögensrechtliche Aspekt allfällige Wirkungen der Erbenstellung überwiege, sei verfehlt. Nachdem Status- und Vermögensfragen so eng miteinander verknüpft seien, dass nur gemeinsam und einheitlich über sie entschieden werden kann, geböten Sinn und Zweck des internationalen Privatrechts, Art. 6 IPRG sehr restriktiv auszulegen. Gerade in Konstellationen wie der vorliegenden sei somit von einer Entscheidung in der Sache abzusehen, wenn diese von der lex causae bzw. in dem Staat, wo sie Wirkungen entfalten sollte, nicht anerkannt würde. Der Beschwerdeführer verweist auf seine Berufungsreplik, wo er dargelegt habe, dass die Vollstreckung eines in der Schweiz ergangenen Urteils in Norwegen ausgeschlossen ist, die Vermögenswerte des Nachlasses sich praktisch ausschliesslich in Norwegen befinden und der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung die Anwendbarkeit des norwegischen Rechts angeordnet hat. Der Vorinstanz wirft er vor, diese Argumente nicht einmal ansatzweise geprüft und damit nicht nur Art. 6 IPRG falsch ausgelegt, sondern auch ihre Begründungspflicht verletzt zu haben. Zuletzt erinnert der Beschwerdeführer daran, dass die Einlassung auch nicht zwingend sei. Unter den gegebenen Umständen hätte das Bezirksgericht seine Zuständigkeit nach Massgabe von Art. 6 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 IPRG in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens vielmehr ablehnen müssen.  
 
4.3.2. Die These, dass der Streit um die Erbenstellung des Beschwerdeführers eine Statusfrage beschlage, vermag nicht zu überzeugen. Der Begriff der vermögensrechtlichen Streitigkeit in Art. 6 IPRG entspricht inhaltlich demjenigen des vermögensrechtlichen Anspruchs, wie er in Art. 5 Abs. 1 IPRG betreffend die Gerichtsstandsvereinbarung verwendet wird (VASELLA/KUNZ, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N 13 zu Art. 6 IPRG; MÜLLER-CHEN, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, Bd. I, N 21 zu Art. 6 IPRG; BUHR/GABRIEL/SCHRAMM, in: CHK Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N 10 zu Art. 6 IPRG). Diesbezüglich hat das Bundesgericht erkannt, dass die Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung im Bereich des Erbrechts nach ganz überwiegender Auffassung bejaht wird (BGE 138 III 570 E. 3.2 mit Hinweisen). Ein Grund, die Einlassung (Art. 6 IPRG) anders zu behandeln, ist nicht ersichtlich. Nachdem Streitigkeiten um erbrechtliche Ansprüche vermögensrechtlicher Natur sind (so ausdrücklich BUCHER, in: Commentaire romand, Loi sur le droit international privé [LDIP] - Convention de Lugano [CL], 2011, N 3 zu Art. 86 IPRG), kann die Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichts auch durch eine Einlassung im Sinne der zitierten Norm begründet werden (KÜNZLE, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2018, Bd. I, N 19 zu Art. 86 IPRG; GÖKSU, in: CHK Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N 4 zu Art. 86 IPRG; s. auch den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2007, in: ZR 107/2008 S. 29). Als Ausnahme davon steht einer Einlassung im Bereich des Erbrechts immerhin die Zuständigkeit des Staates entgegen, der für Grundstücke auf seinem Gebiet die ausschliessliche Zuständigkeit vorsieht (Art. 86 Abs. 2 IPRG; statt vieler: BUCHER, a.a.O., N 5 zu Art. 6 IPRG). Der Begriff der erbrechtlichen Streitigkeit, wie er dem IPRG zugrunde liegt (vgl. Art. 86 Abs. 1 IPRG) und auf den es auch für die Anwendung von Art. 6 IPRG ankommt, ist nach schweizerischem Erbrecht zu qualifizieren (SCHNYDER/LIATOWITSCH/DORJEE-GOOD, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N 86 zu Art. 10 IPRG; KÜNZLE, a.a.O., N 5 zu Art. 86 IPRG; GÖKSU, a.a.O, N 5 zu Art. 86 IPRG). Nach der Rechtsprechung betreffen erbrechtliche Streitigkeiten Klagen, mit denen der Bestand oder die Höhe erbrechtlicher Ansprüche geltend gemacht oder bestritten wird (BGE 137 III 369 E. 4.3; 132 III 677 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil 5A_313/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4). Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem Klagebegehren und den zu seiner Begründung angerufenen Tatsachen (BGE 136 III 123 E. 4.3.1 mit Hinweisen).  
 
Hier stellen die Beschwerdegegner das Klagebegehren, die letztwillige Verfügung des Erblassers insoweit für ungültig zu erklären, als der Beschwerdeführer als Erbe eingesetzt bzw. in irgendeiner anderen Form begünstigt wurde; eventualiter verlangen sie festzustellen, dass der Beschwerdegegner als Erbe von der Erbschaft des Erblassers ausgeschlossen bzw. auch nicht in irgendeiner anderen Form aus dieser Erbschaft begünstigt ist (s. Sachverhalt Bst. B.a). Die Beschwerdegegner haben es mit ihrer Klage also darauf abgesehen, dem Beschwerdeführer jegliches Recht "als Erbe" am Nachlass des Erblassers abzusprechen. Anders gesagt: Sie bestreiten den Bestand seiner erbrechtlichen Ansprüche. Weshalb diese Streitigkeit trotz ihrer erbrechtlichen Natur nicht als (ausschliesslich) vermögensrechtlich gelten kann, sondern als Streit um die Erbenstellung eine (der Einlassung nicht zugängliche) Statusfrage beschlagen soll, mag der Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren nicht erklären. Zur Begründung verweist er stattdessen auf seine Berufungsreplik. Damit verkennt er, dass blosse Verweise auf die den Vorinstanzen eingereichten Rechtsschriften den Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht genügen (BGE 133 II 396 E. 3.2). Bleibt aber im Dunkeln, weshalb die Klage eine Statusfrage zum Gegenstand haben soll, so hilft dem Beschwerdeführer auch das Argument nicht weiter, wonach Art. 6 IPRG angesichts der engen Verknüpfung von Status- und Vermögensfragen jedenfalls "sehr restriktiv auszulegen" sei. Dasselbe gilt hinsichtlich seiner weiteren Einwände, wonach ein schweizerisches Sachurteil aufgrund seiner Natur als Statusentscheid in Norwegen nicht anerkenn- und vollstreckbar wäre, die Nachlasswerte sich praktisch ausschliesslich in Norwegen befänden und der Erblasser testamentarisch das norwegische Recht für anwendbar erklärt habe. Abermals begnügt sich der Beschwerdeführer mit einem unzulässigen Verweis auf seine Berufungsreplik. Nach alledem ist auch der Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, dass das Bezirksgericht in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens von seinem Ablehnungsrecht hätte Gebrauch machen müssen, der Boden entzogen. 
 
Ebenso unbegründet ist der Vorwurf, das Kantonsgericht erkläre die in der Berufungsreplik vorgebrachten Hinweise auf das norwegische Recht "flugs als unbehelflich" und verletze damit seine Begründungspflicht. Ob sich die betroffene Person über die Tragweite eines behördlichen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten kann (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3), beurteilt sich anhand des Ergebnisses des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt (BGE 145 III 324 E. 6.1). Eingedenk dessen hält der angefochtene Entscheid vor Art. 29 Abs. 2 BV stand. Die vorinstanzlichen Erwägungen lassen gar mit einer mehrfachen Begründung erkennen, weshalb das Kantonsgericht das Bezirksgericht als örtlich zuständig erachtet. 
 
4.4.  
 
4.4.1. Der Beschwerdeführer hält eine Einlassung auch deshalb für ausgeschlossen, weil der Erblasser im Testament vom 8. Oktober 1999 eine explizite Zuständigkeitswahl zu Gunsten der norwegischen Gerichte und Behörden getroffen habe, die ausschliesslicher Natur sei. Er beruft sich auf Art. 87 Abs. 2 IPRG, der für Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland, die durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag ihr in der Schweiz gelegenes Vermögen oder ihren gesamten Nachlass der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen Recht unterstellen, eine Heimatzuständigkeit vorsieht. Diese Regel sei nach herrschender Lehre analog auf Ausländer mit letztem Wohnsitz in der Schweiz anwendbar, sofern der Erblasser die Zuständigkeits- mit einer Rechtswahl (Art. 90 Abs. 2 IPRG) verbunden hat und der betreffende Heimatstaat eine solche Zuständigkeit annimmt. Der Beschwerdeführer verweist auf die unbestrittene Rechtswahl zu Gunsten des norwegischen Rechts. Damit habe der Erblasser die norwegischen Gerichte indirekt für zuständig erklärt. Die Zuständigkeitswahl ergebe sich aus folgender Passage des Testaments vom 8. Oktober 1999: "Es ist mein Wunsch, dass mein Nachlass in Norwegen privat verwaltet und geteilt wird und die Willensvollstreckung durch den Obergerichts Anwalt P.________ vorgenommen wird, oder in seiner Abwesenheit durch einen anderen Anwalt dergleichen Anwaltskanzlei." Weder von den Beschwerdegegnern noch von der Vorinstanz werde behauptet, dass das norwegische Recht eine solche Zuständigkeitswahl ausschliesst.  
 
4.4.2. Die Argumentation ist zum Scheitern verurteilt. Was das Testament vom 8. Oktober 1999 angeht, stellt das Kantonsgericht als unbestritten fest, dass der Erblasser darin seinen ganzen Nachlass und damit auch die streitbetroffene Erbeinsetzung vom 14. März 2002 dem norwegischen Recht unterstellt habe (s. Sachverhalt Bst. A). Vom zitierten Satz, den der Beschwerdeführer als Zuständigkeitswahl verstanden haben will, ist im angefochtenen Entscheid nicht die Rede. Dass er sich im kantonalen Verfahren zur Begründung, weshalb eine Einlassung ausgeschlossen gewesen sei, auf das besagte Testament bzw. auf die darin angeblich enthaltene Zuständigkeitswahl berufen hätte und vom Kantonsgericht damit nicht gehört worden wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Ebenso wenig legt er dar, weshalb erst der angefochtene Entscheid Anlass gibt, dieses Vorbringen erstmals vor Bundesgericht ins Verfahren einzuführen, wie Art. 99 Abs. 1 BGG dies vorschreibt (BGE 133 III 393 E. 3). Das Tatsachenvorbringen ist damit unbeachtlich der darauf gestützten Argumentation der Boden entzogen. Weitere Erörterungen dazu erübrigen sich.  
 
 
4.5.  
 
4.5.1. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass seine allfällige Einlassung "ungültig und damit unwirksam" sei, weil er einem Willensmangel erlag. Zwar stelle die Vorinstanz zutreffend fest, dass bereits im Zeitpunkt der Klageanhängigmachung Anhaltspunkte bestanden hätten, den geltend gemachten letzten Wohnsitz des Erblassers in XXX.________ (AI) zumindest in Frage zu stellen. Dies könne seine wissentliche und willentliche Täuschung durch die Beschwerdegegner aber nicht ungeschehen machen. Im Gegenteil zeige die Tatsache, dass nicht nur er, sondern zumindest anfänglich auch das Bezirksgericht durch die falschen und irreführenden Angaben der Beschwerdegegner über den tatsächlichen Lebensmittelpunkt und damit den im Sinne von Art. 86 IPRG massgeblichen Wohnsitz des Erblassers getäuscht wurde, wie erheblich der rechtlich relevante Willensmangel tatsächlich gewesen ist. Indem das Kantonsgericht den Willensmangel nicht berücksichtige und stattdessen auf die angebliche Einlassung abstelle, verletze es das Bundesrecht. In der Folge verwahrt sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach ein Willensmangel in Bezug auf die Wirksamkeit einer Einlassung irrelevant wäre. Eine Einlassung könne "begriffsnotwendig" nur vorliegen, wenn sich eine Partei auf ein Verfahren vor einem, wie sie subjektiv meint, unzuständigen Gericht einlässt. Ging sie im Zeitpunkt der (angeblichen) Einlassung irrtümlich davon aus, das Gericht sei tatsächlich zuständig, so sei eine Einlassung von vornherein ausgeschlossen. Damit habe die Anerkennung der Zuständigkeit in der Klageantwort nicht die Wirkung einer Einlassung.  
 
4.5.2. Auch diese Begründungslinie ist auf Sand gebaut. Ohne nähere Erklärungen macht sich der Beschwerdeführer daran, den Beschwerdegegnern im Zusammenhang mit ihrer Prozessführung vor erster Instanz eine absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 28 OR zu unterstellen. Er gibt sich jedoch damit zufrieden, den Beschwerdegegnern pauschal falsche und irreführende Angaben vorzuwerfen. Worauf er sich dabei konkret bezieht, mit welchen Erklärungen die Beschwerdegegner ihn (und auch das Bezirksgericht) hinsichtlich des letzten Wohnsitzes des Erblassers also in die Irre geführt haben sollen, ist der Beschwerde nicht ansatzweise zu entnehmen. Auch mit den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zum Ablauf des erstinstanzlichen Verfahrens, insbesondere mit der Erkenntnis, wonach er auch in seiner Duplik trotz Kenntnis des Aufenthalts des Erblassers auf den Kanarischen Inseln keinerlei Einwände gegen die Zuständigkeit des Bezirksgerichts erhob, mag sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzen. Mithin ist die Beschwerde in diesem Punkt nicht hinreichend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG). Entsprechend braucht sich das Bundesgericht auch nicht zur (Rechts-) Frage zu äussern, ob eine im Nachhinein entdeckte Täuschung der Wirksamkeit einer Einlassung überhaupt entgegenstehen kann (s. dazu etwa VASELLA/KUNZ, a.a.O., N 7 zu Art. 6 IPRG, mit weiteren Hinweisen).  
 
4.6. Nach alledem bleibt es bei der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass sich der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 6 IPRG auf das Verfahren vor dem Bezirksgericht einliess, indem er in seiner Klageantwort vom 22. November 2010 die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ausdrücklich anerkannte. Die dagegen erhobenen Beanstandungen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Der angefochtene Entscheid hat mit dieser Begründung Bestand. Deshalb erübrigen sich Erwägungen zu denjenigen Teilen der Beschwerde, in denen sich der Beschwerdeführer dagegen wehrt, dass das Bezirksgericht auch gestützt auf Art. 86 Abs. 1 IPRG zuständig war (E. 4.1 und 4.2). Soweit der Beschwerdeführer daran festhält, auf die Klage nicht einzutreten (s. Sachverhalt Bst. C.a), erweist sich seine Beschwerde als unbegründet.  
 
5.  
In der Sache ist streitig, ob die testamentarische Verfügung vom 14. März 2002, mit welcher der Erblasser den Beschwerdeführer zu einer Quote von 1/16 als Erbe einsetzte (s. Sachverhalt Bst. A), gestützt auf § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG wegfällt. 
 
5.1.  
 
5.1.1. In seiner letztwilligen Verfügung vom 8. Oktober 1999 hatte der Erblasser verfügt, dass sein Nachlass dem norwegischen Recht untersteht (s. Sachverhalt Bst. A). Dass damit auch die vorliegende Streitsache nach norwegischem Sachrecht zu beurteilen ist, stellt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in Abrede. In der Übersetzung gemäss dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 4. März 2015 (nachfolgend "SIR-Gutachten"), die auch dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegt, lautet § 57 Abs. 2 NEG wie folgt:  
 
"So eine testamentarische Disposition 'ohne Bestätigung' widerrufen werden kann, so fällt die Disposition ausserdem fort, wenn das Dokument zerstört oder so überstrichen wurde, dass es wahrscheinlich ist, dass die Disposition nicht gelten soll. Ausserdem fällt eine testamentarische Disposition fort, wenn es aufgrund von später eingetretenen Umständen unzweifelhaft ist, dass sie nicht gelten soll." 
Gemäss dem erwähnten Gutachten, dessen Erkenntnisse sich die Vorinstanz zu eigen macht, ist § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG für Fälle vorgesehen, in denen sich die Verhältnisse nach Errichtung des Testaments so radikal ändern, dass es offensichtlich ist, dass man den Willen des Erblassers nicht realisieren würde, wenn das Testament aufrechterhalten bliebe. Bei der Anwendung von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG sei von entscheidender Bedeutung, ob der Testator die neuen Umstände nach Testamentserrichtung kannte oder nicht. Kannte er sie und hatte er die tatsächliche Möglichkeit, das Testament zu ändern, unterliess er dies aber, so werde in den meisten Fällen die volle Aufrechterhaltung des Testaments dem Willen des Erblassers am ehesten entsprechen. Dem Gutachten zufolge sind an den Beweis dieser "Umstände" gemäss § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG strenge Massstäbe anzulegen. Die Norm stelle innerhalb der norwegischen Rechtsordnung in Bezug auf das Beweismass eine Ausnahmenorm dar. Das Vorliegen von Umständen sei "unzweifelhaft" bzw. "mit annähernder Sicherheit" zu beweisen, was nach einem Teil der Lehre einem Beweisgrad von rund 80 % entspreche. Ein strenges Beweismass gelte insbesondere bei behauptetem Fehlverhalten des Begünstigten gegen den Erblasser; aufgrund eines blossen Verdachts soll nach norwegischer Rechtsauffassung eine testamentarische Begünstigung nicht wegfallen. Mit Blick auf den konkreten Fall folgert das Kantonsgericht, in einem ersten Schritt sei zu prüfen, ob in tatsächlicher Hinsicht zweifellos bzw. mit annähernder Sicherheit feststeht, dass der mit letztwilliger Verfügung vom 14. März 2002 bedachte Berufungskläger nach der Errichtung des Testaments "Umstände" im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG gesetzt hat, indem er sich gegenüber dem Erblasser fehlerhaft verhielt. In einem zweiten Schritt sei gegebenenfalls zu prüfen, ob dieser festgestellte Umstand unter objektiven Gesichtspunkten eine Abänderung des Testaments nach dem hypothetischen Willen des Erblassers zu rechtfertigen vermag; dabei sei vor allem auch der Umstand zu berücksichtigen, ob der Erblasser den Umstand kannte oder nicht. 
 
5.1.2. In tatsächlicher Hinsicht konstatiert die Vorinstanz, dass der Erblasser und der Beschwerdeführer durch eine lange Freundschaft verbunden gewesen seien, die über eine reine Geschäftsbeziehung hinausgegangen sei. Unbestrittenermassen hätten auch die Familien der beiden regelmässigen freundschaftlichen Kontakt gehabt. Der Erblasser habe den Beschwerdeführer in verschiedenen Trusts als Trustee eingesetzt, darunter in den am 17. April 1995 nach dem Recht der Cayman Islands errichteten YY und ZZ Trusts. Deren alleiniger Zweck habe darin bestanden, Wertpapiere zu halten, die der Erblasser von TT.________ zu einem Preis von USD 1,075 Mio. erworben hatte. Nachdem der Erblasser erkannt hatte, dass er von TT.________ betrogen worden war, wurde der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Trustee angewiesen, TT.________ mit Unterstützung der US-amerikanischen Anwaltskanzlei T.________ zur Rechenschaft zu ziehen und die investierten Gelder wieder einzutreiben. Im Zuge dieser Bemühungen, die sich über mehr als zehn Jahre erstreckten, hätten der Erblasser und der Beschwerdeführer am 21. April 1998 eine beidseits unterzeichnete schriftliche Vereinbarung geschlossen, wonach der Beschwerdeführer Anspruch auf 20 % des in dieser Angelegenheit eingetriebenen Betrages haben sollte. Laut dieser Vereinbarung beliefen sich die Investitionen des Erblassers im damaligen Zeitpunkt auf USD 1,5 Mio. (inkl. Auslagen und Zinsen).  
 
Weiter stellt die Vorinstanz als unstreitig fest, dass zwischen September 1998 und März 2002 insgesamt sieben Zahlungen des Erblassers an den Beschwerdeführer im Betrag von rund USD 350'000.-- erfolgten. Unstreitig sei weiter, dass der Erblasser die letzte Teilzahlung von USD 35'000.-- in einem Zeitpunkt leistete, als er den Beschwerdeführer bereits in sein Testament aufgenommen hatte. Schliesslich sei auch unstreitig, dass im Fall TT effektiv USD 1,044 Mio. eingetrieben und bis ins Jahr 2007 auf das Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei T.________ überwiesen wurden und dass sich der Beschwerdeführer in den Jahren 2006 und 2007 20 % dieses Betrags, nämlich USD 208'722.47, aus dem besagten Klientengeldkonto auszahlen liess. Die kantonalen Instanzen gehen gestützt auf die Vereinbarung vom 21. April 1998 davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits durch Zahlungen in den Jahren 1998 bis 2002 entschädigt worden sei und sich unter Berücksichtigung der Bezüge in den Jahren 2006 und 2007 somit zu viel habe auszahlen lassen. Indem er sich im Nachgang zur Errichtung des Testaments abredewidrig bzw. ohne rechtliche Grundlage sowie ohne Kenntnis des Erblassers und Settlors bzw. des Handlungsbevollmächtigten USD 208'722.47 überweisen liess, habe der Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht einen Umstand im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG gesetzt. Angesichts dieses Vertrauensbruchs steht für die Vorinstanz im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG unzweifelhaft fest, dass eine Aufrechterhaltung der testamentarischen Begünstigung des Beschwerdeführers nicht dem hypothetischen Willen des Erblassers entspricht, dieser die Erbeinsetzung des Beschwerdeführers mithin widerrufen hätte, wenn er von dessen Vertrauensbruch erfahren hätte. Entsprechend weist das Kantonsgericht die Berufung ab und bestätigt den erstinstanzlichen Entscheid (s. Sachverhalt Bst. B.d). 
 
5.2.  
 
5.2.1. Der Beschwerdeführer hält daran fest, dass der erstinstanzliche Entscheid mit Bezug auf § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG jegliche Erklärung der darin statuierten Kriterien vermissen lasse und stattdessen einfach den ausländischen Gesetzestext wiederhole. Das Vorhandensein der "Umstände" und die "unzweifelhafte" Änderung des Testaments durch den Erblasser seien zentrale Fragen im vorliegenden Streit. Eine inhaltliche Auseinandersetzung damit habe im erstinstanzlichen Verfahren aber schlechterdings nicht stattgefunden. Darin erblickt der Beschwerdeführer eine gravierende Gehörsverletzung, die auch im Berufungsverfahren nicht habe geheilt werden können. Dass er in der Berufung die Begründungsarbeit der Erstinstanz "von null auf aufarbeiten musste", könne ihm nicht zum Nachteil gereichen bzw. die Vorinstanzen nicht vom Vorwurf der ungenügenden Begründung entlasten. Indem das Kantonsgericht mit unhaltbarer Begründung dem Bezirksgericht die Verletzung der Begründungspflicht durchgehen lasse und von einer Rückweisung absehe, verletze es seinerseits seinen Gehörsanspruch und sein Recht auf vollständige Beurteilung durch zwei kantonale Instanzen gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO. Darüber hinaus erinnert der Beschwerdeführer daran, dass das Gericht nach Art. 16 IPRG den Inhalt des ausländischen Rechts von Amtes wegen feststellen müsse. Verlangt werde eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem ausländischen Recht; diese Ermittlungspflicht gelte in besonderem Masse, wenn die Streitinteressen - wie hier - hoch sind. Indem das Kantonsgericht keine Verletzung der Verpflichtung zur Feststellung des ausländischen Rechts feststelle, sondern das Vorgehen des Bezirksgerichts gutheisse, verletze auch es Art. 16 IPRG.  
 
5.2.2. Die Vorinstanz räumt ein, dass die erstinstanzlichen Erwägungen zum Regelungsinhalt von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG, zum anwendbaren Beweismass und zum SIR-Gutachten "eher knapp" ausfielen. Das erstinstanzliche Urteil lasse jedoch klar erkennen, dass das Bezirksgericht die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe als erstellt betrachtete und sie je für sich rechtlich als hinreichende "Umstände" im Sinn von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG beurteilte. Zudem sei das Bezirksgericht nach einlässlicher Auseinandersetzung mit dem Charakter des Erblassers davon ausgegangen, dass dieser den Beschwerdeführer in Kenntnis dieser Umstände "unzweifelhaft" als Erben abgesetzt hätte. Inwiefern der Beschwerdeführer angesichts dieser kurzen, aber vor Art. 29 Abs. 2 BV standhaltenden Begründung ausserstande gewesen wäre, das erstinstanzliche Urteil in voller Kenntnis um die Entscheidgründe anzufechten, sei nicht ersichtlich und werde vom Beschwerdeführer auch nicht konkret dargelegt. Die ausführliche Berufungsbegründung belege vielmehr, dass er rechtsgenügend über die Entscheidgründe in Kenntnis gesetzt wurde.  
 
5.2.3. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, braucht sich die Behörde nicht zu allen Punkten einlässlich zu äussern, noch muss sie jedes einzelne Vorbringen widerlegen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1). Ob sich die betroffene Person über die Tragweite eines behördlichen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten kann (s. E. 4.3.2), beurteilt sich anhand des Ergebnisses des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 145 III 324 E. 6.1). Inwiefern er überhaupt nicht hätte erkennen können, weshalb das Bezirksgericht die gegnerische Klage guthiess und die letztwillige Verfügung vom 14. März 2002 hinsichtlich seiner Erbeinsetzung bzw. Begünstigung für ungültig erklärte, mag der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht erklären, noch will er sich zur vorinstanzlichen Feststellung äussern, wonach er dies schon in seiner Berufung nicht konkret dargelegt habe. Er macht auch nicht geltend, dass eine ausführlichere erstinstanzliche Begründung ihn geradezu davon befreit hätte, sich im Hinblick auf die Verteidigung seines Rechtsstandpunkts selbst mit § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG auseinanderzusetzen. Von daher ist sein Vorwurf, er habe in seiner Berufung die Begründungsarbeit der Erstinstanz nachholen müssen, wenig überzeugend. Die vorinstanzliche Beurteilung, wonach eine Verletzung der Begründungspflicht nicht auszumachen sei, hält vor Bundesrecht stand.  
 
5.2.4. Mit dem Vorwurf, dass der erstinstanzliche Entscheid in Verletzung von Art. 16 IPRG jegliche Auseinandersetzung mit § 57 Abs. 2 Satz 2 IPRG vermissen lasse und die Vorinstanz, indem sie dies nicht feststelle, Art. 16 IPRG ebenfalls verletze, ist der Beschwerdeführer mangels materieller Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht zu hören. Die rechtsuchende Partei muss sich in der Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen der letzten kantonalen Instanz zu Rügen auseinandersetzen, die sie bereits vor dieser letzten kantonalen Instanz erhoben hat. Sie darf die ihr bekannten rechtserheblichen Einwände der Vorinstanz nicht vorenthalten, um sie erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheids im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1; Urteil 4A_32/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.2.1). Dem angefochtenen Entscheid ist nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer schon in seiner Berufung (auch) unter dem Titel einer Verletzung von Art. 16 IPRG über eine ungenügende Auseinandersetzung mit der anwendbaren norwegischen Vorschrift beklagt hätte. Dass dies der Fall gewesen und er mit einer entsprechenden Rüge nicht gehört worden wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Weitere Erörterungen dazu erübrigen sich.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Bezüglich des Nachweises der "Umstände", die der Wegfall einer testamentarischen Disposition nach § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG voraussetzt, reklamiert der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz im Unklaren lasse, von welchem Beweismass sie ausgeht. Sie erkläre, dass das Vorliegen von Umständen "unzweifelhaft" bzw. "mit annähernder Sicherheit" zu beweisen sei, und weise darauf hin, dass dies nach einem Teil der Lehre einem Beweisgrad von rund 80 % entspreche. Damit impliziere das Kantonsgericht, dass "in Tat und Wahrheit" ein Beweisgrad von bloss 80 % genüge. Zugleich führe es aus, dass § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG eine enge und restriktiv auszulegende Ausnahmeregel sei, was einem Beweismass von 80 % "per se" widerspreche. Auch das SIR-Gutachten stelle fest, dass der Umstand einen derart hohen Grad an Wahrscheinlichkeit haben müsse, dass er "sicher" sei. Sollte sich die Vorinstanz mit einem Beweismass von 80 % begnügen, so würde sie sich in Widersprüche verstricken und in Willkür verfallen und ausserdem Art. 16 IPRG verletzen, weil sie sich über das SIR-Gutachten hinweggesetzt und das norwegische Recht nicht wie ein norwegisches Gericht angewendet hätte.  
 
Die Befürchtungen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Der angefochtene Entscheid ist von der Erkenntnis getragen, dass an den Beweis der Umstände im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG strenge Massstäbe anzulegen seien und für die Sachverhaltsvoraussetzungen dieser Norm ein "deutlich strengeres Beweismass" gelte, dies im Unterschied zum "blossen Wahrscheinlichkeitsübergewicht", wie es das norwegische Zivilprozessrecht als Regelbeweismass kenne. Laut Vorinstanz ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob in tatsächlicher Hinsicht "zweifellos bzw. mit annähernder Sicherheit feststeht", dass der Beschwerdeführer nach der Errichtung des Testaments "Umstände" im Sinne von Art. § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG gesetzt hat. Gewiss erwähnt der angefochtene Entscheid einen "Teil der Lehre", dem zufolge von einem "Beweisgrad von rund 80 %" auszugehen sei (s. E. 5.1.1). Konkrete Hinweise, dass die Vorinstanz diese Lehrmeinung ihren Sachverhaltsfeststellungen zugrunde legt, sind der Beschwerde aber nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus äussert sich der Beschwerdeführer nicht zur Frage, welcher (höhere) Beweisgrad (in Prozenten) für die Erstellung von "Umständen" im Sinne von § 57 Abs. 2 Bst. b NEG massgeblich wäre. Er macht auch nicht geltend, dass das norwegische Zivilprozessrecht dafür im Sinne einer Wahrscheinlichkeit von 100 % ein Beweismass der absoluten Sicherheit verlange. Allein mit seinen Mutmassungen vermag der Beschwerdeführer keine Bundesrechtsverletzung darzutun. 
 
5.3.2. Weiter erinnert der Beschwerdeführer an sein Vorbringen, wonach gemäss norwegischem Recht beim Vorwurf einer angeblichen Straftat, wie er von den Beschwerdegegnern erhoben worden sei, eine strafrechtliche Verurteilung oder zumindest "eine vergleichbare Sicherheit" vorliegen müsse, damit der "Umstand" im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 1 NEG genügend sicher sei. Die Vorinstanz schweige sich darüber aus, weshalb eine strafrechtliche Verurteilung nicht notwendig sein soll, obwohl ihm, dem Beschwerdeführer, eine strafbare Handlung vorgeworfen werde und er dargelegt habe, dass ein blosser Verdacht und eine zivilrechtliche Verurteilung nicht genügen, ja gemäss dem im SIR-Gutachten erwähnten Fall auch eine strafrechtliche Verurteilung nicht ausgereicht habe. Damit verletze das Kantonsgericht in einem entscheidenden Punkt die Begründungspflicht. Es wende das Recht "in willkürlicher und sinnentstellender Weise" nicht so an, wie der ausländische Richter dies tun würde, und verletze damit Art. 16 IPRG. Ausserdem lasse es grundlos die Feststellungen des SIR-Gutachtens unberücksichtigt, was einer willkürlichen Beweiswürdigung gleichkomme.  
 
Die Vorwürfe laufen ins Leere. Im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage, welche Sachverhalte als "Umstände" im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG gelten können, stellt das Kantonsgericht klar, dass keine strafrechtliche Verurteilung gegen den Beschwerdeführer vorliegen muss und für die Anwendung der fraglichen Norm auch Umstände "geringerer Natur" ausreichen. Inwiefern die Vorinstanz die Vorgaben des norwegischen Rechts damit verkennt und § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG geradezu willkürlich anwendet, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Er zeigt auch nicht auf, inwiefern sie im Zuge der Sachverhaltsfeststellung entscheidwesentlich darauf abstellte, dass sein von ihr festgestelltes Verhalten - entsprechend der angeblichen Meinung der Beschwerdegegner - strafrechtlich relevant sein könnte. Mithin bleibt der Beschwerdeführer eine Erklärung schuldig, weshalb für den Ausgang des Verfahrens ausschlaggebend sein soll, ob § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG im Zusammenhang mit dem Vorwurf strafbaren Verhaltens eine entsprechende strafrechtliche Verurteilung voraussetzt. Allein an der Klärung von Fragen ohne praktische Relevanz kann aber kein im Sinne von Art. 76 BGG schutzwürdiges Interesse bestehen. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
5.3.3. Als Nächstes wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, sie ignoriere in willkürlicher Weise sämtliche Hinweise darauf, dass zwischen ihm und dem Erblasser gerade nicht klar war, dass die vorgängigen Auszahlungen in den Jahren 1998 bis 2002 an die Erfolgsprämie gemäss der Vereinbarung vom 21. April 1998 hätten angerechnet werden sollen (vgl. E. 5.1.2). Mit ihrem Schluss, die angebliche Anrechenbarkeit sei für beide Parteien "sicher" gewesen, wende die Vorinstanz zudem das norwegische Recht willkürlich an. So sei dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass in Bezug auf die Zahlungen vom 22. September 2000, 13. Dezember 2001 und 20. März 2003 kein genügender Hinweis auf eine allfällige Anrechnungspflicht bestehe. Indem die Vorinstanz trotzdem zum Schluss komme, dass beide Parteien von der Anrechenbarkeit der Vorleistungen ausgegangen seien, verstricke sie sich in Widersprüche und würdige die Beweise in einem entscheidenden Punkt willkürlich.  
 
Allein was den zuletzt erwähnten Vorwurf angeht, greift die Sichtweise des Beschwerdeführers zu kurz. Das Kantonsgericht setzt sich mit den sieben Zahlungen bzw. mit den dazugehörigen Anweisungen und Vermerken im Detail auseinander. Es erläutert, weshalb jedenfalls die Zahlungsanweisungen über USD 150'000.-- (3. September 1998) und USD 100'000.-- (9. Oktober 1999), die Übernahme der Kosten des Beschwerdeführers für eine Schiffsreise von USD 15'980.-- im Juli 1999 und die quittierten Barzahlungen von USD 9'160.-- und GBP 8'000.-- vom 28. April 2000 von beiden Parteien als Vorschussleistungen verstanden worden und in Anrechnung an die am 21. April 1998 schriftlich vereinbarte Erfolgsprämie von 20 % (s. E. 5.1.2) erfolgt seien. Bezüglich der Zahlungen vom 22. September 2000, 13. Dezember 2001 und 20. März 2002 konstatiert die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Zusammenhang mit der TT-Angelegenheit anerkannt habe, diesbezüglich nach dem erforderlichen Beweismass der annähernden Sicherheit aber kein genügender Hinweis auf eine allfällige Anrechnungspflicht bestehe. Als Fazit hält der angefochtene Entscheid fest, dass die Zahlungsvermerke des Erblassers bis zum April 2000 eindeutig auf eine Anrechnungspflicht der erhaltenen Zahlungen auf das vereinbarte Erfolgshonorar hinweisen. Inwiefern diese Schlussfolgerung widersprüchlich sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen und ist auch nicht ersichtlich. Auch sonst hat der Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Erkenntnis, wonach für die Auszahlungen in den Jahren 2006 und 2007 im Betrag von USD 208'722.47 aus dem Klientengeldkonto der Anwaltskanzlei T.________ keine rechtliche Grundlage bestanden habe (s. E. 5.1.2), auch die nach dem 28. April 2000 erfolgten Zahlungen berücksichtige, behauptet der Beschwerdeführer nicht. 
 
5.3.4. In der Folge kommt der Beschwerdeführer auf "diverse Gründe" zu sprechen, die einer Anrechnung der sieben Zahlungen von 1998 bis 2002 entgegenständen und von der Vorinstanz willkürlich übergangen würden. Im Vordergrund steht der Einwand, dass der Erblasser die Vereinbarung vom 21. April 1998 vorbehaltlos habe weiterbestehen lassen, obwohl die von 1998 bis 2002 vorgenommenen Zahlungen den Umfang der maximal erwarteten Erfolgsprämie überschritten hatten. Der vorinstanzlichen Erwägung, dass seine Eintreibungsbemühungen damals noch im Gang gewesen seien und kein Anlass bestanden habe, auf die Entschädigungsvereinbarung zurückzukommen, hält der Beschwerdeführer seine kantonalen Eingaben und verschiedene Aktenstellen entgegen. Der Schluss des Kantonsgerichts, dass der Erblasser im Fall TT mit Rückzahlungen von USD 2 Mio. gerechnet habe, sei aktenwidrig und willkürlich. Wie sich aus dem Memorandum der amerikanischen Anwaltskanzlei vom 7. November 2000 ergebe, sei schon im Jahr 2000 bekannt gewesen, dass nicht mit USD 2 Mio. gerechnet werden konnte. Vielmehr sei stets von einer erwarteten Summe von USD 1,5 Mio. die Rede gewesen, was einer Erfolgsprämie von USD 300'000.-- entspreche. Am meisten ins Gewicht falle der "glasklare" und "penible" Charakter des Erblassers. Aufgrund dessen sei ausgeschlossen, dass der Erblasser nach Erreichen des erwarteten Maximalbetrags wortlos weitere Zahlungen tätigte und die Erfolgsprämien-Vereinbarung vollumfänglich weiterbestehen liess. Ebenso sei unbestritten, dass dem Erblasser Vorschussleistungen zuwider waren. All dies lasse die Vorinstanz unberücksichtigt. Die Argumentation des Beschwerdeführers fusst also auf der These, dass der Erblasser im Fall TT mit höchstens USD 1,5 Mio. gerechnet und die diesem Betrag entsprechende Erfolgsprämie von USD 300'000.-- bereits im Jahr 2000 ausbezahlt habe. Dass der Erblasser die Vereinbarung vom 21. April 1998 weiterbestehen liess und Zahlungen auslöste, belege, dass er davon ausging, die Erfolgsprämien-Vereinbarung werde erst noch "eingelöst". Damit sei ein "Umstand" im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG nicht gegeben.  
 
Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, dem angefochtenen Entscheid seine eigene Sichtweise gegenüber zu stellen. Ob bzw. zu welchem Zeitpunkt für den Erblasser feststand, in welcher Grössenordnung er seine Investitionen zurückgewinnen würde, kann offenbleiben. Der angefochtene Entscheid beruht auf der Erkenntnis, dass "zumindest" die bis am 28. April 2000 erfolgten Zahlungen in Anrechnung an die am 21. April 1998 vereinbarte Erfolgsprämie von 20 % erfolgten (s. E. 5.3.3). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb die Geldsummen, die der Erblasser ihm nach dem 28. April 2000 zukommen liess, geradezu zwingend zum Schluss führen müssen, dass (auch) hinsichtlich der bis zu diesem Datum geleisteten Zahlungen ungewiss bleibt, ob sie vereinbarungsgemäss in Anrechnung an die Erfolgsprämie von 20 % erfolgten. Auch mit den Erwägungen des Kantonsgerichts, weshalb jedenfalls bezüglich der bis am 28. April 2000 erfolgten Zahlungen klar von einer Anrechnungspflicht auszugehen ist, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Dies gilt namentlich für die vorinstanzliche Feststellung, wonach er selbst auf der Rückseite der Quittung vom 28. April 2000 in einer handschriftlichen Aufstellung die bisher erhaltenen Zahlungen von einem zu diesem Zeitpunkt erwarteten Erfolgshonorar von USD 400'000.-- auf der Basis eines geschätzten Wiedereinbringungswerts von USD 2 Mio. in Abzug bringt. 
 
5.3.5. Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf das Schreiben von S.________ der Anwaltskanzlei T.________ vom 16. Oktober 2007. Dieses halte explizit fest, dass es bezüglich seiner Entlöhnung als Trustee "absolut keine Unregelmässigkeiten" gegeben habe und die Zahlungen von 1998 bis 2002 "mit dem klaren Verständnis" als Entschädigung der für die Trusts erbrachte Arbeit geleistet worden seien. Er, der Beschwerdeführer, sollte auch dann angemessen entschädigt werden, wenn aus dem Fall TT nichts erhältlich gemacht werden konnte. Die Vorinstanz lasse das Schreiben in rechts- und aktenwidriger Weise und ohne sachlichen Grund unberücksichtigt und stelle den Sachverhalt damit willkürlich fest.  
 
Die Vorinstanz erklärt, das fragliche Schreiben sei vom Bezirksgericht zu Recht nicht zugunsten des Beschwerdeführers gewürdigt worden. Es stelle keine formgültige Zeugenaussage dar; die Anwaltskanzlei T.________ sei formell vom Beschwerdeführer als Trustee mandatiert worden und die Beweiskraft dieser Aussagen deshalb von vornherein eingeschränkt. Überdies sei auch nicht davon auszugehen, dass Rechtsanwalt S.________ in diesem Sachzusammenhang unmittelbare Wahrnehmungen gemacht hat. Der Beschwerdeführer tritt diesen Erwägungen mit verschiedenen Argumenten entgegen. Darauf näher einzugehen, erübrigt sich. Denn eine nähere Erklärung, weshalb die Berücksichtigung dieser Urkunde für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Hierzu genügt es nicht, bloss zu behaupten, bei willkürfreier Würdigung dieses Beweismittels könne man schlechterdings nicht zum Schluss kommen, dass die Parteien unzweifelhaft von der Anrechenbarkeit der besagten Zahlungen ausgingen und ein "Umstand" im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG gegeben sei. 
 
Das Gesagte gilt sinngemäss für die weitere Argumentation des Beschwerdeführers. So verwahrt er sich gegen die vorinstanzliche Einschätzung, wonach eine mit dem Erblasser getroffene mündliche Vereinbarung als Rechtsgrundlage für Zahlungen angesichts widersprüchlicher Aussagen unplausibel und ausserdem erst an der Hauptverhandlung, also verspätet, vorgebracht worden sei, dass die mündliche Vereinbarung im Zusammenhang mit einer Entschädigung im Sinne des Trust Deed stehe. Abermals begnügt sich der Beschwerdeführer aber in einer Fussnote mit der pauschalen Behauptung, dieser Punkt belege, dass es "nicht (und schon gar nicht sicher) die Meinung der Parteien war, dass die Zahlungen 1998-2002 an die Erfolgsprämien-Vereinbarung angerechnet werden sollen". Auf diese Weise ist keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun. 
 
5.3.6. Anschliessend beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass der Erblasser sein Testament vom 14. März 2002 bei voller Testierfähigkeit über Jahre unverändert habe weiterbestehen lassen, obwohl er bereits im Jahr 2002 gewusst habe, dass er Zahlungen von rund USD 350'000.-- vorgenommen hatte und gestützt auf die Vereinbarung vom 21. April 1998 weitere Zahlungen erfolgen konnten. Auch vor Bundesgericht unterstellt der Beschwerdeführer, dass er einen separaten Rechtsanspruch auf die Vorauszahlungen gehabt habe. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, muss es mit der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass jedenfalls die bis April 2000 überwiesenen Geldsummen auf Anrechnung an die am 21. April 1998 vereinbarte Erfolgsprämie erfolgten, sein Bewenden haben (E. 5.3.1-5.3.5). Inwiefern der Zeitpunkt der Testamentserrichtung trotzdem von Bedeutung sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die Anrechenbarkeit der Vorauszahlungen spielt erst im Zusammenhang mit den Vorwürfen betreffend das Verhalten des Beschwerdeführers in den Jahren 2006 und 2007 eine Rolle. Zu diesem Zeitpunkt war der Erblasser handlungsunfähig und daher nicht mehr in der Lage, Kenntnis von Umständen im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG zu erlangen (s. Sachverhalt Bst. A). Auch in dieser Hinsicht ist der Vorinstanz beizupflichten.  
 
5.3.7. Was die Überweisungen aus dem Klientengeldkonto des Erblassers bei der Anwaltskanzlei T.________ in den Jahren 2006 und 2007 im Umfang von insgesamt USD 208'722.47 angeht (s. E. 5.1.2), hält der Beschwerdeführer daran fest, dass O.________, der Handlungsbevollmächtigte des Erblassers und heutige Beschwerdegegner 14, Kenntnis von diesen Zahlungen hatte. Er wehrt sich gegen die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach dieses Tatsachenvorbringen im Berufungsverfahren verspätet sei, weil es sich nicht auf die angegebene Textstelle in der erstinstanzlichen Duplik abstützen lasse, und zudem auch in den Akten keine Stütze finde. Ausführlich legt er dar, weshalb das Vorbringen novenrechtlich nicht zu beanstanden sei und der angefochtene Entscheid Art. 317 ZPO verletze. Ebenso bestreitet er, dass die Tatsache in den Akten keine Stütze finde. Er wirft dem Kantonsgericht abermals Willkür in der Sachverhaltsfeststellung vor und beruft sich namentlich auf ein als Klagebeilage vorgelegtes Schreiben des Beschwerdegegners 14 vom 2. August 2007, das belege, dass dieser die Kontrolle und das Sagen über das Klientengeldkonto hatte.  
All diese Bestrebungen sind zum Scheitern verurteilt. Dem angefochtenen Entscheid zufolge besteht "keinerlei Hinweis", dass der Beschwerdegegner 14 vor dem 1. August 2007 über die Bezüge des Beschwerdeführers informiert war. Zum Nachweis dieser Erkenntnis verweist das Kantonsgericht auf Seite 30 des Protokolls der erstinstanzlichen Parteibefragung des Beschwerdegegners 14 vom 25. Februar 2015. Damit setzt sich der Beschwerdeführer an keiner Stelle seiner weitschweifigen Erörterungen auseinander. Um die Sachverhaltsfeststellung der kantonalen Instanz als willkürlich auszuweisen, genügt es jedoch nicht, einzelne Elemente daraus anzugreifen und andere Punkte unangefochten stehen zu lassen. Ob das fragliche Vorbringen unter dem Blickwinkel von Art. 317 ZPO im Berufungsverfahren zulässig war, kann damit offenbleiben. 
 
5.3.8. Die Beschwerde kommt auf das Gerichtsverfahren auf den Cayman Islands zu sprechen. Laut Vorinstanz stellte das dortige Gericht in der vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unterzeichneten "Agreed Note of Ruling" vom 18. Februar 2010 einen "breach of trust" fest, indem sich der Beschwerdeführer abredewidrig doppelt entschädigen liess, und setzte den Beschwerdeführer mit Gerichtsbeschluss gleichentags rechtskräftig als Trustee ab. Der Beschwerdeführer tadelt die vorinstanzlichen Schlüsse als aktenwidrig, offensichtlich unrichtig und willkürlich. Dass das Gericht auf den Cayman Islands im Zusammenhang mit einer angeblichen doppelten Auszahlung von Beträgen einen "breach of trust" festgestellt habe, sei unzutreffend. Das Gericht habe inhaltlich nichts festgestellt und kein Beweisverfahren über die angeblichen Pflichtverletzungen durchgeführt, sondern einfach die Behauptungen der dortigen Kläger wiedergegeben, ohne die vorgebrachten Tatsachen zu würdigen oder die materielle Begründetheit der Klage zu prüfen. Entsprechend beinhalte die Unterzeichnung der "Agreed Note of Ruling" kein inhaltliches Zugeständnis. Indem es auf ausländische Gerichtsdokumente abstelle, obwohl im Ausland inhaltlich nie Beweis geführt wurde und die Unterzeichner der "Agreed Note of Ruling" einem solchen Inhalt nie zugestimmt haben, verkenne die Vorinstanz offensichtlich Sinn und Tragweite dieses Beweismittels und ziehe eine unhaltbare Schlussfolgerung.  
 
Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, wertet die Vorinstanz den Inhalt der Urkunden aus dem besagten ausländischen Verfahren nicht als selbständigen Umstand im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG, sondern lediglich als "weiteres Indiz" für die festgestellten unrechtmäs-sigen Bezüge des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der TT-Angelegenheit. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, die von ihm identifizierten Mängel beträfen einen "potentiell entscheidenden Punkt", weil ihre Behebung dazu führen könne, dass auch das "Zusatzindiz" bezüglich des "Umstands" im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG wegfalle. Dass die Vorinstanz allein deswegen zum gegenteiligen Schluss gekommen wäre, die zwischen Oktober 2006 und Mai 2007 erfolgten Bezüge zu Lasten des Klientengeldkontos der Anwaltskanzlei T.________ seien zu Recht erfolgt, ist indes unwahrscheinlich. Vielmehr dienen die Erkenntnisse aus den Unterlagen zum Gerichtsverfahren auf den Cayman Islands dem Kantonsgericht als Bestätigung seiner bereits gewonnenen Überzeugung. 
 
5.3.9. Zuletzt wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Eventualerwägung, wonach die Überweisungen in den Jahren 2006 und 2007 auch dann einen hinreichenden Vertrauensbruch bzw. einen Umstand im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG darstellen, wenn von einem unterschiedlichen Verständnis der Vorgänge und der vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihm und dem Erblasser ausgegangen würde. Das Kantonsgericht erklärt, dass sich der Beschwerdeführer angesichts seiner treuhänderischen Verpflichtungen als Trustee bei Unklarheiten beim Erblasser und Settlor bzw. bei dessen Bevollmächtigten vorgängig über seine eigene Anspruchsberechtigung hätte vergewissern müssen, anstatt sich "im Zweifel" eigenmächtig Geld im Gesamtbetrag von USD 208'722.-- aus dem Trustkonto überweisen zu lassen. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, vermag der Beschwerdeführer schon gegen die vorinstanzliche Begründung nichts auszurichten, weshalb er sich die fraglichen Gelder im Nachgang zur Errichtung des Testaments abredewidrig überweisen liess (E. 5.3.1-5.3.8). Entsprechend kann offenbleiben, ob sich der Beschwerdeführer dem Vorwurf eines Vertrauensbruchs auch im (hypothetischen) Fall aussetzt, dass hinsichtlich seiner Berechtigung an den Geldern (bloss) Unklarheiten bestanden hätten. An einer Beurteilung seiner diesbezüglichen Beanstandungen hat der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse (Art. 76 BGG).  
 
5.4.  
 
5.4.1. Anlass zur Beschwerde gibt schliesslich die vorinstanzliche Erkenntnis, es sei aufgrund der gegebenen Umstände (E. 5.3) im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG "unzweifelhaft", dass die testamentarische Begünstigung des Erblassers nicht gelten soll. Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, in willkürlicher Weise den Massstab zu verkennen, der nach norwegischem Recht an das Erfordernis der "Unzweifelhaftigkeit" anzulegen ist. Er verweist auf seine Ausführungen zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs von Norwegen. Demnach würden an den Widerruf eines Testaments grundsätzlich dieselben Formanforderungen gestellt wie an dessen Errichtung. Dieser Grundsatz sei auch der Ausgangspunkt bei der Interpretation von "unzweifelhaft" im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG: Die Anforderungen an die Gewissheit seien an jenen für einen expliziten testamentarischen Widerruf zu messen. Selbst in Fällen, in denen der Erblasser auf dem Testament den Vermerk "annulliert" anbrachte, nachweislich die Vernichtung des Testaments in Auftrag gab, mehrere Entwürfe eines neuen Testaments verfasste oder davon sprach, dass ein anderes Testament gelten sollte, habe die norwegische Rechtsprechung den Wegfall der testamentarischen Begünstigung gestützt auf § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG verneint. Demgegenüber lasse das Kantonsgericht "Umstände geringerer und unsicherer Natur" genügen, indem es auf explizite Anhaltspunkte im Testament verzichte und sich für eine "gesamtheitliche Sicht" ausspreche. Damit wende es das norwegische Recht "nachgerade willkürlich" an.  
 
Wie die vorigen Ausführungen zeigen, meint der Beschwerdeführer also, dass angesichts der Formanforderungen an den expliziten Widerruf eines Testaments auch die in § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG verlangte "Unzweifelhaftigkeit" nur unter strengen Voraussetzungen bejaht werden darf. Soweit er der Vorinstanz vorwirft, sich geradezu willkürlich über diese Vorgabe hinwegzusetzen, stiftet er freilich nur Verwirrung. Das Kantonsgericht selbst stellt klar, dass die fragliche Norm eine enge und restriktiv auszulegende Ausnahmeregel für besondere Fallgestaltungen sei und das Element "unzweifelhaft" rechtsprechungsgemäss restriktiv gehandhabt werde. Mit der Aussage, dass auch "Umstände geringerer Natur" für die Aufhebung einer testamentarischen Verfügung ausreichen können, äussert sie sich nicht zur Frage, was "unzweifelhaft" bedeutet. Die fragliche Passage handelt davon, welche Sachverhalte als relevante "Umstände" im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG gelten können; die Vorinstanz stellt klar, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine strafrechtliche Verurteilung wegen einer Tat zu Ungunsten des Testators nicht vorausgesetzt sei. Dasselbe gilt für die Forderung einer "gesamtheitlichen Sicht", mit der die Vorinstanz die Hürde der "Unzweifelhaftigkeit" laut dem Beschwerdeführer auf unzulässige Weise herabgesetzt haben soll. Diese Überlegung bezieht sich wiederum auf die von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG erfassten Umstände; das Kantonsgericht stellt klar, dass für die Relevanz eines Umstands auch die Persönlichkeit des Testators eine Rolle spielt. Inwiefern sich die Vorinstanz deswegen bei der Beurteilung, ob die letztwillige Anordnung "unzweifelhaft" nicht gelten soll, mit einer weniger als annähernden Gewissheit begnügt hat, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Schliesslich ist der Beschwerde auch nicht zu entnehmen, weshalb das Gericht auf ausdrückliche Anhaltspunkte im Testament angewiesen sein soll, um zum Schluss kommen zu können, dass eine letztwillige Anordnung "unzweifelhaft" nicht gelten soll. Laut Vorinstanz ergibt sich aus der fraglichen Sachnorm, dass das Beweisthema hypothetischer Natur ist; es müssen gewichtige objektive Anhaltspunkte für den hypothetischen erblasserischen Willen vorliegen, so dass es für das Gericht als annähernd sicher scheint, dass der Testierende das Testament in seiner bisherigen Form nicht länger wollte. Dass es für die Beurteilung des Tatbestandsmerkmals "unzweifelhaft" allein auf den mutmasslichen Willen des Erblassers ankommt, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Bei all seinen Erörterungen bleibt aber im Dunkeln, wie sich dieser hypothetische Wille bereits in der umstrittenen testamentarischen Verfügung manifestieren soll, obwohl sich die Frage danach gemäss § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG erst aufgrund später eingetretener Umstände stellt.  
 
5.4.2. Weiter moniert der Beschwerdeführer, dass der angefochtene Entscheid auf dem Charakter des Erblassers und auf einer Spekulation darüber basiere, was dieser gewollt haben könnte, wenn sich die Umstände tatsächlich so verhalten hätten, wie es die Beschwerdegegner geltend machen. Dieser "subjektive Ansatz" widerspreche dem anwendbaren norwegischen Recht. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die im SIR-Gutachten erwähnte norwegische Rechtsprechung, wonach es "sehr unerfreulich [wäre], wenn die Frage, inwieweit ein Testament gültig sein solle, auf einer Beweisführung beruhen solle, inwieweit der Testator seine Meinung geändert habe". Laut dem SIR-Gutachten zeichne sich eine im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG unzweifelhafte Lage dadurch aus, dass es aus Sicht des objektiven Betrachters keinen vernünftigen Grund zu zweifeln gibt. Für den Beschwerdeführer steht damit fest, dass beim Kriterium "unzweifelhaft" nach objektiven Massstäben vorzugehen ist, indem beispielsweise dem Testament selbst etwas zu entnehmen ist (zum Beispiel eine Bedingung) oder ein anderslautendes Testament erstellt wurde. Indem die Vorinstanz zum Schluss komme, das Erfordernis "unzweifelhaft" könne gestützt auf rein subjektive Kriterien - in casu den "Charakter" des Erblassers - und damit rein spekulativ erfüllt werden, wende sie das norwegische Recht willkürlich an.  
 
Die Befürchtung ist unbegründet. Auch die Vorinstanz macht sich ausdrücklich die Einschätzung des SIR-Gutachtens zu eigen, wonach blosse Spekulationen über den möglichen Willen des Erblassers zu vermeiden sind. Dem angefochtenen Entscheid zufolge verlangt § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG vom Gericht, nach objektivierbaren Gesichtspunkten eine begründete und faktenbasierte Hypothese über den mutmasslichen subjektiven Willen des Erblassers anzustellen. Der zitierte Passus aus der norwegischen Rechtsprechung, den der Beschwerdeführer ins Feld führt, steht im Zusammenhang mit dem förmlichen Widerruf eines Testaments. Er betrifft die Beweisführung über die Frage, ob der Erblasser seine Meinung tatsächlich geändert habe. Bei § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG geht es hingegen um nachträgliche Annahmen über den mutmasslichen Willen des Erblassers, also um die Frage, ob der Erblasser seine Meinung angesichts der später eingetretenen Umstände geändert hätte (5.4.1). Auch sonst liefert der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Erklärung, weshalb die von ihm geforderte Beurteilung "aus der Sicht des objektiven Betrachters" dem Gericht verböte, den Umständen des konkreten Falls Rechnung zu tragen und dabei auch die Charaktereigenschaften des Erblassers zu berücksichtigen. Er begnügt sich mit der pauschalen Behauptung, allein auf den Charakter einer Person abzustellen, sei "stets Spekulation". Damit ist nichts gewonnen. Laut Vorinstanz ist vielmehr unstreitig und erstellt, dass der Erblasser ein harter, misstrauischer, penibler und prinzipientreuer Geschäftsmann war, der von seinem persönlichen und geschäftlichen Umfeld unbedingte Loyalität einfordert, über ein ausgeprägtes Schwarz-Weiss-Denken verfügte und auf illoyales Verhalt ungeachtet persönlicher Bindungen oder vergangener Verdienste äusserst rigoros reagierte. Auf welche Tatsachen - wenn nicht auf diejenigen des konkreten Falls - das Gericht seine faktenbasierte Hypothese über den mutmasslichen Willen des Erblassers nach norwegischem Recht denn abstützen müsste, mag der Beschwerdeführer nicht erklären.  
 
5.4.3. Im Übrigen kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er sich darüber beklagt, dass sich die vorinstanzliche Beurteilung allein auf den Charakter des Erblassers stütze. Zum einen finden sich im angefochtenen Entscheid auch Tatsachenfeststellungen über die (geschäftliche und private) Beziehung des Erblassers zum Beschwerdeführer. Zum andern erklärt das Kantonsgericht, dass der festgestellte Vertrauensbruch schwer wiege und auch bei objektiver Betrachtung und unter Heranziehung eines ebenso vermögenden durchschnittlichen Erblassers ausreichend wäre, um im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG davon auszugehen, dass eine Aufrechterhaltung des Testaments nicht dem hypothetischen Willen des Erblassers entspricht. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht näher auseinander. Er begnügt sich mit dem appellatorischen Vorwurf, die Vorinstanz übertrage dieselbe Situation "tel quel" auf einen durchschnittlichen Erblasser und entscheide trotz dieses nicht weiter begründeten Automatismus "de facto" allein gestützt auf subjektive Kriterien. Angesichts dessen braucht sich das Bundesgericht auch nicht mit seinen weiteren Beanstandungen zu beschäftigen, wonach die Vorinstanz die Weigerung der ersten Instanz, seine Töchter als "einzige Zeuginnen auf seiner Seite" zum Charakter des Erblassers und zu dessen Beziehung zu ihm anzuhören, zu Unrecht schütze und damit nicht nur den Sachverhalt willkürlich feststelle, sondern auch sein rechtliches Gehör verletze. Dasselbe gilt für die Forderung des Beschwerdeführers, dass der Charakter des Erblassers "wenn schon" in all seinen Facetten zu berücksichtigen gewesen wäre, und den damit verbundenen Vorwurf, dass sich die kantonalen Instanzen über seine diesbezüglichen Vorbringen willkürlich und in Verletzung des rechtlichen Gehörs hinweggesetzt hätten.  
 
Zuletzt erinnert der Beschwerdeführer an sein Vorbringen, wonach der Erblasser für den Fall, dass er, der Beschwerdeführer, vorversterben sollte, seine Familie bedacht habe. Dies beweise, dass der Erblasser sein Testament selbst im Fall eines (ohnehin nicht vorliegenden) Missverständnisses nicht geändert hätte. Die Vorinstanz halte dem entgegen, dass sich eine entsprechende Anordnung auch bei den weiteren ausserfamiliären Begünstigungen von U.________, P.________ und O.________ finde, weshalb diese Tatsache nicht auf einen besonderen Status der Nachkommen des Beschwerdeführers hinweise. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass dieses Argument "bisher nicht plädiert" worden sei, was einer Verletzung der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) gleichkomme. Die Sachverhaltsfeststellung, dass die Nachkommen des Beschwerdeführers keine Sonderstellung gehabt hätten, beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG; sie ergehe in einem nach Auffassung der Vorinstanz entscheidenden Punkt, da die Nacherbeneinsetzung zeige, dass der Erblasser ihn, den Beschwerdeführer, nicht unzweifelhaft im Sinne von § 57 Abs. 2 Satz 2 NEG aus dem Testament ausgeschlossen hätte. Die Rüge läuft ins Leere. Dem angefochtenen Entscheid zufolge besteht aufgrund der aufgezeigten Charakterzüge des Erblassers und seines ausgeprägten Schwarz-Weiss-Denkens kein Zweifel, dass auch eine allfällige besondere Verbundenheit des Ehepaars R.________ zu den Töchtern des Beschwerdeführers oder sogar ihre Eigenschaft als Paten nichts an der (hypothetischen) Tatsache geändert hätte, dass der Beschwerdeführer ersatzlos aus dem Testament gestrichen worden wäre. Warum die angebliche Verletzung der Verhandlungsmaxime trotz dieser Erwägung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. 
 
5.5. Nach alledem erweist sich die Rüge, dass der angefochtene Entscheid in einem klaren und offensichtlich unhaltbaren Widerspruch zur belegten Rechtssituation in Norwegen stehe und das Kantonsgericht das norwegische Recht im Sinne von Art. 9 BV willkürlich anwende, als unbegründet. So unermüdlich der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht eine willkürliche Anwendung des ausländischen Rechts vorwirft, so eifrig verbindet er diesen Vorwurf mit der immer wiederkehrenden Klage, dass die Vorinstanz auch Art. 16 IPRG verletze, weil sie das norwegische Recht in keiner Weise so anwende und auslege, wie der ausländische Richter dies tun würde. Richtig ist, dass ein schweizerisches Gericht, das seiner Beurteilung ausländisches Recht zugrunde zu legen hat, dieses fremde Recht so auslegen und anwenden muss, wie dies ein Gericht im ursprünglichen Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts tun würde. Das bedeutet, dass das schweizerische Gericht sich in das Rechtssystem des betreffenden Landes versetzen und beispielsweise die in der fremden Rechtsordnung geltende Auslegungsmethodik oder eine allenfalls unterschiedliche Einordnung von Rechtsfiguren beachten muss. Mithin darf das schweizerische Gericht bei der Bestimmung der streitentscheidenden Rechtsfragen sowie bei der Ermittlung und Anwendung des ausländischen Rechts nicht ohne Berücksichtigung der Eigenheiten der fremden Rechtsordnung von den in der inländischen Dogmatik verwendeten Denkkategorien und Argumentationsmustern ausgehen, ansonst es Gefahr läuft, das ausländische Recht unvollständig festzustellen und damit Art. 16 IPRG zu verletzen (BGE 126 III 492 E. 3c mit zahlreichen Hinweisen).  
 
Wie die resümierte Rechtsprechung zeigt, kann eine Verletzung von Art. 16 IPRG nicht mit der unrichtigen, gegebenenfalls willkürlichen Anwendung des vom schweizerischen Gericht anzuwendenden ausländischen Rechts gleichgesetzt werden. Inwiefern sich das hier einschlägige norwegische Recht in der konkret umstrittenen Frage gegenüber dem schweizerischen durch dogmatische oder methodische Eigenheiten auszeichnet, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Ebenso wenig legt er dar, dass das Kantonsgericht in Verkennung derartiger Besonderheiten inländischen Denkmustern und -kategorien verhaftet bleibt. Allein im gleichen Atemzug wie die willkürliche Anwendung des norwegischen Rechts auch eine Verletzung von Art. 16 IPRG ins Spiel zu bringen und hierzu ohne Bezug zum konkreten Fall floskelhaft Versatzstücke aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzutragen, genügt nicht. 
 
6.  
Die Beschwerde ist also insgesamt unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Beschwerdegegner hatten sich - ausserhalb ihres Gesuchs um Sicherstellung der Parteientschädigung - lediglich zum Gesuch um Sistierung des Verfahrens vom 6. Mai 2021 zu vernehmen. Dort obsiegten sie mit ihrem Abweisungsantrag (s. Sachverhalt Bst. C.b und C.e). Entsprechend hat sie der Beschwerdeführer für dieses Zwischenverfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als von Anfang an aussichtslos gelten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist deshalb abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das Gesuch der Beschwerdegegner um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 25'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt 
 
4.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Dezember 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn