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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_343/2020  
 
 
Urteil vom 14. Dezember 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Schuler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ungetreue Amtsführung; Kontensperren; Willkür, Anklageprinzip, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 17. Februar 2020 (STK 2019 14 und 15). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ war im Tatzeitraum von 2004 bis 2014 Leiter der Abteilung Sport des Amtes für Volksschulen und Sport im Bildungsdepartement des Kantons Schwyz. Seit dem Jahr 2002 war er offizieller "kantonaler Koordinator Nachwuchsförderung" gegenüber B.________ und dem Bundesamt für Sport VBS/BASPO. Als Vertreter des Sportamtes war er Vorstandsmitglied des Sportverbands C.________, dem Dachverband aller Sportvereine im Kanton. In seiner Eigenschaft als Leiter des Sportamtes bekleidete A.________ überdies die Funktion des Geschäftsführers bzw. Geschäftsstellenleiters der vom Regierungsrat gewählten D.________-Kommission. Diese war zuständig für die Prüfung der von den Vereinen und Verbänden eingereichten Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen aus dem Fonds zur Förderung des Sports, der aus Geldern der schweizerischen Lotteriegesellschaft "E.________" gespeist wurde. Die D.________-Kommission prüfte die Beitragsgesuche nach Bedürfnis, technischer Eignung und Wirtschaftlichkeit der Vorhaben und beantragte dem Regierungsrat die Beitragszusicherungen oder nahm sie in dem vom Regierungsrat festgesetzten Rahmen selbst vor. 
Im Frühling 2015 veranlassten ein von den Revisoren des Sportverbands C.________ gestelltes Begehren um nähere Auskunft hinsichtlich Eröffnung, wirtschaftlicher Berechtigung und Führung der zwei Konten "F.________" sowie weitere Fragen eines Mitgliedes der Staatswirtschaftskommission verwaltungsinterne Abklärungen über die Verteilung von Sportförderungsbeiträgen. In der Folge erstattete das Bildungsdepartement des Kantons Schwyz am 15. September 2015 gegen A.________ Strafanzeige wegen Verstosses gegen das kantonale Strafgesetz, eventualiter wegen ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) sowie des Verdachts auf Verletzung weiterer Straftatbestände. 
 
B.  
 
B.a. Am 30. August 2018 erhob die Staatsanwaltschaft gegen A.________ Anklage wegen mehrfachen Betruges, eventualiter wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, sowie wegen Geldwäscherei und Urkundenfälschung.  
 
B.b. Das Strafgericht Schwyz sprach A.________ mit Urteil vom 19. November 2018 von Schuld und Strafe frei. Die Zivilforderung des Privatklägers wies es ab. Ferner hob es die von der Staatsanwaltschaft verfügten Kontensperren auf und wies die Banken an, die jeweiligen Guthaben dem Sportverband C.________ zu überweisen.  
 
B.c. Das Kantonsgericht Schwyz hiess am 17. Februar 2020 die gegen diesen Entscheid von der Staatsanwaltschaft und, soweit es darauf eintrat, vom Kanton Schwyz erhobenen Berufungen teilweise gut, erklärte A.________ der ungetreuen Amtsführung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für beide Strafen bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Forderungen des Kantons verwies es auf den Zivil- bzw. Verwaltungsweg. Ferner entschied es über die Aufhebung der Kontensperren und wies die Banken an, die Guthaben dem Kanton Schwyz zu überweisen. Schliesslich auferlegte es A.________ die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten.  
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Ferner seien die Forderungen des Kantons Schwyz abzuweisen. Die Kontensperren seien aufzuheben und die Banken anzuweisen, die jeweiligen Guthaben dem Sportverband C.________ zu überweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter beantragt A.________, er sei zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 70.--, je mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen. Schliesslich seien ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten lediglich im Umfang von Fr. 8'208.30 aufzuerlegen und sei er aus der Staatskasse angemessen zu entschädigen. 
 
D.  
Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung hat mit Verfügung vom 20. März 2020 das von A.________ gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung für seine Beschwerde abgewiesen. 
 
E.  
Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz hat sich in seiner Vernehmlassung lediglich zur Kostenverlegung geäussert und insofern sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragt; im Übrigen hat es auf Stellungnahme verzichtet. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz beantragt in ihren Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde. A.________ hat hiezu Stellung genommen und hält an seinen Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Dem Beschwerdeführer wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe über D.________-Gelder in der Gesamthöhe von Fr. 1,8 Mio., welche von der D.________-Kommission und der kantonalen Finanzverwaltung bewilligt und auf ein von ihm bei der Bank G.________ eröffnetes Geschäfts- und Sparkonto überwiesen worden seien, in Eigenregie verfügt und diese entgegen den damals geltenden Reglementsbestimmungen für private Talent- und Nachwuchsförderung von Einzelsportlern eingesetzt und teilweise zur Erfüllung persönlicher Verpflichtungen verwendet. Weder die D.________-Kommission, das Bildungsdepartement, die Finanzverwaltung noch irgendwelche weiteren kantonalen Instanzen oder Beamte seien damit einverstanden gewesen, dass die von der D.________-Kommission zugunsten des Sportverbands C.________ gesprochenen Beiträge auf ein Konto überwiesen worden seien, über welches der Beschwerdeführer allein habe verfügen können. Vielmehr seien die auf kantonaler Seite involvierten Gremien und Personen davon ausgegangen, dass die Beiträge dem Sportverband C.________ überwiesen und dieser hernach über die Weitervergabe habe entscheiden können bzw. müssen (angefochtenes Urteil S. 10, 29). Von den auf das Konto geflossenen Geldern von rund Fr. 1,8 Mio. sind knapp Fr. 600'000.-- auf dem Konto verblieben und flossen rund Fr. 900'000.-- Sportlern zu. Einen Betrag von etwa Fr. 50'000.-- verwendete der Beschwerdeführer für eigene Zwecke. In Bezug auf den Restbetrag blieb die Verwendung zugunsten des Sports nicht nachweisbar (angefochtenes Urteil S. 16).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Nach dem früheren Bundesgesetz betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 (aLG; SR 935.51 [in Kraft bis 31. Dezember 2018]) waren in der Schweiz Lotterien grundsätzlich verboten (Art. 1 Abs. 1 aLG). Von diesem Verbot ausgenommen waren u.a. die gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienenden Lotterien (Art. 3 aLG). Die Kantone stellten für interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführte Lotterien in zwei Konkordaten ("Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien" vom 26. Mai 1937 [IKV] und "Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonalen oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten" vom 7. Januar 2005 [IVLW]) gemeinsame Regeln auf (BGE 142 II 262 E. 2.3.3; Urteil 2C_859/2010 vom 17. Januar 2012 E. 2, in: ZBl, 113 2012 497).  
Die Bestimmung von Art. 24 Abs. 1 IVLW erlaubte den Kantonen die Errichtung eines Lotterie- und Wettfonds und die Führung eines separaten Sportfonds. Im Kanton Schwyz bestand unter dem Titel Lotteriefonds u.a ein Fonds zur Förderung des Sports (Sportförderungsfonds), in welchen anteilsmässig der kantonale Gewinnanteil der nicht an die Gewinner ausbezahlten Beträge aus nationalen Lotterien und Wetten floss (§ 1 der früheren Verordnung des Kantons Schwyz über den Fonds zur Förderung des Sports vom 29. November 1994 [in Kraft bis 31. Dezember 2018]; GS 681.211). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung waren die Mittel des Fonds zur Förderung des freiwilligen Breitensports zu verwenden. Dabei wurden nach § 3 der Verordnung Beiträge - soweit Mittel im Fonds verfügbar waren (§ 10 Abs. 1) - an den Sportbetrieb von Sportorganisationen (lit. a), an die Beschaffung von Material und Sportgeräten sowie die Miete von Sportanlagen (lit. b) und an den Bau von Sportanlagen (lit. c) ausgerichtet (vgl. auch § 5 ff.). Nach der Reglementsänderung vom 18. Dezember 2012 konnten die Mittel auch zur Unterstützung von Sporttalenten eingesetzt werden (lit. d; angefochtenes Urteil S. 11 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 9). 
 
1.2.2. Die für die Ausrichtung von Sportförderungsbeiträgen zuständige D.________-Kommission wurde vom Regierungsrat gewählt und setzte sich zusammen aus drei Vertretern des Kantons und sieben Vertretern der von B.________ anerkannten Verbände, welche zugleich dem Sportverband C.________ angehörten, darunter neben dem Beschwerdeführer einem weiteren Mitglied aus dessen Vorstand. Der Beschwerdeführer war in seiner Funktion als Leiter der Abteilung Sport Geschäftsführer der D.________-Kommission (§ 12 der Verordnung über den Fonds zur Förderung des Sports) und als solcher dafür zuständig, die Unterlagen für die Sitzungen der Kommission vorzubereiten. Zu seinem Aufgabenbereich gehörte namentlich die Vorprüfung der eingegangenen Gesuche der Vereine und Verbände sowie die Erstellung einer tabellarischen Auflistung, welche der D.________-Kommission zur Kontrolle und Prüfung vorgelegt wurde (angefochtenes Urteil S. 8 f.; 11 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 9).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Nach den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen (Art. 105 Abs. 1 BGG) lagen im Jahre 2004 für die "Nachwuchsförderung Sport" im Kanton Schwyz zwei Projektentwürfe vor, welche vom Beschwerdeführer erarbeitet worden waren und mit welchen der damaligen ungünstigen politischen Entwicklung im Bereich der Finanzierung der Sportförderung begegnet werden sollte. Beide Konzepte wurden von den Verbänden sowie in ihrer Sitzung vom 23. Juni 2004 von der D.________-Kommission verabschiedet (Untersuchungsakten act. 15.1.01/6).  
Dabei handelte es sich zum einen um das "Projekt A" (Untersuchungsakten act. 6.1.03/10 ff.; act. 10.1.06/13 ff.; vgl. auch act 15.1.02/1 f.), welches die direkte Unterstützung von Einzelsportlern und Nachwuchsprojekten aus dem Sportförderungsfonds vorsah. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz erachtete dieses Projekt in der Folge als unvereinbar mit der kantonalen Verordnung über den Fonds zur Förderung des Sports, weil eine direkte Subventionierung von Einzelsportlern aus dem Fonds zur Förderung des Sports zu jener Zeit rechtlich nicht vorgesehen war, und lehnte es daher ab (angefochtenes Urteil S. 13; Untersuchungsakten act. 10.1.006/16). 
Das zweite Konzept, das "Nachwuchsförderungsprojekt 2" (nachfolgend: "Projekt 2"; Untersuchungsakten act. 6.1.003/8 f.), sah einerseits als Einnahmequelle den Verkauf von durch Sponsoren finanzierten Jahreskalendern vor, wobei der Erlös aus dessen Verkauf den beteiligten Sporttalenten und Sportorganisationen zugute kommen sollte. Andererseits sollte die Nachwuchsförderung durch weitere Sponsorenbeiträge sowie Beiträge des Sportverbands C.________ und des Sportförderungsfonds finanziert werden. Zu diesem Zweck sollte ein Konto via Sportverband C.________ geführt werden, wobei die Rechnungsprüfung durch je eine Person des Sportverbands C.________ und der D.________-Kommission vorgenommen werden sollte (Untersuchungsakten act. 6.1.003/8 f.; act. 15.1.01/6; vgl. auch act. 15.1.01/16.). 
 
1.3.2. Nach den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen lief die Sportförderung im Tatzeitraum folgendermassen ab: Die an Förderungsbeiträgen interessierten Sportvereine und -verbände hatten zunächst ihre Beitragsgesuche unter Beilage eines Einzahlungsscheins an die Abteilung Sport des Bildungsdepartements des Kanton Schwyz zu richten, wobei sie die Gesuche zu begründen und zu belegen hatten. Nach einer Vorprüfung durch den Beschwerdeführer prüfte die D.________-Kommission sodann in einer jährlichen halbtägigen Sitzung die Gesuche der Vereine und Verbände im Zusammenhang mit der Verteilung der Gelder nach Bedürfnis, technischer Eignung und Wirtschaftlichkeit der Vorhaben. Nach der Prüfung durch die D.________-Kommission wurden die Beitragsgesuche mit den Totalbeträgen im Sportamt mit einem Kontierungsstempel der kantonalen Verwaltung versehen, vom Beschwerdeführer visiert und von ihm oder seinem Vorgesetzten zur Zahlung freigegeben. Nach dem Endvisum des Departementsvorstehers wurde die vollständige Gesuchstabelle der Finanzverwaltung zur Zahlung weitergeleitet. Die D.________-Kommission war seit dem Jahr 2008 befugt, Beiträge bis zu Fr. 5'000.-- eigenständig zuzusichern. Über diesen Betrag hinausgehende Gesuche wurden mit entsprechendem Antrag an das Bildungsdepartement bzw. den Regierungsrat überbracht.  
 
1.3.3. Die Vorinstanz stellt weiter fest, der Beschwerdeführer habe am 17. Juni 2004 bei der Bank G.________ ein Geschäftskonto (nachfolgend: F.________-Konto bzw. zusätzlich ein Sparkonto) eröffnet (Untersuchungsakten act. 6.1.02/4; angefochtenes Urteil S. 18). Als Firmenname/Bezeichnung habe er gegenüber der Bank "F.________" und als Zusatz "A.________" angegeben. Auf der Unterschriftenkarte hätten der Beschwerdeführer und sein Mitarbeiter H.________ je mit Einzelunterschrift unterzeichnet. Als Korrespondenzadresse habe der Beschwerdeführer seine Privatadresse bestimmt. Ferner habe er als wirtschaftlich Berechtigten sich selbst deklariert. Die dem "C.________: Kindersportprojekt + Nachwuchsförderung" zuerkannten Gelder flossen auf dieses Konto. Im November 2005 sprach die D.________-Kommission dem Sportverband C.________ für sein "Projekt 2" als Startbeitrag Fr. 15'000.-- zu und stellte für die Folgejahre jährliche Beiträge in Aussicht (vgl. Untersuchungsakten act. 15.1.01/16; angefochtenes Urteil S. 13 f.; erstinstanzliches Urteil S. 14; Anklageschrift S. 4; Beschwerde S. 7).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Er macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass er in der D.________-Kommission stimmberechtigtes Mitglied gewesen sei. Eine automatische Mitgliedschaft des Geschäftsstellenleiters in der Kommission sei nach der damaligen Verordnung über den Fonds zur Förderung des Sports vom 29. November 1994 ausgeschlossen gewesen. Die D.________-Kommission sei vielmehr unterbesetzt gewesen, weil der Regierungsrat einen kantonalen Vertreter zu wenig entsandt habe. Mangels Stimmberechtigung sei er mithin lediglich ausführendes Organ der Beschlüsse der D.________-Kommission gewesen und sei ihm nicht die Stellung eines selbstständigen Geschäftsführers zugekommen (Beschwerde S. 8 ff.).  
Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Feststellung der Vorinstanz, wonach das von ihm bei der Bank G.________ eröffnete F.________-Konto nicht dem Sportverband C.________ zugerechnet werden könne. Der Vorstand des Sportverbands C.________ habe am 14. Juni 2004 sowohl das "Projekt A" als auch das "Projekt 2" einstimmig genehmigt. Das "Projekt 2" habe unter der Rubrik "Kontrolle/ Kontenführung" die Eröffnung eines Kontos für die Nachwuchsförderung "via Sportverband C.________" vorgesehen, wobei die Beiträge durch ihn als Vorsteher des kantonalen Sportamtes zu visieren gewesen seien. Von der Verabschiedung des Konzepts durch den Sportverband C.________ sei mithin auch die Eröffnung des entsprechenden Kontos mitumfasst gewesen. Insofern habe dieser der Eröffnung des Kontos zugestimmt. Auch der D.________-Kommission sei bekannt gewesen, dass das Konto via Sportverband C.________ habe laufen sollen und er (sc. der Beschwerdeführer) die Beiträge alleine habe visieren können, zumal sich die Kommission grossmehrheitlich aus Mitgliedern des Sportverbands C.________ zusammengesetzt habe und er an der Sitzung vom 23. Juni 2004, bei welcher beide Konzepte vorgelegen hätten, nochmals über das "Projekt 2" informiert habe. Es sei daher aktenwidrig, wenn die Vorinstanz annehme, den Akten lasse sich keine Zustimmung des Sportverbands C.________ zur Eröffnung des Kontos entnehmen und die Mitglieder der D.________-Kommission seien nicht darüber informiert gewesen, dass er allein über das Konto habe verfügen können. Dass bei der Eröffnung des Kontos als berechtigte Person das "F.________" angegeben worden sei, welches die Grundlage für die Kontoeröffnung gebildet habe, ändere nichts daran, dass das Konto dem Sportverband C.________ gehört habe und von allen Beteiligten als dessen Konto betrachtet worden sei. Das Konto sei denn auch jährlich vom jeweiligen Präsidenten der D.________-Kommission und des Sportverbands C.________ kontrolliert worden und es seien jeweils über den Sportverband C.________ die Verrechnungssteuern eingefordert worden (Beschwerde S. 10 ff., 14 ff.). 
Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schluss der Vorinstanz, die Feststellung des Strafgerichts, wonach er aus den auf das F.________-Konto überwiesenen Geldern einen Betrag von Fr. 50'347.70 für private Zwecke bezogen habe, sei unbestritten geblieben. Die Ausführungen der ersten Instanz seien in Missachtung des Anklagegrundsatzes erfolgt. Indem er im Berufungsverfahren diese Rüge der Verletzung des Anklageprinzips erhoben habe, habe er implizit auch die angeblichen privaten Bezüge bestritten. Zudem habe sich die Vorinstanz mit seinem Einwand, dass sich das Strafgericht zu den privaten Bezügen nicht hätte äussern dürfen, nicht auseinandergesetzt und insofern ihre Begründungspflicht verletzt (Beschwerde S. 12 ff., 26). 
 
2.2. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer als Leiter der Abteilung Sport des Amtes für Volksschule und Sport im Bildungsdepartement des Kantons Schwyz stimmberechtigtes Mitglied gewesen sei und neben den Vertretern des Finanzdepartements bzw. der kantonalen Verwaltung als dritter kantonaler Vertreter geamtet habe, zumal die D.________-Kommission andernfalls während all dieser Jahre nicht vollständig besetzt gewesen wäre. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer bei der Prüfung der von ihm vorbereiteten Beitragsgesuche an den Sitzungen lediglich als Auskunftsperson teilgenommen habe (angefochtenes Urteil S. 12, 20).  
In Bezug auf das F.________-Konto nimmt die Vorinstanz an, dieses sei zwar nicht wie in der Anklageschrift umschrieben, ein "Schattenkonto" gewesen, es habe aber sozusagen im "Halbschatten" gelegen. Der Kanton bzw. der Sportverband C.________ hätten die Existenz des Sportförderungskontos zwar voraussetzen müssen, zumal einerseits die jährlichen Beiträge aus dem kantonalen Sportförderungsfonds an den Sportverband C.________ auf ein Bankkonto überwiesen worden seien und andererseits der Beschwerdeführer den Vorstand des Sportverbands C.________ über Ausgaben ab einem Nachwuchsförderungskonto in einer Höhe informiert habe, welche niemals allein aus der Verbandskasse hätten geleistet werden können. Zudem habe der Verband jeweils die Rückerstattung der Verrechnungssteuern geltend gemacht. Das Konto sei jedoch nicht explizit für den Sportverband C.________, sondern für ein an den Vermögenswerten wirtschaftlich als berechtigt erklärtes "F.________" auf die Privatadresse des Beschwerdeführers eröffnet worden. Der damalige Vorsteher des Bildungsdepartements sowie der Vertreter des Finanzdepartements in der D.________-Kommission seien dabei davon ausgegangen, dass es sich um ein Konto des Sportverbands C.________ gehandelt habe. Letztlich sei indes nicht zu erstellen, ob es sich beim fraglichen Konto um ein solches des Sportverbands C.________ oder um ein Privatkonto des Beschwerdeführers gehandelt habe. Insgesamt sei der Sportverband C.________ faktisch wohl davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer über das Konto alleinverfügungsberechtigt gewesen sei. Er habe sich aber bis ins Jahr 2014 um die genaue Beschaffenheit dieses ausserhalb seiner Buchhaltung geführten Kontos operativ nicht weiter interessiert und es versäumt, die Verteilung der auf das F.________-Konto überwiesenen Lotteriegelder und die daraus erfolgte Finanzierung der Nachwuchsförderung über die Unterzeichnung von entsprechenden Aufstellungen des Beschwerdeführers hinaus zu kontrollieren (angefochtenes Urteil S. 7, 14 ff., 21; vgl. auch S. 51; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 16 f.). 
Die Vorinstanz nimmt weiter an, trotz regierungsrätlicher Ablehnung des "Projektes A" seien über das F.________-Konto via Beiträge an den Sportverband C.________ Gelder aus dem kantonalen Sportförderungsfonds in die Nachwuchsförderung geflossen, was dem Vertreter des Finanzdepartements in der D.________-Kommission und dem damaligen Vorsteher des Bildungsdepartements bekannt gewesen sei. Der D.________-Kommission sei klar gewesen, dass dieses "Projekt 2" das durch den Regierungsrat abgelehnte "Projekt A" abgelöst habe. In der Folge sei dem Vorstand des Sportverbands C.________ getrennt über das private Kalenderprojekt und die Förderung durch den Verband, nicht aber über die jeweiligen Beiträge an den Sportverband C.________ aus dem kantonalen Sportförderungsfond berichtet worden (angefochtenes Urteil S. 13 f.; erstinstanzliches Urteil S. 14; Anklageschrift S. 4; Beschwerde S. 7). 
Die Vorinstanz verweist sodann im Zusammenhang mit der Verwendung der Lotteriegelder durch den Beschwerdeführer auf die Erwägungen des Strafgerichts, wonach jenem insgesamt der Bezug von Fr. 50'347.70 für private Zwecke nachgewiesen werden könne (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 19 ff.). Dies sei im Berufungsverfahren seitens der Verteidigung unbestritten geblieben. Auch wenn der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Laufe der Zeit Gelder für sich privat bezogen habe, für das Urteil nicht unerheblich sei, sei die genaue Bezifferung der Summe nicht erforderlich (angefochtenes Urteil S. 16 f.). 
 
3.  
 
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 I 113 E. 7.2; 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1 je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 142 III 364 E. 2.4; 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4 und 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst, soweit die Vorinstanz annimmt, der Beschwerdeführer sei in der D.________-Kommission als kantonaler Vertreter stimmberechtigtes Mitglied gewesen (angefochtenes Urteil S. 12; anders erstinstanzliches Urteil S. 11 f.). Der Beschwerdeführer war in seiner Funktion als Leiter der Abteilung Sport des Bildungsdepartements des Kantons Schwyz gleichzeitig Geschäftsführer der D.________-Kommission. Er war demnach neben den Vertretern des Finanzdepartements bzw. der kantonalen Verwaltung einer der drei Vertreter des Kantons in der D.________-Kommission (vgl. § 12 Abs. 1 und 3 der früheren Verordnung über den Fonds zur Förderung des Sports vom 29. November 1994). Die Vorinstanz nimmt insofern mit nachvollziehbaren Gründen an, dass andernfalls die D.________-Kommission während Jahren nicht vollständig besetzt gewesen wäre. Jedenfalls ist dieser Schluss nicht schlechterdings unhaltbar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt diesem Punkt indes keine besondere Bedeutung zu, da der Tatbestand der ungetreuen Amtsführung lediglich voraussetzt, dass dem Beamten faktische Entscheidungskompetenz zukommt und er entsprechend auf den Entscheid Einfluss genommen hat (vgl. auch Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin S. 3). Eine derartige faktische Entscheidkompetenz ist im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu bejahen, zumal der Beschwerdeführer nach den insofern unbestrittenen tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen gleichzeitig Vorstandsmitglied des Sportverbandes C.________ war und ihm bei der Beurteilung der Gesuche zur Verteilung der Gelder aus dem Fonds zur Förderung des Sports eine zentrale Stellung zukam (unten E. 4.3.1).  
 
3.3. Das angefochtene Urteil ist auch nicht unhaltbar, soweit die Vorinstanz annimmt, es lasse sich nicht abschliessend klären, ob es sich bei dem F.________-Konto und dem dazugehörigen Sparkonto um private Konten des Beschwerdeführers bei der Bank G.________ gehandelt habe oder ob sie dem Sportverband C.________ zuzuordnen gewesen seien (angefochtenes Urteil S. 21; Beschwerde S. 12). Die Vorinstanz nimmt zwar einerseits an, sowohl der damalige Vorsteher des Bildungsdepartements als auch der Vertreter des Finanzdepartements in der D.________-Kommission seien davon ausgegangen, dass es sich um ein Konto des Sportverbands C.________ gehandelt habe (angefochtenes Urteil S. 16). Doch führt sie im Rahmen der rechtlichen Würdigung andererseits aus, der Beschwerdeführer habe die dem Sportverband C.________ zugesprochenen Lotteriegelder auf ein ihm selbst zuzurechnendes Konto überweisen lassen (angefochtenes Urteil S. 40). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, scheint indes von untergeordneter Bedeutung. Massgebend ist nach Auffassung der Vorinstanz vielmehr (angefochtenes Urteil S. 15), dass der Beschwerdeführer neben dem als Stellvertreter ebenfalls mit Einzelunterschrift bevollmächtigten Mitarbeiter der Sportabteilung, welcher allerdings nie über das Konto verfügt hatte, Alleinverfügungsberechtigter des Geschäftskontos war und darauf freien Zugriff hatte. Der Schluss der Vorinstanz, der Kanton bzw. die D.________-Kommission hätten nicht gewusst, dass die dem Sportverband C.________ zugesprochenen Beiträge auf ein Konto gelangten, über welches der Beschwerdeführer allein habe verfügen können, und hätten dem daher auch nicht zugestimmt, ist jedenfalls nicht willkürlich. Die Vorinstanz nimmt in diesem Kontext mit zureichenden Gründen an, auch wenn der Vertreter des Finanzdepartements im Sportverband C.________ die damaligen Vorsteher des Bildungs- und Finanzdepartements informiert habe, dass auch nach Ablehnung des "Projektes A" mit den C.________-Beiträgen Nachwuchsförderung betrieben wurde, sei nicht davon auszugehen, dass diese Personen gewusst hätten, dass der Beschwerdeführer auf das Konto, auf welches die Beiträge überwiesen wurden, allein habe zugreifen können (angefochtenes Urteil S. 21). Auch aus einer Zustimmung zu der Überweisung der Gelder auf das fragliche Konto liesse sich im Übrigen nicht ein Einverständnis mit einer reglementswidrigen eigenmächtigen Sportförderung und der Verwendung der Gelder für private Zwecke ableiten. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die D.________-Kommission und den Vorstand des Sportverbands C.________ jeweils im Wesentlichen über die Verwendung der Lotteriegelder orientiert hat (angefochtenes Urteil S. 21). Der Beschwerdeführer legt jedenfalls nicht hinreichend dar, inwiefern die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollten. Nicht ersichtlich ist schliesslich, inwiefern die Vorinstanz, indem sie sich nicht festgelegt hat, ob das Konto dem Kanton oder dem Beschwerdeführer gehörte, das Anklageprinzip verletzt haben soll (Beschwerde S. 11 f.).  
 
3.4. Schliesslich ist auch der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, der Beschwerdeführer habe gegen die Feststellung der ersten Instanz, wonach er im Umfang von Fr. 50'347.70 Gelder für private Zwecke bezogen habe, im Berufungsverfahren keine Einwendungen erhoben. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren im Plädoyer von seiner Verteidigerin vortragen liess, die Ausführungen der ersten Instanz seien in Missachtung des Anklagegrundsatzes erfolgt (Beschwerde S. 13; Plädoyer Berufungsverhandlung, Akten des Obergerichts D.________-Kommission 19 15 act. 20 Beilage 3 S. 13). Tatsächlich hat die erste Instanz, nachdem sie zum Schluss gekommen ist, dass kein Schaden zum Nachteil der kantonalen Behörden festgestellt werden könne, erwogen, es käme lediglich eine ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil des Sportverbands C.________ in Frage, die jedoch nicht angeklagt sei (erstinstanzliches Urteil 19, 24; vgl. auch Anklageschrift S. 21 [Eventualvorhalt der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil des Kantons Schwyz]). Die erste Instanz hat aber auch ausgeführt, die Staatsanwaltschaft werfe dem Beschwerdeführer in der Anklageschrift vor, er habe Gelder im Umfang von rund Fr. 139'000.-- in seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse verwendet (erstinstanzliches Urteil S. 19; Anklageschrift S. 10 ff.), eine private Verwendung lasse sich indes lediglich im Umfang von Fr. 50'347.70 nachweisen. Die Verwendung dieses Betrags zu privaten Zwecken verstand die erste Instanz indes als angemessene Entschädigung des Beschwerdeführers für seine erheblichen Umtriebe im Rahmen der Sportförderung (erstinstanzliches Urteil S. 24). Ob diese Auffassung vor Bundesrecht standhält, muss hier nicht geprüft werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 17). Nachdem im Berufungsverfahren die Anklage auf den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung erweitert worden ist (angefochtenes Urteil S. 35 f.), hätte der Beschwerdeführer jedenfalls Anlass gehabt, sich zu den angeblichen Privatbezügen zu äussern (vgl. auch Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin S. 6). Dass der Beschwerdeführer mit der Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes auch die Privatbezüge an sich bestritten hat, lässt sich bei dieser Sachlage jedenfalls nicht sagen.  
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
4.  
 
4.1. Die Staatsanwaltschaft hat den Beschwerdeführer wegen mehrfachen Betruges, eventualiter ungetreuer Geschäftsbesorgung angeklagt. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Staatsanwaltschaft die Anklage aufgrund der von der Vorinstanz in Erwägung gezogenen abweichenden rechtlichen Würdigung des Sachverhalts als ungetreue Amtsführung ergänzt (Art. 344, 333 Abs. 1 StPO; angefochtenes Urteil S. 35 ff.). Die Vorinstanz gelangt in rechtlicher Hinsicht zum Schluss, es sei sowohl der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung als auch derjenige der ungetreuen Amtsführung erfüllt (angefochtenes Urteil S. 45). Bei dieser Sachlage geht nach der Rechtsprechung der Tatbestand der ungetreuen Amtsführung als lex specialis vor, auch wenn er in Bezug auf den Miteinbezug ideeller Schädigungen weiter gefasst ist (BGE 118 IV 244 E. 2a a.E. mit Hinweisen). Der Tatbestand von Art. 158 StGB bleibt subsidiär anwendbar, falls die Voraussetzungen von Art. 314 StGB nicht gegeben sind (MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 185 zu Art. 158 und N 35 zu Art. 314; LUDIVINE CALDERARI, in: Commentaire Romand, Code pénal II, 2017, N 45 zu Art. 314).  
Im Folgenden ist somit zunächst zu prüfen, ob die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts durch die Vorinstanz als ungetreue Amtsführung vor Bundesrecht standhält. 
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht zunächst geltend, der von der Vorinstanz formulierte Vorwurf, wonach er die dem Sportverband C.________ gesprochenen Beiträge habe auf ein Konto überweisen lassen, auf welches der Verband faktisch keinen Zugriff gehabt habe, sei vom Anklagesachverhalt nicht umfasst. Die Anklage werfe ihm lediglich vor, er habe ein eigenes, auf seinen Namen lautendes Konto eröffnet und darauf Gelder aus dem Fonds zur Förderung des Sports überwiesen (Beschwerde S. 27 f.).  
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die Stellung eines Beamten mit Entscheidkompetenz zugeschrieben. Sie habe es namentlich unterlassen, in Bezug auf die Funktion, in welcher er den jeweiligen Akt vorgenommen habe, zu unterscheiden. So habe er die dem Sportverband C.________ zugesprochenen Gelder als Beamter auf das F.________-Konto überwiesen. Die D.________-Kommission sei aufgrund der Genehmigung des Projekts darüber im Bilde gewesen, wie das F.________-Konto geführt worden sei. Er habe dabei weder über die Höhe der von der D.________-Kommission genehmigten Zahlungen an den Sportverband C.________ entschieden noch am Entscheid teilgenommen und es sei ihm auch keine faktische Entscheidkompetenz zugekommen. Es werde ihm denn auch keine unzulässige Beeinflussung bezüglich des getroffenen Entscheids, die Gelder dem Sportverband C.________ zur Sportförderung zu überlassen, vorgeworfen. Nachdem der Vorsteher des Bildungsdepartements mittels Unterschrift jeweils seine Zustimmung zum Entscheid der D.________-Kommission erklärt habe, habe er (sc. der Beschwerdeführer) die entsprechenden Einzahlungsscheine an das Finanzdepartement weitergeleitet, welches die Auszahlungen in der Folge vorgenommen habe. Aufgrund des Beschlusses der D.________-Kommission, dem Sportverband C.________ einen Beitrag zuzusprechen, sei das Sportamt verpflichtet gewesen, die Zustimmung des Bildungsdepartements einzuholen und die freigegebenen Beiträge mit den entsprechenden Unterlagen zur Auszahlung an das Finanzdepartement weiterzuleiten. Mit der Einholung der Unterschrift des zuständigen Vorstehers und der Weiterleitung der Unterlagen an das Finanzdepartement zur Überweisung der Gelder auf ein Konto des Sportverbands C.________ habe er mithin eine hoheitliche Aufgabe erfüllt. Insofern liege kein privatrechtliches Rechtsgeschäft im Sinne des Tatbestands der ungetreuen Amtsführung vor. Darüber hinaus habe die Auslösung der Überweisung auf das F.________-Konto auch keine direkte Schädigung öffentlicher Interessen bewirkt. Mit der Überweisung der Gelder auf das F.________-Konto sei das Geld in der Folge nicht mehr dem Kanton, sondern dem Sportverband C.________ als privatrechtlichem Verein zuzuordnen gewesen, welcher Eigentümer desselben geworden sei. Der Verband habe ihm mit der Genehmigung des "Projekts 2" die Vollmacht eingeräumt, mittels Einzelunterschrift über das Konto zu verfügen. Er (sc. der Beschwerdeführer) habe mithin in der Phase der Verteilung der Gelder nicht in seiner Funktion als Vorsteher des kantonalen Sportamtes, sondern auf privater Basis als Beauftragter des Sportverbands C.________ gehandelt. Er habe somit insofern auch keine öffentlichen Interessen geschädigt. Die Vorinstanz widerspreche sich, wenn sie einerseits annehme, er habe die einschlägigen Bestimmungen über die Verwendung der Gelder ausser Acht gelassen, und andererseits erwäge, der Kanton habe diese Art und Weise der Sportförderung über den Sportverband C.________ ohne Leistungsvereinbarung offensichtlich zugelassen. Im Übrigen habe er sich an die durch den Sportverband C.________ vorgegebenen Vergabekriterien gehalten (Beschwerde S. 29 ff.; vgl. auch S. 17 ff.).  
In subjektiver Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe davon ausgehen dürfen, dass die betriebene Nachwuchsförderung korrekt gewesen sei. Er habe sich stets darauf gestützt, dass das "Projekt 2" Grundlage der Nachwuchsförderung gebildet habe, und habe sich daran gehalten. Er sei auch davon ausgegangen, dass die D.________-Kommission und der Regierungsrat das "Projekt 2" gewollt und unterstützt hätten. Die Überweisung der Gelder auf das F.________-Konto sei rechtmässig erfolgt. Er habe denn auch nie beabsichtigt, die Interessen des Kantons zu schädigen oder Dritte oder sich selbst zu bevorteilen (Beschwerde S. 36 ff.). 
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Vorinstanz nimmt zunächst an, der Vorwurf der ungetreuen Amtsführung sei durch die Anklage auch dann umfasst, wenn man davon ausgehen wollte, dass es sich beim F.________-Konto nicht um ein privates Konto des Beschwerdeführers gehandelt habe. Denn der Anklageschrift lasse sich auch der Vorwurf entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich durch die Überweisungen in die Lage versetzt, unabhängig von Gesetz und Vorgaben des Regierungsrates eigenmächtig mit Geldern aus dem Fonds für Sportförderung Nachwuchsförderung zu betreiben (angefochtenes Urteil S. 20, 35; erstinstanzliches Urteil S. 13).  
 
4.3.2. Im Weiteren erwägt die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer seien amtliche Tätigkeiten übertragen gewesen, die der Erfüllung von dem Gemeinwesen zustehenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben gedient hätten. Insofern habe er als Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB gehandelt. Er habe zwar bezüglich der angeklagten Verbandsbeiträge keine endgültigen Entscheidungen treffen können, es sei ihm jedoch aufgrund seines Fachwissens und seiner zentralen Stellung als geschäftsführendes und stimmberechtigtes Mitglied der D.________-Kommission hinsichtlich der Zusprechung von Geldern aus dem Sportförderungsfonds faktische Entscheidungskompetenz zugekommen. Die Lotteriegelder seien gemäss Verordnung für den freiwilligen Breitensport zu verwenden gewesen und der Regierungsrat habe das "Projekt A" des Beschwerdeführers, obwohl es von der D.________-Kommission und den Sportverbänden gutgeheissen worden sei, nicht bewilligt. Erst mit der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Änderung der Verordnung hätten Beiträge auch zur persönlichen Talent- und Nachwuchsförderung ausgerichtet werden können. Indem der Beschwerdeführer die dem Sportverband C.________ jährlich aus dem kantonalen Sportförderungsfonds ausgerichteten Beiträge auf das ihm zuzurechnende F.________-Konto habe überweisen lassen, auf das er allein habe zugreifen können, und diese ohne förmliche Genehmigungen faktisch nach eigenem Gutdünken weiterverteilt und schliesslich auch privat verwendet habe, habe er den begünstigten Sportverband umgangen und verhindert, dass die Beiträge ihrer Zweckbestimmung entsprechend zur Förderung des freiwilligen Breitensports verwendet worden seien. Damit sei auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Verwaltung und in die rechtsgleiche Behandlung, namentlich darauf, dass die Finanzhilfen aus dem Fonds zur Sportförderung planvoll und zielstrebig nach einer objektiven Prioritätenordnung rechtsgleich, neutral und willkürfrei vergeben würden, erschüttert worden. Zudem habe der Beschwerdeführer sich und anderen unter Umgehung der in der Verordnung formulierten Ziele und der einschlägigen Bestimmungen in einem nicht vorgesehenen Verfahren ungerechtfertigt Vorteile verschafft (angefochtenes Urteil S. 30 ff., 38 ff., 40 f., 43 ff.).  
 
4.3.3. In subjektiver Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass der Regierungsrat das "Projekt A" als nicht reglementskonform abgelehnt habe. Dennoch habe er mit der Übergabe der Einzahlungsscheine an die Finanzverwaltung veranlasst, dass die D.________-Beiträge auf ein Konto überwiesen worden seien, auf welches er allein Zugriff gehabt habe. In der Folge habe er nicht die zuständigen Verbandsorgane des C.________ über die Vergabe dieser Gelder beschliessen lassen, sondern dem Vorstand sowie der D.________-Kommission nur in unübersichtlicher Art und Weise darüber Bericht erstattet, wen bzw. was er mit wieviel Geld gefördert habe. Als Leiter der Abteilung Sport sowie als geschäftsführendes D.________-Mitglied des Kantons habe er gewusst, dass er hiezu nicht ermächtigt gewesen sei. Mit seinem Vorgehen habe er beabsichtigt, die vom Regierungsrat vorläufig abgelehnte Nachwuchsförderung zum Vorteil einzelner Leistungssportler zu finanzieren. Darüber hinaus habe er sich selbst materielle Vorteile verschafft, soweit er Gelder für private Zwecke abgezweigt habe, ohne dies durch entsprechende Spesenabrechnungen respektive -abreden mit dem Kanton bzw. mit dem Sportverband C.________ abzusichern. Dass er dies nicht hätte tun dürfen, habe ihm umso offensichtlicher sein müssen, als er schon alles Geld, das sein Vorgänger gesammelt habe, der Kantonsrechnung habe abgeben müssen. Spätestens als er sich selber bereichert habe, indem er ab dem F.________-Konto ohne Genehmigung Gelder für private Zwecke bezogen habe, habe ihm klar sein müssen, dass er eigennützig gehandelt habe. Auch wenn ihm zugute zu halten sei, dass er nicht von Anfang an beabsichtigt habe, sich an den überwiesenen Geldern zu bereichern, habe ihm von Beginn weg klar sein müssen, dass er die Sportförderung auf ungesetzliche Art und Weise mit dem Ziel betrieben habe, Lotteriegelder an einzelne Leistungssportler zu verteilen und diese so zu bereichern (angefochtenes Urteil S. 33 f., 44 f.).  
Insgesamt habe der Beschwerdeführer als Leiter der kantonalen Sportabteilung private Interessen auf Kosten der öffentlichen bevorzugt, indem er sich die vom Staat dem Sportverband C.________ zugesprochenen Lotteriegelder auf ein Konto habe überweisen lassen und mit welchen er gegen den erklärten Willen des Regierungsrates persönliche Talent- und Nachwuchsförderung betrieben und sie ohne Einverständnis des Sportverbands C.________ teilweise für private Zwecke verwendet habe (angefochtenes Urteil S. 32 f., 43). 
 
5.  
 
5.1. Gemäss Art. 314 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, der ungetreuen Amtsführung schuldig. Der Unrechtsgehalt der ungetreuen Amtsführung besteht darin, dass der Beamte bei einem Rechtsgeschäft privaten Interessen auf Kosten öffentlicher Interessen den Vorzug gibt (BGE 101 IV 407 E. 3a; Urteile 6B_916/2008 vom 21. August 2009 E. 7.5, nicht publ. in BGE 135 IV 198; 6B_986/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.3.1).  
Als Täter kommen Mitglieder einer Behörde oder Beamte in Betracht, welche das Gemeinwesen rechtsgeschäftlich verpflichten können. Als Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB gelten Beamte und Angestellte einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. Nach der Rechtsprechung ist für die Annahme der Beamtenstellung entscheidend, ob die übertragene Funktion amtlicher Natur ist, d.h. ob sie zur Erfüllung einer dem Gemeinwesen zustehenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe übertragen wurde. Der strafrechtliche Beamtenbegriff im Sinne von Art. 110 Ziff. 3 StGB erfasst sowohl institutionelle Beamte, d.h. Beamte im öffentlichrechtlichen Sinn sowie Angestellte im öffentlichen Dienst, als auch funktionelle Beamte. Besteht bei letzteren ihre Funktion - unabhängig von der Rechtsform des Anstellungsverhältnisses - in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben bzw. in der Ausübung von Funktionen im Dienst der Öffentlichkeit, so sind die Tätigkeiten amtlich und gelten die Personen, die sie verrichten, als Beamte im Sinne des Strafrechts (BGE 121 IV 216 E. 3a; 135 IV 198 E. 3.3; 141 IV 329 E. 1.3; Urteil 6B_986/2017 vom 26. Februar 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). 
Das tatbestandsmässige Verhalten nach Art. 314 StGB setzt ein rechtsgeschäftliches Handeln für das Gemeinwesen bzw. die Stellvertretung des Gemeinwesens in privatrechtlichen Geschäften voraus, insbesondere beim Abschluss privater oder öffentlich-rechtlicher Verträge, etwa bei der Vergabe von Aufträgen im Rahmen eines Submissionsverfahrens (BGE 101 IV 407 E. 3a; 109 IV 168; NIGGLI, a.a.O., N 19 zu Art. 314). Eine formelle Entscheidungskompetenz des Amtsträgers ist für die Annahme einer Schädigung öffentlicher Interessen nicht erforderlich. Es genügt, dass ihm aufgrund seines Fachwissens und seiner Stellung faktische Entscheidungskompetenz zukommt und er entsprechend in irgendeinem Stadium auf den Entscheid Einfluss genommen hat. Es ist allerdings zu beachten, dass zuständigen Beamten in der Ausübung ihrer Tätigkeit, im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften, ein angemessener Spielraum des Ermessens offensteht. Eine tatbestandsmässige Schädigung der öffentlichen Interessen ist nur anzunehmen, wenn das ihnen zustehende Ermessen offensichtlich überschritten ist. Wer in diesem Sinne als Beamter einen Entscheid beeinflusst, kann die öffentlichen Interessen auch schädigen, wenn er formell nicht selbst entscheidet (BGE 114 IV 133 E. 1a; ferner Urteile 6B_127/2014 und 6B_128/2014 je vom 23. September 2014 E. 7.2 bzw. E. 5.2; 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 2.3, nicht publ. in BGE 141 IV 329; 6B_916/2008 vom 21. August 2009 E. 7.5, nicht publ. in BGE 135 IV 198; je mit Hinweisen). 
Die vom Täter zu wahrenden öffentlichen Interessen können nach der Rechtsprechung sowohl finanzieller als auch ideeller Art sein (BGE 101 IV 407 E. 2; 114 IV 133 E. 1b; vgl. auch BGE 117 IV 286 E. 4c). Sie müssen durch das Rechtsgeschäft selber und dessen rechtliche Wirkungen geschädigt werden (BGE 101 IV 407 E. 2). Eine Beeinträchtigung ideeller öffentlicher Interessen liegt etwa vor, wenn das Vertrauen der Bürger in die Integrität der Verwaltung und die rechtsgleiche Behandlung, insbesondere in diejenige von Konkurrenten bei der Vergabe von staatlichen Aufträgen, erheblich erschüttert ist (BGE 114 IV 133 E. 1b; Urteil 6B_986/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.3.1; mit Hinweisen). 
In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand einerseits Vorsatz, d.h. wissentliche und willentliche Schädigung öffentlicher Interessen, und andererseits die Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Urteil 6B_986/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 
 
5.2. Die Beschwerde ist zunächst unbegründet, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anklagegrundsatzes rügt. Der Anklagevorwurf lautet gemäss Anklageschrift bzw. Anklageerweiterung in der Berufungsverhandlung dahin, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2004 bis 2014 als faktischer Geschäftsführer unter Verletzung seiner Fürsorgepflichten veranlasst habe, dass die auf dem F.________-Konto einbezahlten Lotteriegelder für die Förderung von Einzelsportlern oder für eigene Zwecke verwendet worden seien. Diese Zuwendungen seien unrechtmässig gewesen, da die Art und Weise der Vergabe der Gelder durch den Beschwerdeführer gegen den Willen des Regierungsrates erfolgt sei, welcher die im "Projekt A" vorgesehene Förderung von Einzelsportlern als nicht gesetzeskonform abgelehnt habe. Sie seien mithin in Verletzung der einschlägigen Bestimmungen über die Verwendung der Gelder des Fonds zur Förderung des Sports erfolgt (Anklageschrift S. 9 f., 21; angefochtenes Urteil S. 36).  
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz über diesen Anklagesachverhalt hinausgegangen sein sollte, wenn sie dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe im Wissen darum, dass das "Projekt A" vom Regierungsrat abgewiesen worden sei, alljährlich die Position "Sportverband C.________: Kindersportprojekt + Nachwuchsförderung" in die Liste der Beitragsgesuche für die D.________-Mittel eingetragen und die D.________-Kommission sowie die kantonale Finanzverwaltung durch Einreichung der für das F.________-Konto vorgedruckten Einzahlungsscheine dazu bewegt, die von der D.________-Kommission jährlich gesprochenen Gelder auf das F.________-Konto überweisen zu lassen. 
Ob das Konto ein privates Konto des Beschwerdeführers war (vgl. Anklageschrift S. 6) oder ob es ihm oder dem Sportverband C.________ zuzurechnen war (angefochtenes Urteil S. 15, 34, 40), ist insofern nur von untergeordneter Bedeutung. Es steht jedenfalls fest, dass der Verband darauf faktisch keinen Zugriff hatte und dass der Beschwerdeführer mit seiner Vergabepraxis die Regeln der Sportförderung verletzt hat. Der eigentliche Vorwurf an den Beschwerdeführer liegt denn auch in der reglementswidrigen Verwendung der für den freiwilligen Breitensport bestimmten Fördergelder an Einzelsportler und für sich selbst. Dieser Vorwurf ist in der Anklageschrift hinreichend umschrieben, und der Beschwerdeführer konnte sich hiegegen angemessen verteidigen. 
 
5.3.  
 
5.3.1. Die Vorinstanz verletzt auch kein Bundesrecht, wenn sie annimmt, der Beschwerdeführer habe in objektiver Hinsicht den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung erfüllt, indem er in Umgehung der damals geltenden Zweckbestimmung mit den C.________-Beiträgen persönliche Talent- und Nachwuchsförderung betrieben und diese schliesslich zu Privatbezügen genutzt habe (angefochtenes Urteil S. 15, 21, 34). Wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, hat der Beschwerdeführer den ihm als Abteilungsleiter zustehenden begrenzten Spielraum bei der Vergabe der Gelder überschritten, indem er die dem Sportverband C.________ ausgerichteten und auf das seinem Zugriff unterliegenden F.________-Konto überwiesenen jährlichen Beiträge ohne förmliche Genehmigungen faktisch nach eigenem Gutdünken ausschüttete (angefochtenes Urteil S. 41). Dabei nimmt die Vorinstanz zunächst zu Recht an (angefochtenes Urteil S. 38), der Beschwerdeführer habe zwar bezüglich der fraglichen Beiträge an den Verband keine endgültigen Entscheidungen treffen können, es sei ihm aber aufgrund seines Fachwissens und seiner Stellung in Bezug auf die Zusprechung von Geldern aus dem Sportförderungsfonds faktische Entscheidungskompetenz zugekommen. Das ergibt sich schon daraus, dass ihm aufgrund seiner Stellung als Leiter des Sportamtes, als Mitglied und Geschäftsstellenleiter der D.________-Kommission sowie als Vorstandsmitglied des Sportverbands C.________ bei der Bearbeitung der Beitragsgesuche und der Verteilung der Gelder aus dem Sportförderungsfonds eine zentrale Stellung zukam. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz fiel es denn auch in den Aufgabenbereich des Beschwerdeführers, die Gesuche vorzuprüfen und aufzulisten und die D.________-Kommission in den jeweiligen Sitzungen darüber zu orientieren.  
Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis. So teilt der Beschwerdeführer die Beiträge von der Zusprechung durch die D.________-Kommission und den Kanton bis zur Verteilung an die Nachwuchssportler zu Unrecht auf in einen hoheitlichen Teil, der die Einholung des Visums des Regierungsrats und Weiterleitung der abgesegneten Gesuchsliste zur Zahlung an das Finanzdepartement umfasste, und in einen Teil, in welchem er nicht als Beamter, sondern als Privatperson tätig gewesen sein soll. Der Standpunkt, wonach das "Projekt 2" ein privates Konzept des Sportverbands C.________ ohne öffentlichen Hintergrund gewesen sei (Beschwerde S. 10, 30), verfängt schon deshalb nicht, weil der gesamte Vorgang einheitlich als Akt der Sportförderung im Kanton Schwyz zu verstehen ist und auch von allen Beteiligten als solcher verstanden wurde. Die kantonale Sportförderung hat sich nicht in der Zusprechung von Beiträgen aus den Lotteriegeldern durch die D.________-Kommission an den Sportverband C.________ erschöpft, sondern erstreckte sich auch auf die Weiterleitung der Gelder an die Gesuchsteller als endgültige Beitragsempfänger. Das ergibt sich schon aus den einschlägigen Bestimmungen in der kantonalen Verordnung über den Fonds zur Förderung des Sports. Damit lässt sich nicht sagen, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die Verteilung der Beitragsgelder an die Empfänger ausschliesslich als vom Sportverband C.________ beauftragte Privatperson gehandelt. Auch die vom Beschwerdeführer selber (Beschwerde S. 10) zitierte Regelung im "Projekt 2", wonach die Beiträge durch den "Vorsteher kant. Sportamt" zu visieren waren, spricht nicht dafür, dass dies lediglich auf seine Person, nicht aber auf seine amtliche Tätigkeit bezogen war. Als rein privates Projekt erscheint allein das vom Beschwerdeführer initiierte Kalenderprojekt (erstinstanzliches Urteil S. 15), das im vorliegenden Kontext aber nicht weiter von Bedeutung ist. 
 
5.3.2. Die Vorinstanz verletzt auch kein Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen bei einem Rechtsgeschäft geschädigt. Der Begriff des Rechtsgeschäfts wird nach der Praxis extensiv ausgelegt (Urteil 6S.618/2001 vom 18. Januar 2002 E. 7c mit Hinweisen). Die Vorinstanz nimmt insofern zutreffend an (angefochtenes Urteil S. 42 f.), dass einseitige Vermögenszuwendungen, wie die Zusprechung von Unterstützungsbeiträgen, als tatbestandsmässige juristische Akte zu betrachten sind, sei es, dass sie durch ein staatliches Organ oder eine private Organisation oder Personen, die mit der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben betraut sind, erfolgen, solange damit nicht hoheitliche Pflichten zu einem bestimmten Verhalten oder zur Duldung auferlegt werden (vgl. MARCO ZOLLINGER, Die rechtlichen Rahmenbedingungen der staatlichen Sportförderung in der Schweiz, Diss. Zürich 2019, 137 f.).  
 
5.3.3. Die Vorinstanz nimmt schliesslich zu Recht an, der Beschwerdeführer habe, indem er die von der D.________-Kommission an den Sportverband C.________ ausgerichteten Lotteriegelder auf ein Konto überweisen liess, auf welches er jedenfalls faktisch allein Zugriff hatte, und die Beiträge entgegen der in der Verordnung festgeschriebenen Verwendung nicht zugunsten des freiwilligen Breitensports, sondern zur persönlichen Talent- und Nachwuchsförderung verwendet habe, die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen geschädigt. Durch sein Vorgehen ist das Vertrauen der Öffentlichkeit darauf, dass die Finanzhilfen aus dem Fonds zur Sportförderung planvoll und zielstrebig nach einer objektiven Prioritätenordnung rechtsgleich, neutral und willkürfrei verteilt würden, erschüttert worden (angefochtenes Urteil S. 40 f.). Es mag zutreffen, dass die Rechtsprechung das Merkmal der Schädigung öffentlicher Interessen weit auslegt. Doch hat das Bundesgericht trotz der in der Lehre vorgetragenen Kritik keinen Anlass gesehen, von seiner Rechtsprechung abzukehren (vgl. Urteile 6B_128/2014 vom 23. September 2014 E. 5.3.3 und 6B_986/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.4.2). Die Vorinstanz nimmt aber zu Recht an (angefochtenes Urteil S. 41, vgl. auch S. 33), dass der Beschwerdeführer mit seiner persönlichen Talent- und Nachwuchsförderung die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen auch insofern geschädigt hat, als die Lotteriegelder für den eigentlichen, von der Sportförderungsverordnung vorausgesetzten Bestimmungszweck der Förderung des freiwilligen Breitensports nicht mehr zur Verfügung standen. Schliesslich wurden die öffentlichen Interessen zudem fraglos in dem Umfang finanziell geschädigt, als der Beschwerdeführer die von der D.________-Kommission gesprochenen und auf das F.________-Konto überwiesenen Gelder für eigene Zwecke verbraucht hat.  
 
5.4. Das angefochtene Urteil verletzt schliesslich auch kein Bundesrecht, soweit die Vorinstanz den subjektiven Tatbestand bejaht. Dies steht zunächst ausser Frage, soweit der Beschwerdeführer Gelder im Umfang von rund Fr. 50'000.-- für eigene Zwecke verbraucht hat. Die erste Instanz ist zwar zum Schluss gelangt, die Verwendung der Gelder für private Zwecke sei als Entschädigung für die erheblichen Umtriebe des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Sportförderung zu würdigen (erstinstanzliches Urteil S. 24). Doch wird diese Auffassung von der Vorinstanz zu Recht nicht geteilt, zumal der Beschwerdeführer nie irgendwelche Spesenabreden mit dem Kanton oder dem Sportverband C.________ getroffen hat (angefochtenes Urteil S. 17). Es steht ausser Frage, dass dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Sportverband C.________ nicht für private Zwecke über die Sportförderungsgelder verfügen zu dürfen. Vorsatz und Vorteilsabsicht sind insofern ohne Weiteres gegeben. Das angefochtene Urteil ist darüber hinaus auch nicht zu beanstanden, soweit die Vorinstanz Vorsatz und Vorteilsabsicht in Bezug auf die eigenmächtige Nachwuchsförderung des Beschwerdeführers bejaht. Wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, hat der Beschwerdeführer gewusst, dass der Regierungsrat das "Projekt A" mangels Übereinstimmung mit der Sportförderungsverordnung abgelehnt hatte. Dennoch hat er die D.________-Beiträge auf ein Konto überweisen lassen, auf welches er allein zugreifen konnte, und hat sich dadurch eine Stellung verschafft, die ihm erlaubte, Lotteriegelder nach eigenem Gutdünken und in einer Höhe zu vergeben, wozu er, wie ihm als Leiter der Sportabteilung und als geschäftsführendes Mitglied der D.________-Kommission bewusst war, nicht ermächtigt gewesen ist. Dass er die Weitergabebestimmungen gemäss dem "Projekt 2" beachtet hat (Beschwerde S. 26), kann ihn nicht entlasten, zumal auch dieses die Berücksichtigung von Einzelsportlern vorsah und insofern nach dem Entscheid des Regierungsrates nicht zulässig war. Mit seinem Vorgehen finanzierte er denn auch zum Vorteil von einzelnen Leistungssportlern die vom Regierungsrat vorläufig abgelehnte Nachwuchsförderung (angefochtenes Urteil S. 33 f., 43 f.). Immerhin nimmt die Vorinstanz an, es lasse sich nicht nachweisen, dass der Beschwerdeführer von Anfang an geplant hat, die dem Sportverband C.________ von der D.________-Kommission zugesprochenen Beiträge an sich selbst überweisen zu lassen. Es sei lediglich erstellt, dass die Situation von ihm mit der Zeit zur eigenmächtigen Sportförderung und schliesslich auch zu Privatbezügen ausgenutzt worden sei (angefochtenes Urteil S. 16, 21 f., 25 f., vgl. auch S. 48).  
Insgesamt verletzt der Schuldspruch wegen ungetreuer Amtsführung kein Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich insofern somit als unbegründet. Damit kann offenbleiben, ob der Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer auch den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt hat, vor Bundesrecht standhält. Bei diesem Ergebnis besteht auch kein Anlass für Erwägungen zum Zivilpunkt (Beschwerde S. 39). 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen die Zuweisung der gesperrten Vermögenswerte an den Kanton. Die Vermögenswerte stammten nicht aus einer Straftat. Zudem habe er ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran, dass die Gelder dem Sportverband C.________ zukämen, da sich auf dem Konto auch von ihm persönlich gesammelte Sponsorenbeiträge für die Nachwuchsförderung befänden (Beschwerde S. 38 f.).  
 
6.2. Die Vorinstanz hob die von der Staatsanwaltschaft am 22. Dezember 2015 verfügten Sperren über die beiden Konten bei der Bank G.________, lautend auf "F.________", auf und wies die Bank G.________ an, die Guthaben in der Höhe von rund 600'000.-- dem Kanton Schwyz zu überweisen (angefochtenes Urteil S. 54). Sie führt aus, der Sportverband C.________ habe in seiner Stellungnahme im Berufungsverfahren keine Aushändigung der beschlagnahmten Vermögenswerte an ihn beantragt. Er habe auch nicht geltend gemacht, dass er gutgläubiger Drittererwerber der gesperrten Gelder sei oder dass sich darunter private Spenden an ihn befänden, die im Übrigen vom Beschwerdeführer bereits für die in seinem Namen bzw. für den Sportverband C.________ betriebenen Sportförderung oder für private Aufwendungen verbraucht worden wären. Aus der Kontobezeichnung "F.________" ergebe sich, dass der Beschwerdeführer die kantonalen Lotteriegelder auf ein dem Kanton zuzuschreibendes Konto überwiesen habe. Die beschlagnahmten Vermögenswerte auf den gesperrten Konten seien daher an den Kanton herauszugeben (angefochtenes Urteil S. 51).  
 
6.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Zuweisung der Vermögenswerte an den Sportverband C.________, da sich auf den Konten auch Sponsorengelder befänden, die er für sein privates Projekt gesammelt habe. Er bezieht sich in diesem Punkt offensichtlich auf Sponsorengelder für sein privates Kalenderprojekt (vgl. oben E. 1.3.1; erstinstanzliches Urteil S. 15). Die Vorinstanz rechnet diese Gelder auf die vom Beschwerdeführer reglementswidrig betriebene Förderung von Nachwuchssportlern an und kommt zum Schluss, die Gelder seien in diesem Umfang verbraucht gewesen. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, inwiefern dieser Schluss schlechterdings unhaltbar sein sollte. Bei dieser Sachlage ist der Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht beschwert. Auf die Beschwerde kann insofern nicht eingetreten werden.  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich im Eventualstandpunkt gegen die Strafzumessung. Er beanstandet zunächst, dass die Vorinstanz eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneint hat. Die Staatsanwaltschaft habe erst knapp drei Jahre nach Eröffnung des Strafverfahrens Anklage erhoben. Der Fall sei nicht komplex und die Beschaffung der Beweise sei nicht anspruchsvoll gewesen. Der ihm vorgehaltene Tatvorwurf hätte deutlich zügiger und mit einem geringeren Aufwand abgeklärt werden können. Die überlange Verfahrensdauer lasse sich auch nicht mit der Schwere des Tatvorwurfs rechtfertigen. Er selbst habe nicht zur Verzögerung des Verfahrens beigetragen. Auch könne der Umstand, dass er zu Beginn des Verfahrens die Aussage verweigert habe, nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Auf der anderen Seite habe die mit der Verfahrensdauer verbundene, seit nunmehr rund fünf Jahren andauernde Ungewissheit zu einer enormen psychischen Belastung geführt, zumal in der Öffentlichkeit immer wieder unter Nennung seines vollen Namens über die Angelegenheit berichtet worden sei und die Staatsanwaltschaft die Presse immer wieder mit Interviews bedient habe. Zudem habe er nach der Einvernahme seines Stellvertreters einen Herzinfarkt erlitten. Aufgrund des Strafverfahrens sei er nunmehr sozial geächtet. Die Vorinstanz habe diese Belastungen nicht unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots gewürdigt. Weiter sei zu beachten, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe teilweise bereits 15 Jahre zurücklägen. Aufgrund der Missachtung des Beschleunigungsgebots und der gravierenden Folgen müsse die Strafe erheblich reduziert werden (Beschwerde S. 40 ff.).  
 
7.2. Die Vorinstanz führt im Rahmen der Strafzumessung aus, der Beschwerdeführer habe die Gelder zu einem weit überwiegenden Anteil unwiderlegbar zur Sportförderung verwendet, so dass das Verschulden trotz des Deliktsbetrages von über Fr. 1,8 Mio. nicht allzu hoch einzustufen sei. Es sei ihm auch keine unzulässige Beeinflussung des kantonalen Entscheids vorzuwerfen, die Lotteriegelder ohne weitere Kontrollmechanismen aus der öffentlichen Hand zu geben und dem Sportverband C.________ zur Sportförderung zu überlassen. Der Kanton habe diese Art und Weise der Sportförderung über den Sportverband ohne Leistungsvereinbarung offenbar zugelassen. Die Umstände, dass sich der Beschwerdeführer ohne Wissen des Kantons die Beiträge auf ein Konto habe überweisen lassen, über das er allein habe verfügen können, dass er gegenüber dem Sportverband C.________ vorgegeben habe, über die Vergabe in seiner Eigenschaft als Beamter bestimmen zu können, und dass er sich im Laufe der Zeit schliesslich privat an den der Sportförderung gewidmeten Gelder bedient habe, erlaube es aber insgesamt nicht mehr, von einem eher leichten Verschulden auszugehen. In Anbetracht des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe erachtet die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe im Bereich von zwei Jahren dem Tatverschulden als angemessen. Die Vorinstanz zieht weiter in Betracht, der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft und es könne ihm in Bezug auf einen namhaften Teil seines Vorgehens ein ideelles Engagement nicht abgesprochen werden. Es sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für seinen Aufwand für den Sportverband C.________ wohl in einem gewissen Umfang hätte entschädigt werden können, doch habe er durch seine Vorgehensweise die erforderlichen Offenlegungen umgangen. Strafmindernd berücksichtigt die Vorinstanz die intensiven, zu öffentlicher Vorverurteilung bzw. "Prozessführung via Medien" tendierenden Belastungen, denen der Beschwerdeführer im Verfahren ausgesetzt war. Sie trägt damit dem Umstand Rechnung, dass den Beschwerdeführer, nachdem der Fall durch die Medien unanonymisiert lange Zeit in den öffentlichen Fokus gerückt worden sei, schwerwiegende gesundheitliche Probleme ereilt hätten. Insgesamt erachtet die Vorinstanz zufolge der Vorstrafenlosigkeit und dem grundsätzlich ideell motivierten Engagement des Beschwerdeführers sowie den öffentlichen Vorverurteilungen eine erhebliche Reduktion der hypothetisch veranschlagten Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf ein Jahr als gerechtfertigt. Im selben Umfang sei die von der Staatsanwaltschaft beantragte obligatorische Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.-- um die Hälfte auf 90 Tagessätze zu reduzieren (angefochtenes Urteil S. 47 ff.).  
 
7.3. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift in den ihm zustehenden Ermessensspielraum nur mit Zurückhaltung ein (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1).  
 
7.4.  
 
7.4.1. Die Beschwerde ist zunächst unbegründet, soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneint. Das in Art. 5 StPO festgeschriebene Beschleunigungsgebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c IPBPR) verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen, es voranzutreiben und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen. Es ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dies ist noch nicht der Fall, wenn die eine oder andere Untersuchungshandlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können. Im zu beurteilenden Fall hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren am 13. Oktober 2015 eröffnet und am 30. August 2018 Anklage erhoben. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass es während der Dauer des Verfahrens über längere Zeit grundlos zu einem Stillstand oder zu Verzögerungen in den Untersuchungshandlungen gekommen wäre. Dasselbe gilt für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten. Im Übrigen wäre nach der Rechtsprechung nicht zu beanstanden, wenn das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten unumgängliche Unterbrüche erleiden würde, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint (BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).  
Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich zu Beginn der Untersuchung auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen hat, zu seinen Ungunsten gewürdigt haben soll. Darüber hinaus hat die Vorinstanz auch angemessen berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Zeit der Untersuchung sowohl in psychischer als auch physischer Hinsicht einer erheblichen Belastung ausgesetzt war. Sie weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die gesellschaftlichen, im Wesentlichen durch Politik und Medien geschürten Erwartungen nach einer strafrechtlichen Reaktion hin (angefochtenes Urteil S. 47). Dass die Vorinstanz diesen Belastungen nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Beschleunigungsgebots Rechnung trägt, ist ohne Bedeutung. 
 
7.4.2. Das angefochtene Urteil hält indes nicht vor Bundesrecht stand, soweit die Vorinstanz nicht mehr von einem eher leichten Verschulden des Beschwerdeführers ausgeht und eine Einsatzstrafe von zwei Jahren festsetzt (angefochtenes Urteil S. 49). Nach Art. 47 Abs. 2 StGB bestimmt sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Im vorliegenden Fall bildet Ausgangspunkt für die Bewertung des Tatverschuldens der Umstand, dass das "Projekt 2", auf welches sich der Beschwerdeführer bei der von ihm betriebenen Nachwuchsförderung von Einzelsportlern gestützt hat, seinerzeit sowohl vom Sportverband C.________ als auch von der D.________-Kommission gebilligt und verabschiedet worden ist. Dieses Projekt sah für die Nachwuchsförderung die Eröffnung eines Kontos vor, das einerseits durch Sponsorenbeiträge und den Verkauf von Jahreskalendern sowie andererseits durch Beiträge des Sportverbands C.________ gespiesen werden sollte (oben E. 1.3.1). Die D.________-Kommission setzte sich aus 7 Mitgliedern des Sportverbands C.________ - darunter neben dem Beschwerdeführer einem weiteren Mitglied des Vorstands (angefochtenes Urteil S. 12; erstinstanzliches Urteil S. 10 E. 6.2, 15 a.E.) - sowie drei Vertretern des Kantons zusammen. Schon aufgrund dieser personellen Überschneidungen liegt die Annahme nahe, die D.________-Kommission habe vom Inhalt des "Projekts 2" Kenntnis gehabt (vgl. Beschwerde S. 34). Die Vorinstanz stellt zudem explizit fest, dass der Beschwerdeführer an der Sitzung der D.________-Kommission vom 23. Juni 2004 neben dem "Projekt A" auch über das zweite Nachwuchsförderungskonzept "Projekt 2" orientiert hat und zuvor bereits den Verband darüber informiert hatte. Zudem habe er die D.________-Kommission und den Vorstand des Sportverbands C.________ über die wesentliche Verwendung der Lotteriegelder orientiert (angefochtenes Urteil S. 21). Der D.________-Kommission war klar, dass dieses Projekt mit dem Sportverband C.________ das durch den Regierungsrat abgelehnte "Projekt A" ablöste (angefochtenes Urteil S. 13 f.). Sie sprach denn auch im November 2005 dem Sportverband C.________ für sein der Nachwuchsförderung gewidmetes "Projekt 2" als Startbeitrag Fr. 15'000.-- zu und stellte für die Folgejahre jährliche Beiträge in Aussicht (angefochtenes Urteil S. 14). Die Vorinstanz hält weiter ausdrücklich fest, dass die D.________-Kommission die Beitragsgesuche nicht bloss rudimentär geprüft hat (angefochtenes Urteil S. 13). Die Kommission hat mithin bewusst und gewollt dem Antrag des durch den Beschwerdeführer geleiteten Sportamtes betreffend die Zuweisung von Geldern zugestimmt und die Vorstandsmitglieder des Sportverbands C.________ hatten von den entsprechenden jährlichen Zuflüssen gewusst (angefochtenes Urteil S. 24). Aus all dem ergibt sich, dass beide Gremien Kenntnis davon hatten, dass auf diesem Weg - trotz regierungsrätlicher Ablehnung des "Projektes A" - via Beiträge an den Sportverband C.________ Gelder aus dem kantonalen Sportförderungsfonds in die Nachwuchsförderung flossen. Dies war nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz auch dem Vertreter des Finanzdepartements in der D.________-Kommission sowie dem damaligen Vorsteher des Bildungsdepartements bekannt (angefochtenes Urteil S. 14; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 19). Die Vorinstanz nimmt denn auch an, dass der Kanton diese Art und Weise der Sportförderung über den Sportverband C.________ ohne Leistungsvereinbarung zugelassen hat. Anders lasse sich das Wissen von Gremien und Personen des Kantons bezüglich der Lancierung des Nachwuchsförderungsprojektes 2 via Sportverband C.________ nicht erklären (angefochtenes Urteil S. 48; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 24). Bei diesem Ergebnis lässt sich der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe den Sportverband C.________ und die D.________-Kommission hinsichtlich der Beiträge an den Sportverband C.________ aus dem kantonalen Sportförderungsfonds und deren Überweisung auf das F.________-Konto im Unklaren gelassen (angefochtenes Urteil S. 14, 21, 31, 40 f.), nicht ohne Weiteres aufrecht erhalten. Dass der Sportverband C.________ hinsichtlich der Verteilung der Sportförderungsgelder völlig ahnungslos war, erscheint jedenfalls nicht von vornherein als plausibel, wenn in Betracht gezogen wird, dass das sowohl vom Sportverband C.________ als auch von der D.________-Kommission verabschiedete "Projekt 2" die Führung eines Kontos über den Sportverband C.________ vorgesehen hat, der Beschwerdeführer demselben regelmässig Bericht erstattet hat, die Listen der Ausgaben jeweils sowohl durch den Präsidenten der D.________-Kommission wie auch durch denjenigen des Sportverbands C.________ geprüft und unterzeichnet worden sind (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 15 f.) und dass der Verband jeweils die Rückerstattung der Verrechnungssteuern geltend gemacht hat (angefochtenes Urteil S. 15). Die Vorinstanz hält denn auch fest, dass der Geschäftsführer des Sportverbands C.________ wie auch der ebenfalls mit Einzelunterschrift ermächtigte Mitarbeiter der kantonalen Sportabteilung vom Sportförderungskonto wussten (angefochtenes Urteil S. 15). Ausserdem ist auch in diesem Zusammenhang in Erinnerung zu rufen, dass in der D.________-Kommission und im Sportverband C.________ und dessen Vorstand teilweise dieselben Personen vertreten waren. Wer als Mitglied der D.________-Kommission Beträge zuspricht, kann nicht ernsthaft als Mitglied des Sportverbands C.________ hievon nichts mehr wissen (vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 15), zumal es sich um Beiträge in Höhe von zunächst fünf- und später sechsstelligen Beträgen gehandelt hat (angefochtenes Urteil S. 14). Es mutet im Übrigen seltsam an, dass sich über einen Zeitraum von zehn Jahren keine der im Verband oder der Kommission vertretenen Personen erkundigt haben soll, wohin diese Gelder in beträchtlicher Höhe letztlich geflossen sind. Die Vorinstanz nimmt in diesem Zusammenhang insgesamt zu Recht an, dass sich die zuständigen Gremien, namentlich der Sportverband C.________, um die Umsetzung des "Projekts 2" durch den Beschwerdeführer offensichtlich nicht gekümmert und es im Kollektiv während Jahren versäumt haben, die Verteilung der auf das F.________-Konto überwiesenen Lotteriegelder zu kontrollieren (angefochtenes Urteil S. 15, 20 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 13). Auch wenn der Beschwerdeführer aus der Nachlässigkeit der involvierten Instanzen keine freie Hand für ein eigenmächtiges Handeln ableiten konnte und dies ihn tatbestandsmässig nicht zu entlasten vermag (angefochtenes Urteil S. 34), zumal er sich sich letztlich über die Ablehnung des "Projekts A" durch den Regierungsrat hinweggesetzt und eine unzulässige Sportförderung betrieben hat, ist jedenfalls nicht abwegig, dass er dieses Tolerieren seiner Bemühungen als Einverständnis missverstanden hat. Vor diesem Hintergrund erscheint das Tatverschulden in Bezug auf die reglementswidrige Sportförderung in einem deutlich milderen Licht, zumal die von der D.________-Kommission dem Sportverband C.________ zugesprochenen und auf das F.________-Konto überwiesenen Gelder, soweit sie nicht auf diesem verblieben sind, in ganz überwiegendem Masse einer Sportförderung zugute gekommen sind (vgl. angefochtenes Urteil S. 18), auch wenn diese zum damaligen Zeitpunkt von der einschlägigen Verordnung (noch) nicht gedeckt war. Dem Beschwerdeführer wird jedenfalls explizit nicht vorgeworfen, er habe die Kontrolle der Gesuche durch die D.________-Kommission manipuliert. Nach Auffassung der Vorinstanz hat er die Genehmigung der einzelnen Beiträge vielmehr offen durchgeführt und nicht unzulässig beeinflusst (angefochtenes Urteil S. 13, 20).  
Bei angemessener Würdigung dieser Umstände geht das Verschulden in Bezug auf die unzulässige Nachwuchsförderung mithin nicht wesentlich über eine Kompetenzüberschreitung bzw. Amtsübertretung, wie sie vom kantonalen Bildungsdepartement ursprünglich in erster Linie angezeigt worden ist, hinaus (Strafanzeige, Untersuchungsakten act. 8.1.01/1 ff.; vgl. § 28 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht). Im Lichte dieser Erwägungen erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von zwei Jahren bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe als unverhältnismässig streng. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer Sportfördergelder bei seinem Einsatz über den Zeitraum von zehn Jahren im Umfang von rund Fr. 50'000.-- zu eigenen Zwecken verbraucht hat (vgl. hiezu erstinstanzliches Urteil S. 19 ff., 24). Die Vorinstanz wird sich in ihrem neuen Entscheid zum Tatverschulden des Beschwerdeführers in diesem Teilbereich auseinanderzusetzen haben, wobei sie in Betracht zu ziehen haben wird, dass der Beschwerdeführer sich nach ihrer Auffassung für seinen Aufwand für den Sportverband C.________ in einem gewissen Umfang wohl hätte entschädigt werden können (angefochtenes Urteil S. 49). 
Die Vorinstanz hat somit nicht alle schuldrelevanten Zumessungsgründe zutreffend gewürdigt und insofern ihr Ermessen verletzt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. 
 
8.  
 
8.1. Zuletzt beanstandet der Beschwerdeführer die Verlegung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten. Er macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe unnötig umfangreiche und spitzfindige Abklärungen getroffen, so dass übermässig hohe Untersuchungskosten entstanden seien. Die Verfahrens- und Anklagekosten seien daher um die Hälfte zu reduzieren. Zudem habe die Vorinstanz nicht beachtet, dass die erstinstanzlichen Freisprüche in Bezug auf die Anklage der Urkundenfälschung und der Geldwäscherei in Rechtskraft erwachsen seien. Die ihm aufzuerlegenden Verfahrens- und Anklagekosten seien daher um ein weiteres Drittel zu reduzieren und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe Art. 429 StPO verletzt, weil sie ihm keine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochen habe, obwohl von den Anklagen der Urkundenfälschung und der Geldwäscherei freigesprochen worden sei (Beschwerde S. 43 ff.).  
 
8.2. Die Vorinstanz hat dem im Berufungsverfahren unterliegenden Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Untersuchungsverfahrens sowie die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt (angefochtenes Urteil S. 52 f., 54 [Dispositiv]).  
 
8.3. Die Kostenverlegung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Es trifft zwar zu, dass der erstinstanzliche Freispruch von der Anklage der Urkundenfälschung und der gewerbsmässigen Geldwäscherei (Anklageschrift S. 21 ff. und 29 f.) in Rechtskraft erwachsen ist. Doch können der beschuldigten Person die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Dies ist im vorliegenden Verfahren ohne Weiteres der Fall. Dass die Untersuchungsbehörde die Strafuntersuchung mit einem übertriebenen Aufwand geführt hätte, lässt sich angesichts der zahlreichen überwiesenen Beträge, welche zu überprüfen waren, nicht sagen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Strafuntersuchung in den Punkten, die zu einem Freispruch geführt haben, zu Mehrkosten geführt hätte. Die Vorinstanz ist daher vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage zu Recht nicht abgewichen (Urteile 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.3; 6B_202/2020 vom 22. Juli 2020 E. 3.2; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Aus demselben Grund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Bezug auf die beiden Freisprüche keine Entschädigung zugesprochen hat.  
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
9.  
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten im Umfang seines Unterliegens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit er obsiegt, hat ihm der Kanton Schwyz für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Schwyz sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 17. Februar 2020 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 2'000.-- dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Dezember 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog