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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 673/02 
 
Urteil vom 15. Januar 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Keel Baumann 
 
Parteien 
B.________, 1965, Gesuchsteller, vertreten durch Fürsprecher Marc Brügger-Kuret, Bahnhofstrasse 15, 8570 Weinfelden, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Gesuchsgegnerin 
 
(Urteil vom 6. August 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________ (geb. 1965) meldete sich im März 1995 wegen den Folgen eines am 18. November 1994 erlittenen Autounfalles bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2000 teilte ihm die IV−Stelle des Kantons Thurgau mit, es stehe ihm ab 1. Dezember 1996 eine ganze Invalidenrente zu, die bis 30. April 1997 befristet werde. Am 31. Januar 2000 ersuchte die A.________ Treuhand für den Versicherten um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 8. Februar 2000, welche von B.________ mitunterzeichnet wurde, verlangte die A.________ Treuhand eine Änderung des Vorbescheids oder eine beschwerdefähige Verfügung. Am 30. August 2000 erkundigte sich die A.________ Treuhand, deren Schreiben wiederum von B.________ mitunterzeichnet war, nach dem Stand des Verfahrens, worauf ihr die IV−Stelle am 5. September 2000 antwortete. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2000 eröffnete die Verwaltung B.________, dass er lediglich für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis 30. April 1997 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Auf Anfrage hin stellte sie die Verfügung am 16. März 2001 auch der A.________ Treuhand zu. 
 
Auf die von B.________ hiegegen durch einen in der Zwischenzeit beigezogenen Rechtsanwalt am 27. April 2001 erhobene Beschwerde trat die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau wegen Verspätung nicht ein (Entscheid vom 17. August 2001). Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die von B.________ mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheides und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 6. August 2002 ab. 
B. 
Mit Eingabe vom 26. September 2002 lässt B.________ die revisionsweise Aufhebung des Urteils vom 6. August 2002 sowie die Rückweisung der Sache zwecks Ergänzung der Abklärungen und neuer Entscheidung beantragen. Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Geltend gemacht wird der Revisionsgrund von Art. 136 lit. d in Verbindung mit Art. 135 OG. Danach ist die Revision eines Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts u.a. zulässig, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Versehentliche Nichtberücksichtigung liegt vor, wenn der Richter oder die Richterin ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen hat (RSKV 1982 Nr. 479 S. 60 Erw. 2a und 1975 Nr. 210 S. 29 Erw. 1; vgl. auch BGE 122 II 18 Erw. 3, 115 II 399, 101 Ib 222, 96 I 280). 
2. 
Im angefochtenen Urteil führte das Eidgenössische Versicherungsgericht aus, dass die Eröffnung der Rentenverfügung vom 21. Dezember 2000 mangelhaft sei, da die Zustellung nur an den Gesuchsteller und nicht auch an das Treuhandbüro A.________ erfolgt war. Der Beschwerdeführer, welcher spätestens Ende Dezember 2000 Kenntnis von der (mangelhaft eröffneten) Rentenverfügung gehabt habe, hätte sich kraft der ihm zumutbaren Sorgfalt rechtsprechungsgemäss spätestens am dreissigsten Tag nach erfolgter Zustellung - d.h. spätestens Ende Januar 2001 - bei seinem damaligen Vertreter erkundigen müssen, ob die Verfügung nur ihm persönlich oder auch seinem Vertreter zugegangen sei, sodass gestützt auf Treu und Glauben ab diesem Zeitpunkt eine 30-tägige Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen habe (ARV 2002 S. 66 mit Hinweis auf das Urteil E. vom 13. Februar 2001, C 168/00). Indem sich zunächst der bisherige und später der neu zugezogene Rechtsvertreter erst im März 2001 an die IV-Stelle gewandt hätten, sei die Infragestellung des Verwaltungsaktes nicht innerhalb einer vernünftigen Frist erfolgt, weshalb das kantonale Gericht die Beschwerde zu Recht als verspätet betrachtet habe. 
3. 
3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, das Eidgenössische Versicherungsgericht habe die lange Dauer des IV-Verfahrens zwar in der Zusammenfassung des Sachverhaltes erwähnt, in den Erwägungen bei der Festsetzung des Beginns bzw. der Dauer der Rechtsmittelfrist für die Anfechtung der Verfügung vom 21. Dezember 2000 sodann aber zu Unrecht nicht berücksichtigt. Es werde mit zwei Ellen gemessen, wenn auf der einen Seite zugelassen werde, dass die Verwaltung das Verfahren offensichtlich nicht vorantreibe, und auf der anderen Seite vom Versicherten für die Beanstandung der Verfügung eine Reaktion innert kürzester Zeit verlangt werde. 
3.2 Indem der Gesuchsteller somit rügt, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die aus den Akten hervorgehende lange Dauer des IV−Verfahrens zu Unrecht nicht als rechtserheblich betrachtet habe, beanstandet er die im angefochtenen Urteil vorgenommene rechtliche Würdigung. Da diese indessen, selbst wenn sie irrtümlich oder unrichtig wäre, keinen Revisionsgrund darstellt, ist dem einzig hierauf gestützten Gesuch kein Erfolg beschieden (RSKV 1982 Nr. 479 S. 60 Erw. 2a und 1975 Nr. 210 S. 29 Erw. 1; vgl. auch BGE 122 II 18 Erw. 3 mit Hinweisen). 
 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses gehen die Gerichtskosten zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 15. Januar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: